BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/02 Verk374ndet am: 15. November 2005 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Koksofent374r PatG (1981) 247247 81, 14, 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 a) Das nach Erl366schen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbed374rfnis des Nichtigkeitskl344gers an der Nichtigerkl344rung des Streitpatents ist nach rechtskr344ftiger Verurteilung des Nichtigkeitskl344gers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtig-keitskl344ger f374r den Fall der Nichtigerkl344rung des Streitpatents eine Restituti-onsklage in Betracht zieht. b) Bezugszeichen im Patentanspruch schr344nken den Schutz nicht auf ein Aus-f374hrungsbeispiel ein. c) Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschr344nkung als zul344ssig anzusehen, bei der alle der Erfindung f366rderlichen Merkmale eines Ausf374hrungsbeispiels in den Pa-tentanspruch aufgenommen werden. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. November 2001 abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des am 23. Juni 1979 unter Inanspruchnah-me der Priorit344t einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika angemeldeten deutschen Patents 29 25 730 (Streitpatents), das eine "Koks-ofent374r" betrifft, drei Patentanspr374che umfasste und inzwischen nach Ablauf der Schutzdauer erloschen ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1 "1. Koksofent374r mit einem der T374rleibung der Ofenkammer zuge-kehrten, vom T374rrahmen kragarmartig vorspringenden Dich- - 3 - tungselement, dessen zur Dichtungsfl344che abgewinkelte 344u337ere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist[,] und mit einer bei Verriegelung der T374r 374ber einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, da337 der Spann-rahmen aus einer am T374rrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die 374ber ihre zur Dichtfl344che hin abgewinkelte Au337enkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschnei-de endenden, ebenfalls zur Dichtfl344che hin abgewinkelten Ab-schnitt (52) verbunden ist." Wegen der auf Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin ist von der Beklagten wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen und durch rechtskr344ftig gewordenes Grundurteil des Landgerichts D374sseldorf auf eine Schadensersatzklage hin verurteilt worden. Sie hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents 374ber den Inhalt der Anmeldung in ihrer urspr374nglich eingereichten Fassung hinausgehe. Gegenstand des Streitpatents sei eine Dichtung f374r eine Koksofent374r, die aus zwei Teilen bestehe, n344mlich einem um die T374r herumf374h-renden kragenartig vorspringenden Dichtungselement und einer Vorrichtung zur Erzeugung einer elastischen Kraft. Dabei sei aus der urspr374nglich offenbarten Dichtungsvorrichtung mit einem schneidkantenartigen Dichtungselement und einer St374tzvorrichtung eine Dichtvorrichtung geworden, die lediglich noch das schneidkantenartige Dichtungselement sowie eine kragarmartig vorspringende Federmembran vorsehe, womit das St374tzglied v366llig entfallen sei. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. Hierge-gen richtet sich die Berufung der beklagten Patentinhaberin, die beantragt, un- 4 - 4 - ter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 Prof. W. hat im Auftrag des Se- nats ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung f374hrt unter Ab344nderung des angefochtenen Ur-teils des Bundespatentgerichts zur Abweisung der Klage. 