BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorfo r- muliert im Sinne von § 305 Ab s. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsen t- gelt nicht in b e stimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis - und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbe i- tungsentgelt wie hier beim Abschluss eines Online - Darlehensvertrages zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach b e stimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbez ogen wird. 2. Eine solche Bestimmung unterliegt nicht anders als der Inhalt eines Prei s- aushangs oder eines Preis - und Leistungsverzeichnisses als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verk ehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwir k sam. - 2 - 3. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fe h- len einer rechtlichen Verpfli chtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensph ä- re auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 III ZR 232 /85, juris Rn. 2). BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 - LG Bonn AG Bonn - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil der 8 . Zivil kammer des Land gerichts Bonn vom 16 . April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger b egehren die Rückz ahlung eines von der beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen Bearbe i- tungsentgelts. Die Parteien schlossen im März 2012 spätestens am 10. März 2012 einen Online - Darlehensvertrag über einen Nettok reditbetrag in Höhe von 40.000 s- zins von 6,29%. Dazu füllten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske aus, die unter anderem fo l- ge nden Abschnitt enthielt: " Bearbeitungsentgelt EUR Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapital - überlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kredit - 1 2 - 4 - nennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehens - betrages fällig und in voller Höhe einbe - halten. " Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wurde von der Beklagten sodann mit , wodurch sich ein . Zugleich erhielten die Kläger eine Au s- fe r tigung der von der Beklagten erste llten " Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite " , in der das berechnete Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik " Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag " ausgewi e- sen ist. Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das B earbeitung s- entgelt an die Beklagte. Mit Schreiben vom 15. März 2012 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts in Allgeme i- nen Ge schäftsbedingungen nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte u n- zulässig sei, im Ergebnis erfolglos zur Erstattung des geleisteten Bearbeitung s- ent gelts auf. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung des an die Beklagte ge zahlten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 , Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 4,59 s- ten, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Klage ist in bei den Vorinstanzen mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in juris (LG Bonn, U r- teil vom 16. April 2013 8 S 293/12) veröffentlicht ist, hat zur Begründ ung se i- ner Entscheidung soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen fo l- gendes ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeit ungsentgelt s in Höhe von 1.200 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Bei der Entgeltklausel hand e le es sich um ei ne Allgemeine Geschäftsbe - dingung. Zwar sei das Bearbeitungsentgelt für den streitgegenständlichen Dar - lehensvertrag nicht in einem Preisaushang oder einem Preis - und Leistungsver - zeichnis vorgesehen gewesen , sondern konkret berechnet worden. Vorform u- liert sei eine Vertragsbedingung aber auch dann, wenn sie nicht schriftlich f i- xiert , sondern lediglich im " Kopf " des V erwenders gespeichert sei. So lägen die Dinge hier . Die Beklagte sei dem klägerischen Vortrag, sie berechne bei Ve r- braucherdarlehensverträgen p auschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Auszahlungsbetrages, nicht entgegen ge treten. Im Gegenteil habe sie selbst dargelegt, dass sie die Höhe des Bearbeitungsentgelts pauschaliert aus 7 8 9 10 - 6 - dem Bruttokreditbetrag ermittle. Der vorgenannte Sachvor trag sei demnach als unstreitig zu behandeln, § 138 Abs. 3 ZPO. Überdies führe die Beklagte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik " Privatkredit " ein Berechnungsbeispiel mit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von 3% auf. Auch dies lasse erken n en, dass sie regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% des Kreditnennbetrages in Ansatz bringe. Die streitige Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontro l- le. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Schuldner verpflichtet, als Gegen - l eistung für die Darlehensgewährung einen geschuldeten Zins zu entricht en und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Entgelt für die Darlehensgewä h- rung sei somit der vom Schuldner zu entrichten de Zins. Bei dem hier vereinba r- ten Bearbeitungsentgelt hand e le es sich nicht um einen solchen laufzeitabhä n- gigen Zins. Dies folge zwar nicht schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt nicht ratierlich anfalle, sondern als anfängliches Einmalentgelt verlangt werde. Denn der Klauselverwender sei in der Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei. Er könne deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die Kapitalüberlassung verlangen, das integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation sei und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden kö n- ne. Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt sei aber nicht wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehen s- nehmer zu verstehen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass das Bearbe i- tungsentgelt ein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, das im Fall vorzeitiger Ve r- tragsauflösung nicht anteilig an den Kunden erstattet werde. Damit stelle es gerade kein Disagio, mithin kein en Zins, also keine Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. 11 - 7 - Überdies könne bei sachgerechter Auslegung der Klausel nach dem ob - jektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte mit dem Bearbeitungsentgelt die laufzeitabhängi ge Nutzungsmöglic h- keit des Darlehenskapitals vergüten lasse. Zwar werde das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensformulars für die " Kapitalüberlassung " erhoben. Die Klausel könne in ihrer Gesamtheit aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte durch die Erhebun g der zusätzlichen G ebühr ihren Bearbeitungsau f- wand ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ge l- tend mache . Für diese Auslegung spreche auch, dass das Bearbeitungsentgelt in den von der Beklagten erstellten Europäisc hen Standardinformationen für Verbraucherkredite nicht als Hauptleistung bezeichnet, sondern der Kategorie " Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag " zugeordnet werde. Im Übrigen könn e die Klausel selbst dann, wenn man zugun sten der Beklagten davon ausgeh e, dass die Kapitalnutzung durch das Bearbeitungsentgelt mitve r- gütet werde, nicht als kontrollfreie Preisnebena brede eingeordnet werden. L a s- se eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, sei nach der Unklarhe i- tenregelung des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die Bearbe i- tungsgebühr lediglich der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diene und keine Entgeltfunktion aufweise. Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbela ssung tretende, rechtlich selbständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme für die das Bearbe i- tungsentgelt bei sachgerechter Auslegung verlangt werde diene der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (richtig: § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sei damit nicht gesondert vergütungsfähig. 12 13 - 8 - Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts benachteilige die Kläger unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfalle nder Kosten zu verwenden habe, nicht aber ein gesondertes Entg elt für den im eigenen Interesse liegenden und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Be arbeitungsaufwand . Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, seien nicht e r- sichtlich. Der mit der Bearbeitungsgebühr abzugeltende Au fwand der Beklagten stelle keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern diene vordrin g- lich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Auch sei die Klausel nicht deshalb angemessen, weil die Beklagte den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den S ollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führe. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen seien nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalk u- lieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren ließen. Ein Recht der Beklagten auf Erhebung des Bearbeitungsentgelts lasse sich zudem nicht im Wege e rgänzender Vertragsauslegung begründ en. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere jedenfalls daran, dass nicht feststeh e, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschl uss die Unwirksamkeit der Entgeltklausel bedacht hätten . Einem Rückforderungsanspruch stehe schließlich nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Es könne nicht angenommen werden , dass die Kläger auf Grund der von ihnen zur Begründung ihres Rückzahlungsverlangens he r- angezogenen oberlandesgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2010 und 2011 gewusst hätten, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet seien. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stünden der gemäß § 814 BGB erforderlichen Kenn t- 14 15 16 - 9 - nis nicht gleich. Diese genügten nur ausnahmsweise dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt sei, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. Das sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Diese Ausführungen halten revisionsrech tlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 F all 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bea r- bei tungsentgelts in Höhe von 1.200 1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bi n- denden, von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts haben die Kläger das Bearbeitu ngsentgelt unmittelbar nach Vertrag s- schluss an die Beklagte gezahlt. Diese Leistung erfolgte, wie das Berufungsg e- richt zutref fend a us ge füh rt hat, ohne Rechtsgru nd . Denn die Vereinba rung über das Bearbeitungse ntgelt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allg e- meine Geschäftsbedingung handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Al l- gemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen si nd hier gegeben. 17 18 19 - 10 - aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbe - dingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger We ise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertrags - bedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte " im Kopf des Verwenders " gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111). Demgegenü ber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis - und Leistungsve r- zeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist ( Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134 ); hierin kann allenfalls ein gewicht iges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixi e- rung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr a uch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Da r- lehensverträgen regelmäßig ein Be arbeitungsentgelt in Höhe festgeleg ter Pr o- zentsätze ve rlangt oder er das E ntgelt anhand der Daten des individuellen Da r- lehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es so dann in den Ver trag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 13 S 91/13, juris Rn. 13 ; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urt eil vom 28. August 2012 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die Beklagte in Verbraucherkreditverträgen pauschaliert eine Bearbei tungsgebühr in Höhe von 3 % des Nettokreditbetrages . Diese tatrichterliche Feststellung ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angeno m- men, dass die Beklagte die dahingehende Behauptung der Kläger zugestanden 20 21 22 - 11 - hat, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat den entsprechenden Klägervortrag nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie in den Tatsacheninstanzen in Zweifel g e- zogen, dass sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% verlangt hat, so wie sich dies aus eine m klägerseits vorgelegten aktuellen Screenshot der Internetseite der Beklagten ergab. bb) Ohne Erfo lg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung über das Bearbeitungsentgelt sei von der B e- klagten gestellt worde n. Gestellt ist eine Klausel, wenn ein e Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11). Dabei wird bei Ve r- braucherverträgen wie hier gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich ve r- mutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Ve r- braucher in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung h at die Beklagte nicht widerlegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Ve r tragsmaske um das Bearbeitungsentgel t ergänzt. Damit hat sie das E ntgelt ebenso in den Vertrag eingebracht wie dessen Einbeziehung verlangt. Anders al s die Revision meint, lässt der bloße " innere Vorbehalt " des Klauselverwe n- ders, sich gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Bearbeitungsentgelt völlig zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfa l- len. Denn dieses Tatbest andsm erkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Ve r- 23 24 25 - 12 - handlung einzubringen (Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). D a- zu, dass die Beklagte den Klägern tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte, hat das Berufung s- gericht jedoch weder Feststellungen getroffen noch zeigt die Revision dahing e- henden, vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag der Beklagten auf. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Unwirksamkeit der ver - wendeten Klausel bejaht. a a) D ie Wirksam keit formularmäßiger Bearbeitungsent gelte in Verbra u- cherdarlehen sverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252). (1 ) Überwiegend wird angenommen , dass solche Klauseln der Inhalt s- kontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und G lauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüne berg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff. ; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller - Christmann, jurisPR - BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kredi tvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Tou ssa i nt, EWiR 2014, 101, 102 ; insbesondere zu B e- denken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in proze n- 26 27 28 - 13 - tualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, Beck OK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Ban k- entgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f. ). Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtspr e- chung der Oberlandesgerichte, die über for mularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (O LG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320 ; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, j uris Rn. 9 ff . unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch O LG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.) . Dem sind die Land - und Amts gerichte, die derzeit in großer Zahl mit Kl a- gen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbe i- tungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 380 C 33/12, j uris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frank furt am Main, BKR 2013, 502, 503 f. ; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bunde s- bank, BKR 2013, 425, 426 ). 