ECLI:DE:BGH:2015:011215UXZR170.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 170/12 Verkündet am: 1. Dezember 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Unberechtigte Schutzrechtsverwa rnung II BGB § 823 Ai a) Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtsl a- ge unzutreff end einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schut z- rechtsverwarnung zu beraten. b) Geht die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine fahrlässig unz u- treffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers durch einen Recht s- anwalt zurück, kann der Recht sanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber u n- ter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet sein. c) Hat der Rechtsanwalt den Schutzrechtsinhaber bei unk larer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Ve r- letzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrecht s- inhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung auszuspr e- chen, kommt eine Haf tung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in B e- tracht. BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12 - OLG Frankfurt a. M. - 2 - LG Frankfurt a. M. Der X. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläg erin wird das Teilu rteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 8. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und En t- scheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts we gen Tatbestand: D ie Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Bereich der Satellitenem p- fangstechnik gesc häftlich tätig. Die Beklagte zu 1 war Inhaberin des am 18. Februar 1999 erteilten deutschen Patents 44 04 978 (im Folgenden nur: Patent), das eine Antenn enanordnung für Satellitenempfänger betrifft. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr ü- che 3 und 4 des Patents lauteten: " 3. Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabegerät (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Em p- fangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Em p- fangssteuereinheit (4) über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, dadurch gekennzeichnet , dass bei Programmu m- schaltung von dem Wiedergabegerät das Dauersignal zur B e- stimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz kurzzeitig ein oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im eingeschalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es 1 2 - 3 - in ei nem ausgeschalteten Zustand ist, und dass die Em p- fangssteuereinheit (4) diese Signale zur Steuerung der Ante n- ne empfängt und den Empfangskonverter (6) auf die g e- wünschte Position einstellt. 4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch geken n- zeichnet, dass die Ei nstellung der Position durch Abfr a- gen der Ist - Position des Empfangskonverters (6), Auslesen e i- ner Soll - Position aus dem Speicher und Regelung des Motors (1) entsprechend der Abweichung zwischen Soll und Ist - Position erfolgt. " Das Patent ist vom Bundesp a tentgericht mit Urteil vom 29. April 200 9 im Umfang der Patentansprüche 3 und 4 für nichtig erklärt worden; die dagegen eingelegte Berufung hat der Bunde sgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (X ZR 94/09) zurückgewiesen. Im Fe bruar 2007 ließ die Be klagte zu 1 durch ein Drittunternehmen zah l- reiche Abnehmer der Klägerin aus dem Fachhandel zur Abgabe eines schriftl i- chen Angebots über eine drehbare Satellitenanlage auffordern. Abnehmer der Klägerin, die daraufhin ein Angebot machten, wurden im März 2007 von dem Beklagten zu 2, der mit der Beklagten zu 3 eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, als anwaltli cher Vertreter der Beklagten zu 1 wegen unmittelbarer Verletzung des Patents abgemahnt . Mit Schreiben vom 2. April 2007 legitimierte sich der vorinstanzlich e Prozessbevollmächtigte der Kläg erin gegenüber der Beklagten zu 1 und wies die Abmahnung für 400 Abnehmer der Klägerin zurück, nachdem die Klä gerin eine entsprechende Kosten übernahmeerklärung abgegeben und ihre Abnehmer entsprechend informiert hatte. Di e Klägerin erwirkte bei m Landgericht Düsseldorf am 22. März 2007 e i- ne einstweilige Verf ügung, mit der der Beklagten zu 1 Abmahnungen mit dem ausgesprochenen Inhalt untersagt wurden, weil allenfalls eine mittelbare P a- tentverletzung seitens der verwarnten Ab nehmer in Frage komme , diese aber 3 4 5 - 4 - wegen unmittelbarer Patentverletzung