6 I. Allerdings ist die Nichtigkeitsklage im vorliegenden Fall auch nach Er-l366schen des Streitpatents infolge Ablaufs der H366chstschutzdauer weiterhin zu-l344ssig. In diesem Fall ist zwar ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbed374rfnis des Kl344gers an der Nichtigerkl344rung des abgelaufenen Patents erforderlich (st. Rspr.; zuletzt Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 148/00, Umdruck S. 6; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 120, je m.w.N.). Dieses kann aber bei einer rechtskr344ftigen Verurteilung des Nichtig-keitskl344gers im Verletzungsstreit vorliegen, weil eine Nichtigerkl344rung des an-gegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die M366g-lichkeit er366ffnen w374rde, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen (vgl. BPatGE 33, 240 = GRUR 1993, 732; Keukenschrijver, aaO; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, Rdn. 46 zu 247 81; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 42 zu 247 81 PatG). Nachdem die Nichtigkeitskl344gerin in der m374ndli-chen Verhandlung erkl344rt hat, dass sie f374r den Fall der Nichtigerkl344rung die 7 - 5 - Durchf374hrung eines Restitutionsverfahrens in Betracht ziehe, ist ein Rechts-schutzbed374rfnis f374r die Nichtigkeitsklage ohne weiteres zu bejahen. 8 II. Der Senat vermag aber der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht beizutreten, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund greife durch, dass der Gegenstand des Patents 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung hinausgehe (247 22 Abs. 1 PatG i.V.m. 247 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG; "unzul344ssige Erweiterung", sachlich 374bereinstimmend mit 247 13 Abs. 1 Nr. 4 PatG 1978; Art. XI 247 3 Abs. 5 IntPat334G; vgl. zur Anwendbarkeit der 247247 21, 22 PatG 1981 BGHZ 110, 123, 125 - Splei337kammer). 1. Das Streitpatent sch374tzt in seinem Patentanspruch 1 eine Koksofent374r mit einem vorspringenden Dichtungselement und mit einer bei Verriegelung der T374r 374ber einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, wobei der Spann-rahmen aus einer Federmembran (20) besteht, in besonderer Ausgestaltung. Diese Abdichtung kommt im Wesentlichen allein mit mechanischen Mitteln aus. Damit soll eine Abdichtung geschaffen werden, die in ihrer Zuverl344ssigkeit und Einsatzf344higkeit mindestens das Ergebnis anderer, z.B. aus der deutschen Aus-legeschrift 1 156 762 vorbekannter Einrichtungen erreicht (vgl. die Angaben zur "Aufgabe" in der Beschreibung des Streitpatents Sp. 3 Z. 46-52). In der deut-schen Auslegeschrift 1 156 762 ist eine mit einer Sperrgasdichtung ausgestatte-te Koksofent374r beschrieben, bei der ein Dichtungselement mit seiner 344u337eren, als Schneide ausgebildeten Kante gegen eine Dichtungsfl344che der T374rleibung mittels einer von Druckzylindern gebildeten Spannvorrichtung gedr374ckt wird. Diese Druckzylinder dr374cken dabei starre Schienen gegen die als Zackenkante ausgebildete Schneidkante. 9 2. Das Streitpatent stellt in seinem Patentanspruch 1 eine Koksofent374r unter Schutz, bei der 10 - 6 - (1) das Dichtungselement (1.1) der T374rleibung der Ofenkammer zugekehrt ist, (1.2) vom T374rrahmen kragarmartig vorspringt und (1.3) seine zur Dichtungsfl344che abgewinkelte 344u337ere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist, (2) mit einer Spannvorrichtung, (2.1) die bei Verriegelung der T374r die Dichtungsschneide belastet (2.2) 374ber einen Spannrahmen, wobei (3) der Spannrahmen aus einer Federmembran besteht, die (3.1) am T374rrahmen befestigt ist, (3.2) vom T374rrahmen kragarmartig vorspringt und (3.3) eine zur Dichtfl344che abgewinkelte Au337enkante aufweist, wobei (4) diese Au337enkante verbunden ist (4.1) mit dem Dichtungselement, (4.2) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden Abschnitt, (4.2.1) der ebenfalls zur Dichtfl344che hin abgewinkelt ist. 3. Dabei hat die m374ndliche Verhandlung ergeben, dass die Formulierung in Patentanspruch 1, der Spannrahmen "bestehe" aus einer Federmembran, nicht