29 30 - 14 - (2 ) Demgegenüber hält die Gegenauffassung , häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinb a- rung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig , wobei mit im Einzelnen unterschi edlichem Begründungsansatz teilweise schon die Ko n- trollfähigkeit der betreffenden Klau seln, jedenfalls aber eine mit diesen verbu n- dene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ( LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff. ; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff. , 46 ; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsse ldorf, BKR 2013, 500, Rn. 46 f f. ; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Au fl., AGB - Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsr echt und AGB - Klausel - werke, Darlehensvertrag (Stand : März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011 , 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff. ; H. Ber ger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879 ; Pie kenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349 , 2350 ff. ; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff. ; Weber, BKR 2013, 450, 45 3 ff. ; Be cher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möller s , BKR 201 4, 59 , 60 ff. ; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f. ; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgel te, Dezember 2012, S. 16 ; Hertel, jurisPR - BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV C . § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzi e- rend Mün chKommBGB/Wurm nest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191). b b ) Zutreffend ist d ie erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbe i- tungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet 31 32 - 15 - geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090 , vom 2. Juli 1981 III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839 , vom 1. Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 2 87, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 ). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentge l- te in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehens - nehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit Langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGB - rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten , von der abzuweichen der Streitfall ke i- nen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier streitbefangen e nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c c) , sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d d). c c ) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschr änkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angeb o- tene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich b e- gründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden a b- wälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der I n- 33 - 16 - haltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN) . Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisn e- benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich , ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sin n der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu ric h- ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verke hrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichke i- ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN). (1 ) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der B e- klagten verw endet e Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf ( vgl. S e- natsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehens vertrages als Entgelt erhoben, das für die " Kapitalüberlassung " geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als " Bearbeitungsentgelt " bezeichnet. Hiervon ausg e- hend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildet en, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angeno mmen, die B e- 34 35 36 - 17 - klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsau f- wandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso nahelie gend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 23 U 101/ 12, S. 5, n.v.) . Die R e- vision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei pra k- tisch fernliegend und deshalb für die AGB - r echtliche Beurteilung bedeutung s- los , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt " nicht mehr und nicht weniger " als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen b e- stimmten Arbeitsschritten zuzuord nen sei . (a ) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Ent gelts als " Bearbeitungsentgelt " . Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht all ein maßgeblich. Sind a ber ihr Wortlaut und Wortsi nn - wie hier - auss a- gekräftig , so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufung s- urteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherw eise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand : 18. Ja nuar 2013, Stichwort " Bear beitungsgebühr " ). Zudem ist im Darl e- hensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbea rbeitung und - auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handb uch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843). 37 - 18 - Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Au f- wand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es bei weitergehendem Verständnis und unab hängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Au s- reichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertrag s- schluss erforderliche weitergehende Abwicklungs - , P rüfungs - und Überw a- chungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369). (b ) D ie Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts letztlich selbst nicht in Abred e gestellt. Denn sie trägt in der Revisionsbegründung zur Rechtfertig ung de s Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Ve r- waltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages s o- wie die Auszahlung der D arlehensvaluta erforderlich . (2 ) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie da s Ber u- fungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung ( a ) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (b ) dar . (a ) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für di e Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Da r- lehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder - oder Zusatzlei s- tungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins. (a a ) Die im Gegenseitigkeitsverhält nis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 38 39 40 41 42 - 19 - BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen . Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT - Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen u nd als Gegenleistung für die Zurverfügungste l- lung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Da r- lehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge - gangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Sen atsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333). (b b ) Aus der Systemati k der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansi cht der Revision nichts anderes . Zwar ist s owohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von " Kosten " die Rede ( Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 b is 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamten t- gelt ei nschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Prei s- hauptabrede ist. Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Be stimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folger n, der G e- setzgeber habe die Vereinbarkeit solch er Kosten als Teil der im Gegenseiti g- keitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit voraus - gesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Besti m- mungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptlei s- 43 44 - 20 - tungspflichte n fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Informat i- on des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnun g des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbra u- cherdarlehen (§ 491 BGB). (a a a) D ie Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 P AngV begründen allein die aus dem Transparenzgebot a b- geleitete Pflicht, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzug e- ben. D ie Preisa ngabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und - klarheit durch ordnungs ge mäße Verbraucherinforma tion , der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des W ettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hing e- gen weder eine materiell - rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt - und N e- ben leistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Bi l- ligung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. I n den nach der Preisangabenverordnung ermitte lten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 3 9 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35). 