verwarn t worden seien. Die Beklagte zu 1 gab daraufhin eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Im Wide r- spruchsverfahren stellte das Landgericht die Erledigung des Verfügungsverfa h- rens in der Hauptsache fest. Die dagegen gerichtete Berufung der Be klagten zu 1 blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 22. J uni 2007 mahnte der Beklagte zu 2 als anwaltl i- cher Vertreter der Beklagten zu 1 die Abnehmer der Klägerin nunmehr wegen mittelbarer Patentverletzung ab. Nach erneuter Kostenübernahmeerklärung und Information der Abnehmer legitimierte sich der vorinstanzliche Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin wiederum gegen über der Beklagten zu 1 und wies die Abmahnungen für 313 Abnehmer zurück. Die Klägerin erwirkte am 4. Juli 2007 eine weitere einstweilige Verf ü- gung, mit der der Beklagten zu 1 verboten wurde, Händler wie erfolgt abz u- mahnen, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Landgericht Mannheim in einem Verletz ungsverfahren mit Urt eil vom 6. Oktober 2006 die Ansicht vertreten habe, di e Verfahrenslehre nach Anspruch 3 des Patents we r- de durch Empfangsanlagen für mehrere Satelliten (Multifeed - Anlagen) nicht angewendet. Der dagegen eingeleg te Widerspruch der Beklagten zu 1 blieb ebenso ohne Erfolg wie die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Ber u- fung. Später entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe im Hauptsache verfa h- ren mit Ur teil vom 25. Februar 2009, dass Patenta nspruch 3 auch durch das Anbieten und Liefern von Multifeed - Anla gen verletzt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen unberec h- tigter Schutzrechtsver warnungen in Höhe von 1.500.000 Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 272.800 Klage im Übrigen abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin 6 7 8 - 5 - ist übe r das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der R echtsstreit insoweit unterbrochen worden. Hinsichtlich der gegen die B e- klagten zu 2 und 3 gerichteten Klage hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Berufu ngsantrag insoweit weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu e ntscheiden, da die Beklagten zu 2 und 3 im Verhandlungstermin säumig waren. Trotz der Säumnis der Revisionsbeklagten beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtun g (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN). D ie se führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erac h- tet, da sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der unb e- rechtigten Abmahnung eines Abnehmers ein zum Schadensersatz verpflichte n- der Eingriff in den ein gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen kö n- ne, auf die Haftung des an der Abmahnung beteiligten Rechtsanwalts nicht übertragen lasse. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung seien die spezifischen Interessen des Rechtsanwalts mit zu berücks ichtigten. Für diesen führt eine persönliche Haftung zu unabsehbaren Risiken, die nach den Gesamt - umständen und im Hinblick auf die von ihm zu erzielenden Gebühren als Korr e- lat seiner Haftung nicht zu rechtfertigen seien. Die Aufgabe des Anwalts best e- he da rin, seinen Mandanten sachgerecht über die mit der Verwarnung verbu n- 9 10 - 6 - denen Risiken aufzuklären. Unterlasse er dies und müsse der Mandant sodann wegen der unberechtigten Verwarnung Schadensersatz leisten, könne er den Anwalt in Regress nehmen. Auch könne der Anwalt sein Haftungsrisiko gege n- über dem Dritten nicht beschränken, sondern allenfalls eine Haftungsfreiste l- lung mit seinem Mandanten vereinbaren. Durch die Einschaltung eines Recht s- anwalts bei Ausspruch der Verwarnung werde für den Gegner kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine eigene Haftung des Rechtsanwalts begründen könne. Der Verwarnte müsse vielmehr damit rechnen, dass der B e- auftragte seines Gegners zur Verfügung stehende Spielräume zugunsten se i- nes Mandanten nutze. Gegen die An nahme einer deliktischen Haftung des Rechtsanwalts unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten G e- werbebetrieb spreche auch, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner b e- ruflichen Tätigkeit lediglich die wettbewerblichen In teressen seines Auftragg e- bers vertrete, mangels Absa tzförderungszusammenhang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht nach lauterkeitsrechtlichen