ECLI:DE:BGH:2017:170117BX IZR170.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 170/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richteri nnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen . Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwer deverfahrens beträgt bis 500 .000 Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Freigabe einer Grundschuld, Za h- lung und Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise in zweiter Instanz auf die Feststel lung in Anspruch, dass sie ihre auf Abschluss dreier Darlehensve r- träge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hab en. Die Parteien schlossen am 2. Februar 2011 drei (Immobiliar - ) Verbra u- cherdarlehensverträge über insgesamt 275.601,21 rlehensverträgen war jeweils folgende Widerrufsinformation beigefügt: 1 2 - 3 - Die Kläger bestellten zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 350.000 Unter dem 29. Dezember 2014 und unter dem 21. Januar 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Freigabe der Sicherheit, Zahlung und Feststellung hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläge r zugleich für den Fall, dass das Berufungsgericht die Hauptanträge für unb e- gründet erachten sollte, klageerweiternd den Hilfsantrag verfolgt haben " festz u- u- fen " worden seien, hat da s Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 3 4 - 4 - II. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist z u- nächst unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend die Hauptanträge zurückgewiesen hat. Insoweit hat die Rechtssache keine grun d- sätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gi lt auch bei einer Beurteilung a n- hand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach bis auf e i- nen klarstellenden Zusatz " auf das sich der Widerruf bezieht " wörtlich auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der Begriff " Darlehensnehmer " durch den Begriff " Kreditnehmer " ersetzt war der Anlage 6 zu Arti kel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: a . F . ) und genügte, ohne dass es auf Ar t. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a . F. Auch ohne besondere grafische Hervorh e- bung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und ve r- ständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffen tlichung bestimmt in BGHZ, und XI ZR 549/14 , juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständ i- ger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Bei Erklärung d es Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging. 5 6 - 5 - Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein Angebot auf Ab tretung der Grundschuld gemäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 11 ) , das die Kläger wie der Klag e- schrift im Wege der Auslegung zu entnehmen mit ihrem Antrag auf " Freigabe " der Grundschuld von der Beklagten beanspruchen, anders als von ihnen bea n- t ragt nicht " Zug um Zug " gegen Zahlung fingiert werden kann. Sichert die Grundschuld, was die Kläger mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht haben, auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verb in d ung mit §§ 346 ff. BGB (Senatsurteile vom 26. September 2006 XI ZR 358 /04, ZGS 2007, 26 Rn. 37 und vom 16. Mai 2006 XI ZR 48/04, juris Rn. 19), ist der A n- spruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsab rede i m Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 XI ZR 134/91, WM 1992, 566; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7). Die Klä ger hätten daher lediglich die Abgabe eines A n- gebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeic h- neten Betrages verlangen können (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 XI ZR 30/94, WM 1995, 523, 524 ) . Aus dem Senatsbeschluss vom 19. Janu ar 2016 (XI ZR 200/15, juris Rn. 12) ergibt sich nichts ander e s (so offenbar aber Schnauder, jurisPR - BKR 10/ 2016, Anm. 1 unter D.). Diese Entscheidung betraf den umgekehrten Fall eines Zug - um - Zug - Vorbehalts des zur Zahlung verurtei l- ten Sicherungsgebers. I nsoweit genügt es, dass der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung entsteht und fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 V ZR 178/13, WM 2014, 1719 Rn. 28 , insoweit nicht abg e- druckt in BGHZ 202, 150 ). 7 - 6 - III. Der Nichtzulassun gsbeschwerde der Kläger bleibt bei Anwendung des nämlichen Maßstabs auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Z u- rückweisung der Berufung betreffend den in der Berufungsinstanz erstmals g e- stellten Hilfsantrag richtet. Allerdings hat das Berufung sge richt in einem Revisionsverfahren grund - sätzlich beachtlich mit seiner Sachentscheidung über den Hilfsantrag gegen den entsprechend anwendbaren § 524 Abs. 4 ZPO verstoßen. E benso wie eine zweitinstanzliche Widerklage hindert zwar e ine zweitinstanzli che Klageerweit e- rung, die hier gegeben ist, das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der geset z- lichen Voraussetzungen einen Besch l uss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einst immigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verli e- ren aber sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14; Beschluss vom 6. N ovember 2014 IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2). Das Berufungsgericht hätte daher den Hilfsa n- trag nicht sachlich bescheiden dürfen, sondern als wirkungs los behandeln mü s- sen. Durch die Sachentscheidung über den Hilfsantrag sind die Kläger (formell) beschwe rt, weil die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts weiter reicht als eine Behandlung des Hilfsantrags in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 XII ZB 119/00, NJW - RR 2001, 929 , 930 ). Der Fe hler des Berufungsgerichts führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision. Im konkreten Fall kann der Senat aufgrund der unter II. ausg e- führten Umstände ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Ma ß- 8 9 10 - 7 - stäbe die Frage der Wirksamkeit des W iderrufs von einem anderen Gericht a n- ders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 17 a.E.) . IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abges ehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2015 - 4 O 96/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2016 - I - 17 U 170/15 - 11
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