in dem Sinn zu verstehen ist, dass die Federmembran notwendig das ein-zige Element des Spannrahmens sein solle. Das Wort "besteht" ist hier jeden-falls auch in dem Sinn verwendet, dass der Spannrahmen neben der Feder-membran noch weitere Elemente aufweisen kann, wie dies etwa die ein Ausf374h-rungsbeispiel wiedergebende Figur 10 der Zeichnungen des Streitpatents zeigt, insbesondere die dort dargestellten Abschnitte 44 und 46. Im 334brigen schr344n-ken die Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein Ausf374h-rungsbeispiel ein (vgl. EPA - techn. Beschwerdekammer - T 237/84 ABl. EPA 1987, 309; Ullmann in Benkard, PatG, 9. Aufl. 1993, Rdn. 14 zu 247 14 PatG; Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 53 zu 247 14; Schulte, aaO Rdn. 142 zu 247 34; so 11 - 7 - schon zum fr374heren Recht BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, GRUR 1963, 563, 564 - Aufh344ngevorrichtung). Die Nennung von Bezugszeichen im Patent-anspruch 1 des Streitpatents f374hrt daher nicht zu einer Beschr344nkung des Ge-genstands des Patents auf Ausgestaltungen, die den Darstellungen entspre-chen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden. 4. Eine erfindungsgem344337e Ausgestaltung wird in den jeweils verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 (Darstellung einer Vorderansicht der T374r auf der Sto337richtungsseite), 7 (Schnitt bei 7-7 in Fig. 1), 8 (Schnitt entlang 8-8 in Fig. 7) und 10 (Schnitt entlang 10-10 in Fig. 8) des Streitpatents gezeigt: 12 Fig. 1 - 8 - Hier bezeichnen die Bezugszeichen 14 die Koksofenwand mit den T374r-leibungen 12 und der mit Feuerfeststeinen ausgekleideten Koksofent374r. Der T374rk366rper weist die Grundplatte 32, das Hauptrahmenschwei337st374ck 34, die Sei-tenplatten 36 und 38 und die Bodenplatte 40 auf. Das St374tzglied 42 ist im Aus-f374hrungsbeispiel in die drei Abschnitte 48, 50, 52 aufgeteilt. Die Spannvorrich-tung 374bt Druck auf die Schneide 52 aus, die gegen die Leibung 12 gedr374ckt wird. 13 - 9 - Die Federmembran ist mit dem Befestigungsabschnitt 46 am T374rrahmen befestigt. Der weitere Abschnitt 44 ist in Richtung Leibung abgewinkelt und an seinem Ende mit der Dichtungskante 52 verbunden. 14 - 10 - III. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass sich der in Patent-anspruch 1 des Streitpatents gesch374tzte Gegenstand nicht den Anmeldeunter-lagen entnehmen lasse, und dass Patentanspruch 1 des Streitpatents damit unzul344ssig erweitert sei. Der gesch374tzte Gegenstand unterscheide sich von dem urspr374nglich offenbarten durch die Merkmale der Merkmalsgruppen 3 und 4. Denn die Dichtungsvorrichtung 18 f374r die Koksofent374r 10 bestehe nach der urspr374nglichen Offenbarung aus einem dichtenden Schneideelement (schneidkantenartiges Dichtungselement oder Schneidkantenelement) 30 und einer St374tz- oder Tr344gervorrichtung (St374tzglied, Dichtungskantentr344gerele-ment) 42. Dabei best344nden das Schneideelement 30 aus den Teilabschnit-ten 48, 50 und 52 und die St374tz- oder Tr344gervorrichtung 42 aus den Abschnit-ten 44 und 46, wie sich aus der urspr374nglichen Beschreibung Seiten 7/8, dem urspr374nglichen Schutzanspruch 1, aus der Beschreibung Seite 8 Abs. 3, Sei-te 11 Abs. 2 bis Seite 12 und der Figur 10 der Zeichnungen ergebe. Die Funkti-on, die das St374tzelement 42 haben solle, werde im Schutzanspruch 1 der An-meldung damit beschrieben, dass auf das schneidkantenartige Dichtungsele-ment 30 eine gleichm344337ige Vorspannung ausge374bt werden solle. Das f374r die St374tzvorrichtung zu verwendende Material sei nicht beschrieben. Die aus elasti-schem, federndem Material hergestellte Membran 20, die einen Teil der St374tz-vorrichtung 42 374berdecke, k366nne zus344tzlich zur Erh366hung der Vorspannung verwendet werden, wie sich aus den