ECLI:DE:BGH:2018:220218BIXZR170.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/17 vom 22. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape , die Richterin M öhring und den Richter Meyberg am 22. Februar 2018 beschlossen : D er Senat beabsichtigt, die Re vision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2017 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsver festgesetzt. Gründe: I. Die in A . ansässige Klägerin belieferte im Juni und Juli des Jahres 2012 die S . GmbH mit Sitz in D . (fortan "Schuldnerin") mit Waren auf der Grundlage i hrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die i n Nr. 11 Abs. 1 folgende Klausel enthielten : "Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristisch e Person des öffentlichen Rechts oder öffen t- lich - rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unterne h- 1 - 3 - mens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen". Der Beklagte ist Verwalter in dem über das Vermögen der S chuldnerin am 1. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Mit ihrer vor dem Landg e- richt Ansbach erhobenen Stufenklage macht die Klägerin wegen noch nicht b e- zahlte r Lieferungen Auskunfts - und Zahlungsansprüche aus Absonderung s- rec h ten, Ersatzaus - und - abs onderungsrechten geltend. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und meint, er sei an die von den Vertragsparteien g e- troffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht gebunden. Das Landgericht hat se i- ne örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzul ässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen , weil das Landgericht zutreffend seine Unzuständigkeit angenommen habe . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klag ebege h- ren weiter . II. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor (§ 552a S atz 1, § 543 A bs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat d ie Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zug e- lassen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachpr ü- 2 3 4 - 4 - fung durch das Revisionsgericht jedenfalls dann entzogen, wenn das Ber u- fungsgericht - wie hier - die Zuständigkeitsfrage genauso b eurteilt wie das ers t- instanzliche Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 133/06, NJW - RR 2007, 1437 Rn. 2 mwN). Entgegen der Revision ist § 545 Abs. 2 ZPO im Streitfall nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil sich die Vorinstanzen alle in mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit befasst und diese verneint h a- ben. Der Gesetzgeber wollte zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Ger ichts gestützt werden (Begründung zum Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT - Drucks. 14/4722, S. 106 und - für den gleich lautenden § 576 Abs. 2 ZPO - S. 118). D ie Rege lung des § 545 Abs. 2 ZPO schließt deshalb die Prüfung der Z uständigkeit des G e- richts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW - RR 2006, 930 Rn. 11; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW - R R 2011, 72 Rn. 1; vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, nv Rn. 15 ; jeweils mwN). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Revis i- on zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zugelassen hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010, aaO Rn. 2 ; Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 9 ) oder sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsst andsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000, 2822 , 2823 unter 2.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, der Beklagte sei als Insolvenzverwalter an die gemäß Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläg e- rin vereinbarte G erichtsstandsvereinbarung nicht gebunden, kann vom Senat 5 - 5 - gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden. Dieser hat vielmehr die vom Berufungsgericht angenommene Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschlu ss vom 19. Oktober 2016, aaO Rn. 17 mwN). 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erled igt wo r- den. Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 23.09.2016 - 5 HKO 720/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 12 U 2116/16 - 6
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