Vorschriften hafte. Einem Rechtsanwalt als beruflichem Berater und Vertreter seines Man danten müsse mit Blick auf Art. 12 GG außerhalb von rechtlich geordneten Verfahren in allen Rechtsang e- legenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnah msweise e i- ne abweichende Beurteilung der Interessenlage und damit ein entsprechendes Ausgleichsbedürfnis rechtfertigen könnten. In sbesondere habe der Beklagte zu 2 die Verwarnung nicht ohne Auftrag oder bewusst in Kenntnis der fehlenden Berechtigung ausges prochen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafü r, dass der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Verwarnungen Kenntnis davon gehabt habe, dass das Patent zu Unrecht erteilt worden sei. Es könne auch nicht angeno m- 11 12 - 7 - men werden, dass der Beklagte die Abmahnungen bewusst fe hlerhaft vorg e- nommen habe, um auf die Abnehmer der Klägerin in einer besonders schwe r- wiegenden Weise einzuwirken. Dass in der Verwarnung vom 12. März 2007 zu Unrecht eine Unterlassungserklärung auch für andere Benutzungshandlungen als die des Anbietens und Vertreibens verlangt worden sei, könne die verwar n- ten Fachhändler in ihrer Reaktion auf die Abmahnung nicht maßgeblich beei n- flusst haben. Dass nach zwei Entscheidungen des Landgerichts Mannheim Mu l tifeed - Anlagen vom Schutzbereich des Patents ausgenommen g ewesen seien, werde in der Verwarnung vom 22. Juni 2007 zwar nicht ausdrücklich e r- wähnt, die Formulierung der verlangten Unterlassungserklärung habe diesem Umstand aber Rechnung getragen, so dass auch hier der " Überschuss " der Verwarnung für deren Wirkung ohne wesentliche Bedeutung gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zu Recht rügt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsfeh lerhaft, wonach der Beklagte zu 2 als von der Beklagten zu 1 ei n- geschalteter Rechtsanwalt nur bei vorsätzlichem Verhalten zum Schadense r- satz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch unberechtigte Verwarnung aus dem Patent der Bekl agten zu 1 nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sei. E ine Haftung des Be klagten zu 2 sowie der Beklagten zu 3 als dessen Sozia in analoger Anwen dung von § 128 HGB iVm § 31 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 23) kommt auch dann in Betracht, wenn die unberechtigte Verwarnung auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung der Bekla g- ten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beruht. 13 14 15 - 8 - a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwa r- nung aus ein em gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Au sg leich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschüt zten Interesse des Schutzrechts inha - bers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereich s bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrecht s- inhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftliche n Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen ( BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 Rn. 15 Unber echtigte Schutzrechtsverwarnung ). b) Bei dem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten G e- werbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt es sich um einen de n absoluten Schutzrechten des § 823 Abs. 1 BGB gleichgestellten o b- je ktiven Tatbestand. Die Erwägung, dass der Schutzrechtsinhaber nicht nur die Vorteile des ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, so n- dern als Korrelat zu dieser bevorzugten Stellung auch die Gefahren tragen muss, welche mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts ver bunden sind (vgl. BGH, aaO, Rn. 14 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), schließt nicht aus, dass neben diesem auch andere an der Schutzrechtsverwarnung be - teiligte Personen zum Schadensersatz verpflichtet sein können . Zwar mag es sein, dass es im Allgemeinen der Schutzrechtsinhaber ist, dem die größten Vo r- teile aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung erwachsen. Für die d e- 16 - 9 - liktsrechtliche Haftung kommt es jedoch nicht darauf an, wer am meisten von dem unerlaubte n Verhalten profitiert . Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätz en als Täter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) an dem unerlaubten Verhalten eines Dritten bet eiligt ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12, BGHZ 201 , 344 Rn. 13 Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 27. No vember 2014 I ZR 124/11, Rn. 83, GRUR 2015, 672 Video - spiel - Konsolen II). Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täte r aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verlet zung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; U r- teil vom 10. Juli 2012 VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGHZ 201, 344 Rn. 16 Geschäftsfüh rerhaftung). c) Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsve r- warnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine solche Garantenstellung. Aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des Recht s- anwalts, es zu unterlassen, den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten. (a) Allerdings ist der bei einer Schutzrechtsverwarnung von dem Schut z- rechtsinhaber beauftragte Rechtsanwalt vertraglich nur seinem Mandanten g e- genüber verpflichtet, diesen zutreffend und umfassend über die Schutzrechtsl a- ge zu beraten. Diese Verpflichtung ist vergleichba r derjenigen des Geschäft s- führer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGH Z 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGH Z 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 Ge - 17 18 - 10 - schäftsfüh rerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 X ZR 30/14, juris Rn. 111 Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]) . (b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer jedo ch darüber hinaus auch gegenüber Dritten persönlich, wenn ihm eine über die O r- ganstellung hinausgehende Garantenstellung zukommt, die ihn zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdun g oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte verpflich tet (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 X ZR 30/14, Rn. 111 Glasfasern II). Eine solche Garantenstellung kann sich beim Geschäftsführer aus einer mit dessen Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwac h- senden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und - steuerung verbundenen persönlichen Verantwortung für fremde absolut geschützte Rec h- te ergeben. In dieser Beziehung gilt letztlich im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen für ein Unternehmen Tätigen, soweit sich dessen Aufgabenb e- reich auf die Wahrung deliktscher Integritätsinteressen Dritter erstreckt (BGHZ 109, 297, 303). (c) Der Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung rechtlich be rät, hat aufgrund seines Mandats gleic h- falls erhebliche Möglichkeiten der Abwehr und Steuerung im Hinblick auf die Vermeidung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb eines Dritten durch eine unberechtigte Verwarnung. Auch von ih m kann und muss daher erwartet werden, das Mandat so auszuüben, dass sich der Schutzrechtsinhaber nicht unter dem Eindruck einer die Rechtslage falsch ei n- schätzenden Beratung dazu entschließt, einen Dritten unberechtigt wegen der Verletzung seines Schutzre chts abzumahnen und dadurch in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Den Rechtsa n- walt trifft insoweit eine Garantenpflicht gegenüber dem von einer unberechtigten 19 20 - 11 - Schutzrechtsverwarnung betroffenen Dritten, den Schutzrec htsinhaber rechtlich zutreffend und umfassend über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten. Erklärt der Rechtsanwalt eine Schutzrechtsverwarnung für rechtlich u n- bedenklich und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber infolgedessen, einen vermeintlichen Verletzer zu verwarnen, beruht der Eingriff in die Rechte Dritter auf einer zumindest fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt, wenn die Sach - und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung A n- lass gab, eine Verletzung des Sch utzrechts zu verneinen oder jedenf alls für zweifelhaft zu halten. Hat der Rechtsanwalt hingegen den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder g e- gen eine Verletzung des Schutzrechts spreche n , und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung durchzuführen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen u nberechtigter Verwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelm äßig nicht in Betracht, weil die Ve r- warnung dann nicht auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzende n Beratung im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts beruht, sondern auf einer Entscheidung des