Schutzanspr374chen 2 und 5 der Anmelde-unterlagen sowie aus Seite 8 Abs. 3 und Seite 17 Abs. 2 der urspr374nglichen Beschreibung ergebe. Eine solche Dichtungsvorrichtung sei auch in Figur 10 dargestellt. Aus den Hervorhebungen der physikalischen Eigenschaften der Membran, die nach den Schutzanspr374chen 4 und 5 sowie der Beschreibung Seite 17 2. Absatz der urspr374nglichen Unterlagen eine Blattfeder oder Membran sein solle, die nach Seite 8 Abs. 3 der urspr374nglichen Unterlagen aus elasti-schem, federndem Material hergestellt sei und unmittelbar einen Teil der St374tz-vorrichtung 374berdecke, leite der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus, ab, dass das St374tzelement 42 andere physikalische Werkstoff- 15 - 11 - eigenschaften aufweise als die fakultative, zus344tzlich einsetzbare Membran. Der Fachmann werde deshalb auf eine relativ starre Konstruktion der aus dem Schneidelement 30 und der fest mit diesem verbundenen St374tzvorrichtung 42 bestehenden, durch eine zus344tzliche Federmembran zu verst344rkenden Dicht-vorrrichtung 18 schlie337en. Nach Patentanspruch 1 des erteilten Patents entfalle demgegen374ber die urspr374nglich zwingend notwendige, relativ starre St374tz- und Tr344gervorrichtung 42 mit den Abschnitten 44 und 46. Die urspr374ngliche St374tz-vorrichtung 42 werde - was aus den urspr374nglichen Unterlagen wegen der dort verwendeten unterschiedlichen Begriffe "St374tzvorrichtung" und "Membran" nicht herleitbar sei - durch die Federmembran aus einem elastischen, federnden Ma-terial ersetzt. IV. Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend. 16 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist durch die Anmeldung offen-bart, was sich aus der Sicht des Fachmanns des betreffenden Gebiets der Technik ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschlie337t. Zur Feststellung, ob der Nichtigkeitsgrund der "unzul344ssigen Erwei-terung" vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ur-spr374nglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist dabei die durch die Patentanspr374che definierte Lehre (vgl. Sen.Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn). Der Inhalt der Patentan-meldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass dabei den in der Anmeldung bezeichneten Patentanspr374chen eine gleich her-vorragende Bedeutung zukommt. Nicht ma337geblich ist demgegen374ber, wie die Beklagte ihr Schutzbegehren sp344ter interpretiert hat, worauf die Kl344gerin nun-mehr schrifts344tzlich abgestellt hat. Entscheidend ist, ob die urspr374ngliche Of-fenbarung aus der Sicht eines Fachmanns erkennen lie337, der von den ur-spr374nglichen Unterlagen abweichende L366sungsvorschlag des Patents solle von vornherein vom Schutzbegehren umfasst werden (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 17 - 12 - 05.07.2005 - X ZR 30/02 - Einkaufswagen II, Umdruck S. 7 f., zur Ver366ffentli-chung vorgesehen, m.w.N.), d.h. als zur Erfindung geh366rend ("geh366rig") offen-bart sein (vgl. Kra337er, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 562 f.). 18 2. Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents gesch374tzte Lehre ist durch die urspr374nglichen Unterlagen der Patentanmeldung ausreichend als zur Erfin-dung geh366rend offenbart. Auch die Merkmalsgruppen 3 und 4 seines Patentan-spruchs 1 stellen n344mlich allenfalls Konkretisierungen und Einschr344nkungen dieser allgemeinen Lehre im Sinn des in den urspr374nglichen Unterlagen be-schriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausf374hrungsbeispiels und nicht zugleich auch eine Erstreckung auf einen nicht als zur Erfindung geh366rend of-fenbarten Gegenstand dar. a) Eine allgemeine Beschreibung dessen, was durch die Erfindung ge-leistet werden soll, findet sich zun344chst auf Seite 7/8 der