45 - 21 - Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell - rechtlichen Vorschr iften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i . V . m . Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i . V . m . Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V . m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Ha ndbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49 ). Denn diese Verweisungen lassen de n Cha rakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) u n- berührt. D as Bearbeitungsentg elt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisb e- standteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtka l- kulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzub e- ziehen ist ( vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; O LG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße , der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudin ger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Be - stimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT - Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10 ). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Tran s- parenzvorschr iften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 S atz 1, § 505 Abs. 3 BGB), eben falls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahre s- zins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53 ). Außerdem vermag die bloße Tatsache, 46 47 - 22 - dass ein Entgelt wie letztlich jedes Entgelt Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen ( vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 3 88/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20 ). (b b b) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle en t- zogen sind ( Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Bec her/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWi R 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die " laufzeitabhängigen Kosten " ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fä l- ligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Ge setz häl t damit zwar im Umkehrschluss die Existenz " laufzeitunabhängiger Kosten " für möglich , die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig e rstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rücka b- wic klung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regieru ngsentwurf BT - Drucks. 16/11643, S. 86 ; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6 . Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712). (c c c) En tgegen der Ansicht der Revision folg t auch aus der Definition des Verbrau cherdarlehens als " entgeltlichem " Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnb erg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbra u- 48 49 - 23 - cherdarlehen fest, definiert die ver traglichen Hauptleistungspflichten beim Da r- lehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am " entgeltl ichen " statt am " verzinslichen " Darlehen an, um den Anwendungsbe reich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksame n Verbra u- cherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen ver zichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT - Drucks. 16/11643, S. 75 f., 77; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB). ( c c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis d a- rauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden. Zutreffend ist allerdings, dass der Kl auselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung se i- nes Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Te i l- entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434 , vom 14. Oktober 1997 XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Da r- lehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil - )Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentge lt s erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr. , Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244). 50 51 - 24 - Zins im Rec htssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darl e- hens bemessene, gewinn - und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglic h- keit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ( RGZ 86, 399, 400 f. ; BGH, Urteile vom 9. November 1978 III ZR 21/77 , NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Krediti n- s titut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig verg ü- ten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst z u- gleich laufzeitabhängiges E ntgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nu t- zung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128 ; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361 ). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall. (a a a ) Das Entgelt für die " Bearbeitung " eines D arlehens ist laufzeituna b- hängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnu t- zungsmöglichkeit " bepreist " . Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Ver tragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmi t- tel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Ne u- bearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwows ki, Bankrechts - Han dbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form 52 53 - 25 - einer pauschalierten Aufwandsentsch ädi gung ergänzend zur gesetzlichen R e- gelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab ( OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main , BeckRS 2012, 09048 ). (b b b) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend , die Au szahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, sel b- ständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung hand e le . Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verf ü- gung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darl e- hensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Da r- lehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufze itunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusamme n- hang mit der Kreditbearbeitung und - auszahlung und in einen laufzeitabhäng i- gen Zins für die Kapitalbe lassung aufspalten ( Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1. 10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Pl aczek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möller s , BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR - BKR 6/2011 Anm. 2) . Gemäß § 488 Abs. 1 BGB z ählt die Kapitalüberla ssung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers , die ebenso wie de s- sen Verp flicht ung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im syna l- lagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKo mmBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb . v . § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8 ). Der laufzeita b- hängige Zins ist deshal b im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der 54 55 - 26 - Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusa m- menhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKomm BGB / K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeituna b- hängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemes sen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberla s- sung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Ve r- tragsgestalt ung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. (c c c) Die Re vision beruft sich für ihre gegenteilige A nsicht ohne Erfolg darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistu n- gen im Vorfe ld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. No - vember 1991 X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines G e- rätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, U rteil vom 17. November 1992 X ZR 12/91, NJW - RR 1993, 430, 431) oder Überführungskost en beim Kauf eines Pkw ( Billing, WM 2013, 1829, 1834) . Diese Fälle sind mit dem h ier in R e- de stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ver gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbe i- tungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche we i- tere Beispiele wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwoh nu n- gen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine " Systemz u- trittsgebühr " bei Franchise - Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar - und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Pie kenbroc k/Ludwig , WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54) zu rechtfertigen sucht . Diese Beispiele sind für die rechtliche Ein ordnung des Bear beitungsen t- gelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entz o- genes Teilentgelt vorli egt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit 56 - 27 - maßgeblich e dispositi ve Recht und die Tätigkeiten ausschlag gebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073) . (b ) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, g e- sondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kun den der Bekla g- ten abgewälzt, di e die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. (a a ) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumm e keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistung für den Kunden. Die Be - schaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2 4. Feb - ruar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 15). Ebenso erfüllt die Beklagte mit der Übe r- lassung des vereinbarten Geldbetrages lediglich ihre gesetzliche Hauptlei s- tungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. (bb) Entgegen den weitergehenden Ausführungen der R evision sind auch die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden nicht als Sonderleistung einzuordnen. (a aa) D ie Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebot e- nen Sicherheiten (Senatsurteile vo m 7. April 1992 XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden ( OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074 ; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; 57 58 59 60 - 28 - OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darau f hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall in sbe - sondere bei günstigem Ergebnis zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht , um die P rüfung als gesondert ver gütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 15 ; Fu chs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., (10) Da r- lehensverträge, Rn. 3; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitäts prüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Int e- ressen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713). Soweit die Revision dem entgege nhält, das relevante objektive I nteresse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden ( so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möller s, BKR 201 4, 59, 66), verkennt sie ihrer - seits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts . Insoweit ist die Boni tätsprüfung l e- diglich eine interne dem Kunden gr undsätzlich nicht offengelegte Entsche i- dungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 20 12, 127, 129; W eber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Ver tragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden m it durchschnittlicher oder schlechter er Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigere n Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität 61 - 29 - nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Ab - sicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt mögliche r- weise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hie r- in nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, B e- schluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 15 ; LG Ber lin, W M 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wir d, eine solche Einordnung zu rechtfertigen . Denn die Pr ü- fung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Intere sse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Ve r- trag s schluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). (b b b) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Bekla g- ten erfolgt, bestät igt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonität s- pr ü fung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vo r- schrift habe drittschützend e Wirkung, so da ss die P rüfung jedenfalls aus di e- sem Grund e als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Bech er/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f. ) , kann dem schon im Ansatz n icht gefolgt werden . Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung d es § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als So n- derleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut e r- bringt auch dann keine gesondert verg ütungsfähige Sonderleistung auf sel b- ständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2011 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2012 XI ZR 500/1 1 , BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31 ). 62 - 30 - (cc ) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespr ä- che s elbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mi t dem Kunden in eine Vertrag s- beziehung treten will , und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/1 0, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen ( FA - BKR/ St rube, 3 . Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezügl i- chen Kosten sind dahe r lediglich allge meine Geschäftskosten (OLG Zweibr ü- cken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193). (dd ) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert v ergütungsfähige So n- der leistung . Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer So n- de r leistung gleichsam ein zus ätzliche s " Abschlussentgelt " als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen könn en ( OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E . 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grund - sätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ve r- tra g lichen Haup tleistungspflichten und lös t als solcher überhaupt erst den ve r- traglichen Ve rgütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482). 63 64 - 31 - (ee ) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige So n- derleistung - anders als die Revision meint nicht auf die Erbringung einer B e- ratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden . Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise - und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbea r- beitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütte r, WM 2005, 673, 67 6 ). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Ve r- braucherkrediten jedoch üblicher Weise weder immanent noch lässt die B e- zeichnung als " Bearbeitungsentgelt " e r kennen, dass hier über die bloße Ku n- denbetreuung hinausgehende Beratungsl eistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. (c ) D er Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähi ge Preisnebe n- abrede stehe n ferner nicht Sinn und Z weck der Inhaltskontrolle entgegen . Entgegen einer Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013 , § 307 Rn. 320 ff. mwN ; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f. ) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Ei n - preisung in den effektiven Jahreszi ns - schon zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berüc k- sichtigt hat ( vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27 ). Lässt eine Klausel die bei planm äßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich 65 66 67 68 - 32 - erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots de s § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit no ch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 A bs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. De - zember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat e i- nen weitergehenden Zwec k als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenl o- sen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das ver langt nicht nur d en Schutz vor solchen Entgeltvereinb a- rungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, der en Eintritt bei Vertrag s- schluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr s oll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Kla u- seln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich g e- richtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltung s- macht