Schutzrechtsinhabers, die dieser nach Beratung durch den Rechtsanwalt in Kenntnis der ihm z utreffend und vollständig dargestellten unk laren Rechtslage getroffen hat. (d ) Letzteres gilt auch dann, wenn es nicht der Schutzrechtsinhaber selbst ist, der die Verwarnung gegenüber dem Dritten ausspricht, sondern diese durch den Rechtsanwalt auf Weis ung des Schutzrechtsinhabers in dessen N a- men ausgesprochen wird. Denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten zu vertr e- 21 22 23 - 12 - ten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. S o- weit er sich im Auftrag und im Namen eines Mandanten äußert, wird er nicht in eigener Sache tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich ein Rechtsanwalt einen Sac hverhalt, den ihm sein Mandant geschildert hat, rege l- mäßig nicht als persönliche Behauptung zu Eigen macht, wenn er diesen wi e- dergibt (BGH, Ur teil vom 16. November 2004 VI ZR 293/03, NJW 2005, 279, 281; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 1 B vR 801/03, NJW 2003, 3263). Bei einer von einem Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnung kommt zu der bloßen Wiedergabe eines Sachverhalts eine rechtliche Bewertung einer Tatsachenbehauptung im Hinblick auf die Schutz rechtsverletzung und die Aufforderung zur Unterlassung hinzu. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Rechtsanwalt, der bei Au s- spruch der Schutzrechtsverwarnung im Namen des Schutzrechtsinhabers au f- tritt, erkennbar nicht in eigener Sache, sondern im I nteresse seines Mandanten äußert und deshalb ausschließlich in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Ve r- treter seines Mandanten tätig wird, weshalb ihm die Verwarnung auch grun d- sätzlich solange nicht als eigene zugerechnet werden kann, als er nicht in Kennt nis der fehlenden Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung handelt. E i- ne Garantenpflicht gegenüber dem Verwarnten verletzt der Rechtsanwalt hie r- durch auch dann nicht, wenn sich die Verwarnung als objektiv unberechtigt e r- weist. 2. Die von der Revision er hobene Rüge, die Feststellung des Berufung s- gerichts, der Beklagte zu 2 habe die Verwarnungen nicht im Bewusstsein von deren fehlender Berechtigung ausgesprochen, beruhe auf einer unzureiche n- 24 - 13 - den Ausschöpfung des unter Beweis gestellten Vorbringens der Kläge rin, greift hingegen nicht durch. a) Be i der ersten Verwarnung vom 12. März 2007 hat das Berufungsg e- richt berücksichtigt, dass gegenüber den Abnehmern der Klägerin neben dem Anbieten und Vertreiben auch Benutzungshandlungen beanstandet wurden, deren Un terlassung bei der allein in Betracht kommenden mittelbaren Paten t- verletzung nicht verlangt werden konnten. Es hat in diesem " Überschuss " aber keinen Umstand gesehen, der geeignet gewesen wäre, die Entscheidung der Einzelhändler, wie sie auf die Verwarnung reagieren sollten, maßgeblich zu b e- einflussen, und deshalb angenommen, dass die Verwarnung von dem Bekla g- ten zu 2 nicht in dem Bewusstsein ihrer Nichtberechtigung verfasst worden sein könne. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Revision demg e- genüber die unberechtigte Beanstandung einzelner Benutzungshandlungen in der Verwarnung betont und daraus ein Bewusstsein von der fehlenden Berec h- tigung der Verwarnung ableiten will, setzt sie nur ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würd igung. b) Im Hinblick au f die zweite Verwarnung vom 22. Juni 2007 hat das B e- rufungsgericht angenommen, dass darin zwar zwei Entscheidungen des Lan d- gerichts Mannheim nicht erwähnt wurden, nach denen Multifeed - Anlagen von der Lehre des Patents keinen Gebr auch machen. Da die verlangte Unterla s- sungserklärung aber so formuliert worden sei, dass Multifeed - Anlagen davon nicht erfasst würden, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch hier der " Überschuss " der Verwarnung für deren Wirkung ohne wesentliche Bedeu tung gewesen bzw. diese von dem Beklagten zu 2 nicht im Bewusstsein ihrer fe h- lenden Berechtigung ausgesprochen worden. Auch diese Bewertung rügt die Revision ohne Erfolg. Zwar findet sich in der zweiten Verwarnung darüber hi n- aus die Ausführung des Beklagte n zu 2, dass " unserer Ansicht nach " auch 25 26 - 14 - durch eine Multifeed - Anlage von der Lehre des Patents Gebrauch gemacht werde. Das stellt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass eine vorsätzlich fehlerhafte Darstellung