des Klauselverwenders außer Kraft geset zt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT - Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein " mark t- bezogen er " Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 Abs. 1 BGB im System der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 118, 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832 ; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879 ; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f. ). (d ) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ve r- braucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass 69 - 33 - sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenko s- ten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Mi s s- brauchskontrolle entzogen ist . Allerdings kom mt es auf die europarechtlich bi s- lang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie j e- des Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 23. Ap ril 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszin ses oder nur der Sollzins ist , nicht entscheidungserheblich an ( vgl. anhängiges Vo r- abentscheidungs ersuchen C - 143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C - 26/13 Rn. 33, 44 ff. und C - 453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff d es kontrol l- freien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausna hmevo r- schrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. Ap ril 2014, C - 26/13 Rn. 42, 49 f. ) europarechtlich w eiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle d er a n- gegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I - 04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbrauche r- darlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Rev i- sion w ünschenswerte Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f. ). 70 - 34 - dd ) Die damit als P reisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entg e- gen der Auffassung der Revision der Inhalts kontrolle n icht stand. Die streitg e- genständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzei t- unabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verb raucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben una n- gemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) Rechtsfehl erfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die b e- klagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und - auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeita b- hängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufz eitunab h äng i- ges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). O hne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Rech t insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden. ( a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind En t- geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundg e- danken der Recht sordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertra g- lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedank en des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein g e- sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies w ie hier (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (b)) nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt 71 72 73 - 35 - werden. De rartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvo r- schri f ten dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). (b ) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der M öglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist ( vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt a m M ain , BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Pie kenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möller s , BKR 201 4, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das disposi tive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen en t- zogen , wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßi g- keitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt ( Senatsurteil vom 25. Juni 1991 XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhän gigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung d er Fall. Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne , das laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Fall e ausg e- schlossen sind (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53; Casper/ Möller s , BKR 201 4, 59, 62 f. ). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an 74 75 - 36 - § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen . Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägende n, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschri ft die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsg e- schichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Ra h- men der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mi t der Lebenswirklichkeit als ge setzlichen Regelfall einzuordnen . Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT - Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 4 67; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages ab hängig ist ( Staudinger/F reitag, BGB, Neubearbeitung 2011 , § 488 Rn. 209) . Demgegenüber kann Vorsc hrift en wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 BGB oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der En t- geltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb) ); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830). (2 ) Gemess en hieran weicht die streitig e Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab . Die unangemessene Benach - teiligung wird h ier durch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 76 - 37 - 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Intere s- senabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 20 14 XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen e r- scheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. (a ) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg - Fürth, U r- teil vom 27. De zember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erh e- bung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von " Be arbeitungsgebühren " in der B e- gründung des Regierungsentwurfes zum Gesetz zur Umsetzung der Verbra u- cherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT - Drucks. 16/11643, S. 76). Entspr e- chendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von " angefallenen Bea r- bei tungsgebühren " als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gese t- zesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT - Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT - Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erh o- ben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtsw irksamkeit ei n- zelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Ni e- derschlag gefunden haben (Senatsur teil vom 12. März 2013 XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN). (b ) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs - und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Bere chnungsbeispiels im 77 78 - 38 - Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berec h- nungsbeispi el in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb) (aaa) ) nur t ransparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell - rechtlichen Vor schriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Recht s- grundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048). (c ) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbra u- cherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wo h- nungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zu m Au s- druck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet . Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die wie Bearbeitungsentgelte über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen , ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. B e- richt des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von " Extra - zahlungen " verschärft, ohne jedoch Festlegung en zur materi ell - rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen. (d ) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung e i- nes laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen . 79 80 - 39 - (a a ) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitung s- entgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darl e- hens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darl e- hen was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorze itig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift g e- deckelte Vorfälligkeitsentschädigung nich t ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreis ung des Bearbeitungs entgelts in den Sollzinssat z sei zwar möglich, j e- doch müss e in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist we r- den. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkred itnehmer und die Verbraucher, die ihren Kr e- dit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen ( vgl. insbes. Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/K repold, BKR 2014, 45, 55 ). (b b ) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bea r- beitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen. (a a a) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensve r- trag es für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn au s- lös t (Senatsurteil vom 7. November 2001 XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelt s ve r- langen. (b b b) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhäng i- gen Bearbeitungsentgelt s in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Ku n- den bei der Ve rtragsabwicklung verbunden sind . 81 82 83 84 - 40 - (aa a a) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erh o- ben, sonde rn wie hier mitkreditiert . Das bedeutet , der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er w orauf die Revisi onserwiderung zu Recht hinweist bis zur vollständigen Ti l- gung des Bearbeitungsentge lts zugleich Zinsen hierauf zu zah len hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138). (bb b b) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Be arbeitungsentgelts im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten d es Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als we i- tergehenden Ersatz f ür den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zin s- verschlechterungs schaden eine auf 1 % gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbe i tungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Ko s- ten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Ja h- reszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132) . Zudem ist der vollstä n- dige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefä hrden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB) , gemäß § 511 BGB zwingend ist ( aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 4 7 f.). 85 86 87 - 41 - Di ese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkrä f- ten (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorz eitiger Vertragsbeendigung beim D arlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB e rgibt sich aber nicht, die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts . Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc )), nach anderen Vorschriften zu beurteilen. (cc c c) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorisch e Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgesta l- tungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben ve r- einbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253 , 263 ). (e ) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägu n- gen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparvertr ä- gen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts . (3 ) Verfassungsrechtlich e Erwägungen stehen der Annahme, Bearbe i- tungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen. 88 89 90 91 - 42 - (a ) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGB - rechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedi ngungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für b e- rufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). D ies er Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher g e- b o ten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (B VerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßi g- keit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effekti ven Ver braucherschutzes erforderlich . Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbeso n- dere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber v orgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unang e- messene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen ( siehe oben II. 1. b) cc) (2) (c) und dd) (2) (d) (bb) ); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881 ; ähnlich Weber, BKR 201 4, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären , ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung ve r- bundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslauf zeit durch entspr e- chende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des 92 93 - 43 - § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; St rube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10 ). (b ) Ferner ist die streitb e fangene Klausel nicht aus Gründen des Ve r- trauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wir k- sam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung g e- funden hat. Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entsch eidungen des Bu n- desgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben II. 1. b) bb) ) . Dem Ve r- wender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwir k- sam erweisen, im Al lgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstric h- terliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natu r nach auf einen in der Ve r- gangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abge - schlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertr auensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit e r- geben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertrags par tners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier. (4 ) Schließlich ve rmag das Unionsrecht einem AGB - rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen . 94 95 96 - 44 - (a ) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor - )ver - tragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarleh ens. Sie b e- schränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von " Provisionen " der Darlehensgeber erheben d arf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.). (b ) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Di enstlei s- tungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Ver - braucherdarlehensvert rägen für unwirksam zu erklären . Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Diens t- leistungsfreiheit berufen. (a a ) Dahinstehen kann , ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich e i- ne verfassungswidrige Ungleichbehandlung i m Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Ric h- tung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offengelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen a nbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungle ichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwinge n- dem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 6 U 32/13, juris Rn. 51). Diese Betrach tung steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Recht s- s ache Volksbank România (C - 602/1 0, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff. ). 97 98 99 - 45 - (b b ) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstl eistungsverkehr (Art . 56 AEUV) dahin auszulegen , dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstit ut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als " Risikoprovis i- on " bezeichnetes und später in " Verwaltungsprovision " umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer " Risikoprovision " war jedoch nach rumä nischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen En t- geltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen. Zur Begründun g hat er zunächst darauf hingewiesen , dass eine mitglie d- staatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstlei s- tungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei , den Zugang zum nationalen dort: rumänischen Markt weniger attraktiv zu machen , und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen U n- ternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung b eschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumän i- schen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifg e- staltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der g e- nehmigte n Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.). 100 101 - 46 - (c c ) So liegt der Fall auch hier (aA Pie kenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354 ; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel jurisPR - BKR 6/2012 Anm. 4, ders. juris PR - BKR 10/2012 Anm. 4 ). Das AGB - rechtliche Verbot formularmäß i- ger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstitute n - wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) dd) (3) (a) ) nicht die Möglichkeit , ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB ü ber den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für s ich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen, finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand . Eine Änderung der Unternehmenspoliti k oder - strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB - rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geei g- net ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu la s- sen. Die Revision vermag keinen Anlass für e ine abweichende Entscheidung auf zuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen , dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditb ea r- beitung oder für die Prüfung von Unt erlagen, erhoben werden durften . Der E u- ropäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen n e- ben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendu ngen für die U m- strukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu 102 103 - 47 - Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Diens t- leistungsfreiheit zu bejahen. (d d ) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Sena t die Frage, ob ein AGB - rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerd iskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen G e- richtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Pie kenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I 10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19). Eine Vorla ge an den Europä i- schen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zwe i- fel kein Ra um bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeuti gen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C - 602/1 0, WM 2012, 2049) der Fall. 2. Der Beklagten kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsausl e- gung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständliche n Bearbeitungsentgelt s gegen die Kläger zugebilligt werden. a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall e iner un wirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetze s- recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Int e- ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrag s- gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 18 , vom 21. Dezember 2010 104 105 106 - 48 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 und vom 15. Januar 2014 VIII ZR 80/13 , WM 2014, 380 Rn. 20). Maßstab für die Vertragsaus legun g ist dabei, worauf d ie Revision zutreffend hinweist, nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Vielmehr ist auf Grund der im Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen ge l- tenden objektiv - generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Ges chäfte n gleicher Art beteiligten Verkehrs k reise abzustellen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN). b) D ie Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass das Vertragsgefüge durch den Wegfall des Bearbeitungsentgelts völ lig einseitig zu ihren Lasten ve r- schoben wird. Die Beklagte verliert zwar den Anspruch auf das Bearbeitung s- entgelt. Sie erhält aber weiterhin den Sollzinssatz in ungeschmälerter Höhe. Eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsverhältnisses kann daher im Wegfall des Bearbeitungsentgelts als rein wirtschaftliche Vermögenseinbuße nach Treu und Glauben nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass Gerichte ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln nicht dazu bere chtigt sind, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor aussichtlich gewählt hä tt e, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gew e- sen wäre (BGH, Urteil vom 3. November 1999 VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120). Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Int e- ressen der Vertragspartner Re chnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGH, Urteil e vom 3. No - vember 1999 VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120 und vom 9. Jul i 2008 VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 18). 107 - 49 - 3. D er Bereicherungsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen . a) Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Ver - bindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden, wenn der Leistende g e- wusst hat, dass er zur Leistung nicht v erpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteile vom 28. No - vember 1990 XII ZR 1 30/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7. Ma i 1997 IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16. Juli 2003 VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389). Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Lei s- tenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtl i- chen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 V ZR 118/07, WM 2008, 88 6 Rn. 13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hab en (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 III ZR 232/85, juris Rn. 2). b) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Annahme der Rev i- sion nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus der möglichen Kenntnis der Kläger von oberlandesgerichtlichen Entsche i- dungen aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die betreffenden Gerichte bereits die Auffassung vertreten haben, dass formularmäßige Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, nicht darauf geschlossen werde n kann, die Kläger hätten schon im Zeitpunkt der Leistung des Bearbeitungsen t- gelts so wie der Wortlaut von § 814 Fall 1 BGB dies verlangt gewusst, dieses Entgelt von Rechts wegen nicht zu schulden . Denn die Kenntnis einzelner auch mehrerer obergeri chtlicher Entscheidungen kann im Streitfall , zumal vor dem Hintergrund der älteren Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs, in denen 108 109 110 - 50 - derarti ge Klauseln unbeanstandet geblieben sind (siehe oben II. 1. b) bb)) , nicht mit ein er positiven Kenntnis der Rechtsla ge gleichg esetzt werden. 4. D en Klägern ist die Durchsetzung ihres Bereicherungsanspruchs schließlich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Allerdings kann der Bereicherungsanspruch gemäß § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, wenn für den Em p- fänger ersichtlich ist, dass der Leistende die Leistung selbst für den Fall bewi r- ken will, dass keine Leistungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 278). Dahingehenden Sa chvortrag hat die B e- klagte indes nach den Feststellungen des Beru fungsgerichts nicht gehalten . Im Revisionsverfah ren kann sie diesen V ortrag nicht mehr nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte den Ausschluss des Bereich e- run gsanspruchs im Revisionsverfahren erstmalig darauf zu stützen versucht, die Kläger hätten sich bereits zuvor im Internet über die Zulässigkeit von Bea r- beitungsentgelten informiert und den Darlehensvertrag in der offenbaren A b- sicht geschlossen, das geleiste te Bearbeitungsentgelt alsbald nach Vertrag s- schluss zurückzufordern. 5. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitung s- entgelts in Höhe von 1.200 en Klägern auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogene n Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) 111 112 113 - 51 - ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerich t- lichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte zudem nicht beanstandet. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: AG Bonn, Ents cheidung vom 30.10.2012 - 108 C 271/12 - LG Bonn, Entscheidung vom 16.04.2013 - 8 S 293/12 -
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