der Rechtslage nicht festge stellt werden kann, jedoch nicht in Frage, zumal das Oberlandesgericht Karlsruhe in seine m Urteil vom 25. Februar 2009 zu einer im Ergebnis gleichen Beurteilung geko m- men ist. Daran ändert auch der weiterhin von der Revision angeführte Umsta nd nichts, dass der Beklagte zu 2 als Prozessbevollmächtigter in den beiden Ve r- fahren vor dem Landgericht aufgetreten war. c) Die Revision beanstandet ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufung s- geric ht die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 wegen unberechtigter Abnehme r- ver warnung nach § 826 BGB verneint hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass gegen ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten bei Au s- spruch der Verwarnung auch das Vorbringen der Klägerin spreche, wo nach die insolvente Beklagte zu 1 mit dem Bek lagten zu 2 einen Vergleich über eine Za h lung durch den Beklagten zu 2 wegen anwaltlicher Falschberatung g e- schlossen und dieser die Vergleichssumme an die beiden geschäftsführenden Gesellschafter und deren Ehefrauen als stille Gesellschafterinnen gezahlt h abe. Selbst wenn demgegenüber mit der Revision angenommen wird, dass der Ve r- gleich fü r die Beklagte zu 1 wirtschaftlich nachteilig gewesen ist, weil der B e- klag te zu 2 danach aus der Haftung entlassen wurde, während die Vergleich s- summe nicht dieser, sondern ihren Gesellschaftern zufloss, musste das Ber u- fungsgericht hieraus nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagten schon bei Ausspruch der Verwarnung kollusiv zum Nachteil der Klägerin zusammeng e- wirkt haben. d) Schließlich kann der Revision auch nicht dar in beigetreten werden, dass das Berufungsgericht das auf Seiten des Beklagten zu 2 bestehende wir t- schaftliche Eigeninteresse nicht genügend in den Blick genommen habe. Auch 27 28 - 15 - wenn auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin angeno mmen wird, dass der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 im März 2007 wenigstens 440 Verwarnu n- gen ausgesprochen wurden, für die jeweils eine Kostenerstattung in Höhe einer 1,3 - Geschäftsgebühr aus e inem Gegenstandswert von 25.000 r- de, und im Juni 2007 jedenfalls 313 weitere Verwarnungen abgesetzt wurden, die jeweils mit einer 2,0 - Geschäftsgebühr bei einem Wert von 100.000 e- rechnet wurden, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Ber u- fungsgericht hi eraus nicht gefol gert hat, dass dem Beklagten zu 2 bewusst g e- wesen sein müsse, dass es sich um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen gehandelt habe. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, keine hinre i- chenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die beiden Verwarnungen unb e- rechtigt waren und ihnen eine fahrlässige Fehleinschätzung der Re chtslage durch den Beklagten zu 2 zugrunde lag. 1. Die Berechtigung der (zweiten) Abnehmerwarnung vom 22. Juni 2007, mit der eine mittel bare Verletzung des in Anspruch 3 des Patents geschützten Verfahrens geltend gemacht wurde, hängt zunächst davon ab, ob diese aus der objektivierten Sicht eines Abnehmers als Empfänger der Ve rwarnung dahin zu verstehen war, dass sie sich auch gegen Multifeed - Anlagen richtete. Die A n- nahme des Berufungsgerichts, die der Verwarnung beigefügte Unterlassung s- erklärung sei so formuliert, dass Multifeed - Anlagen davon nicht erfasst würden, schließt die s nicht notwendigerweise aus. Vielmehr wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass in dem Verwarnungsschreiben ausdrücklich an - geführt ist, dass nach Ansicht der Beklagten auch Empfangsanlagen, bei denen eine Umschaltung zwischen mehreren Empf angskonvertern erfolgt (d.h. Mult i- feed - Anlagen), von der Lehre des Patents Gebrauch machten. In diesem Z u- 29 30 - 16 - sammenhang wird nicht darauf hingewiesen, dass gleichwohl insoweit keine Ansprüche geltend gemacht würden. Es erscheint daher möglich, dass die Ver - war nung von den typischerweise nicht rechtlich geschulten Adressaten dahin verstanden werden musste, mit der nicht vollständig eindeutig vorformulierten Unterlassungserklärung sollten auch Multifeed - Anlagen erfasst werden. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch Multifeed - Anlagen von der Verwarnung erfasst werden, wir d es zu prüfen haben, ob diese objektiv für das geschützte Verfahren geeignet sind. Während das Landgericht Mannheim dies in den Urteilen vom 6. und 24. Oktober 2006 verneint hat, ist das Oberlandesgeri cht Karlsruhe im Urteil vom 25. Februar 2009 zu einer g e- genteiligen Beurteilung gekommen. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellun gen getroffen. Sollte sich danach ergeben, dass das Anbieten oder Liefern von Mult i- feed - A nlagen das in Anspruch 3 des Patents geschützte Verfahren mittelbar verletzte, stellte die Verwarnung auch nicht wegen eines fehlenden Hinweises auf die Urteile des Landgerichts Mannheim einen Eingriff in das Recht der Kl ä- gerin am eingerichteten und ausgeü bten Gewerbebetrieb dar, weil die Schut z- rechtslage dann vom Landgericht unzutreffend beurteilt worden wäre. Ob die Abmahnung gleichwohl wegen des unterbliebenen Hinweises auf die abwe i- chende gerichtliche Würdigung wettbewerbswi drig war und ob der Beklagte zu 2 hierfür einzustehen hätte, wird keiner Erörterung bedürfen, da der Klägerin hierdurch kein ersatzfähiger Schaden entstanden sein kann. Kommt das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass das A n- bieten und Liefern von Multifeed - Anlagen keine m ittelbare Verletzung darste l- len, war eine sich gleichwohl hierauf erstreckende Verwarnung insoweit unb e- 31 32 33 - 17 - rechtigt. Das Berufungsgericht w ird dann zu prüfen haben, ob die unberechtigte Verwarnung auf einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Re chtslage durch de n Beklagten zu 2 beruh te, weil dieser die Beklagte zu 1 über die Rechtslage nicht zutreffend und vollständig beraten hat. 2. Die (erste) Verwarnung vom März 2007 war insoweit unberechtigt, als darin von den Abnehmern der Klägerin nicht lediglich ein Unt erlassen der B e- nutzungshandlungen einer mittelbaren Verle tzung der in Verfahrensanspruch 3 geschützten Lehre verlangt wurde, sondern ein Unterlassen der Benutzung s- handlungen einer unmittelbaren Verletzung. Ob die erste Verwarnung darüber hinaus auch im Hinblick auf mittelbare Patentverletzungen teilweise unberechtigt war, hängt wiederum davon ab, ob von dieser Verwarnung auch der Betrieb von Multifeed - Anlagen erfasst wurde , und bejahendenfalls, ob bei dem Betrieb von Multifeed - Anlagen die in Verfa h- rensa nspruch 3 geschützte Lehre angewendet wird. Insoweit wird das Ber u- fungsgericht auch zu prüfen haben, ob mit der ersten Verwarnung schon wegen der lediglich schlagwortartigen Bezeichnung der beanstandeten Satellitenem p- fangsanlagen ein zu weiter Schutz beans prucht wurde. Sollte sich ergeben, dass die erste Verwarnung nur insoweit unberechtigt war , als das Unterlassen einer unmittelbaren statt einer mittelbaren Verletzung verlangt wurde, wird das Berufungsgericht unabhängig von der Frage, ob der unberechtig ten Verwarnung eine fahrlässige Fehlberatung durch den Be klagten zu 2 zugrunde lag, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit allein dadurch in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ei n- gegriffen wurde, dass von deren Abnehmern , bei denen es sich nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts um Fachhändler handelte, auch verlangt wo r- den ist, Handlungen zu unterlassen, die lediglich bei einer unmittelbaren Verle t- 34 35 36 - 18 - zung verboten sind, namentlich das Herstellen oder Einführen von Sat ellite n- empfangsanlagen. Dies wird davon abhängen, ob solche Handlungen vernün f- tigerweise überhaupt zu erwarten waren. 3. Ob die beiden Verwarnungen schon deshalb unberechtigt waren, weil das Patent später im Umfang der darin ge ltend gemachten Patentansp rüche 3 und 4 für nichtig erklärt wurde, so dass die Wirkungen des Patents insoweit als von Anfang an nich t eingetreten gelten (§ 21 Abs. 3 Satz 1 PatG iVm § 22 Abs. 2 PatG), wird hingegen keiner Erörterung bedürfen. Insoweit wird jede n- falls eine fahrlässi ge Fehleinschätzung der Re chtslage durch den Beklagten zu 2 ausscheiden. Die Revision zeigt keinen Tatsachenvortrag der Klägerin auf, aus dem si ch ergibt, dass der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Verwarnungen im Jahr 2007 das Patent nicht für insgesamt rec htsbeständig halten durfte. 37 - 19 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem G e- richt zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Frankfurt a. M., Entscheid ung vom 20.07.2011 - 2 - 6 O 609/10 - OLG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 08.11.2012 - 6 U 161/11 -
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