Anmeldungsunterla-gen. Danach weist die Koksofent374r einen Hauptrahmen und eine Dichtungsvor-richtung auf, die auf dem Hauptrahmen angeordnet ist und einen dichten, gleichm344337igen und nicht festhaftenden Sitz zwischen dem Hauptrahmen und der zugeh366rigen Ofent374rleibung gew344hrleistet. Die Dichtungsvorrichtung enth344lt dabei ein dichtendes Schneidelement, das auf dem Hauptrahmen so angeord-net ist, dass es sich entlang der zugeh366rigen T374rleibung erstreckt, und ferner eine St374tz- oder Tr344gervorrichtung, die am Hauptrahmen der T374r angeordnet ist und eine gleichm344337ige Vorspannung entlang der gesamten Ausdehnung des dichtenden Kantenelements aus374bt. Die Tr344geranordnung (d.h. die Tr344gervor-richtung) weist dabei ein Dichtungskantentr344gerelement auf, das am Hauptrah-men befestigt ist und von diesem vorspringt und mit dem dichtenden Schneid-element in der N344he seines freien Endes verbunden ist. Das dichtende Schneidelement ist so angeordnet, dass es mit der zugeh366rigen T374rleibung un-ter einem Winkel in Verbindung tritt, den die Anmeldeunterlagen mit beispiels- 19 - 13 - weise etwa 25260 beziffern. Bei Verriegelung der T374r am Ofen wird die Dichtungs-kante gegen die T374rleibung gedr374ckt, um die gew374nschte Dichtung zu erzielen. 20 b) Innerhalb dieser allgemeinen Lehre h344lt sich der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 des erteilten Patents. aa) Die vom Bundespatentgericht als nicht offenbart angesehene Elasti-zit344t der Federmembran (20) ist in der urspr374nglichen Beschreibung Seite 7 f. nicht angesprochen. Daher stellt sie zun344chst eine Einschr344nkung gegen374ber der urspr374nglich offenbarten Lehre dar. Die zus344tzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der Merkmalsgruppen 3 und 4 sind jedoch in den urspr374nglichen Unterlagen als zur Erfindung geh366rend offenbart. Dies folgt ins-besondere aus der urspr374nglich eingereichten Figur 10 und der Beschreibung, namentlich Seite 11. Diese Figur zeigt die Federmembran (nach der urspr374ngli-chen Beschreibung Seiten 11, 13, 16, 17 "Membran"; Seiten 17, 19, 20 "Feder", "Blattfeder") (20), die 374ber den Abschnitt 46 und das Abstandsst374ck 26 am T374r-rahmen 16 (mit der Grundplatte 32; vgl. urspr374ngliche Unterlagen S. 11) befes-tigt ist. Dass die Federmembran zusammen mit den weiteren Abschnitten 44 und 46 kragarmartig vom T374rrahmen vorspringt und eine zur Dichtfl344che abge-winkelte Au337enfl344che aufweist, ist unmittelbar der Figur 10 jedenfalls dann zu entnehmen, wenn man die Membran 20 und die Abschnitte 44 und 46 als Ein-heit ansieht, was sich aus der Figur 10 allerdings nicht unmittelbar ergibt. F374r einen Fachmann, einen Diplomingenieur des Maschinenbaus, folgt die M366glich-keit, diese Teile als Einheit auszubilden, nach den 374berzeugenden Ausf374hrun-gen des gerichtlichen Sachverst344ndigen jedoch aus der urspr374nglichen Offen-barung, wo es hei337t, dass das Schneidelement so auf dem Hauptrahmen ange-ordnet ist, dass eine gleichm344337ige Vorspannung entlang der gesamten Aus-dehnung des dichtenden Kantenelements ausge374bt wird (S. 7 3. Abs.). Dar-374ber, dass sich die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 unmittelbar der Figur 10 entnehmen lassen, besteht kein Streit; der Senat ist hiervon auch 374berzeugt. 21 - 14 - 22 Darauf, ob sich Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung auch im 334bri-gen an das in den Figuren dargestellte Ausf374hrungsbeispiel und an dessen Be-schreibung auf Seite 10 ff. der Anmeldeunterlagen h344lt, kommt es f374r die Beur-teilung der Erweiterung nicht an. Denn der Patentinhaber ist nicht gehalten, s344mtliche Merkmale eines Ausf374hrungsbeispiels in den Patentanspruch aufzu-nehmen, um eine zul344ssige Beschr344nkung herbeizuf374hren (Sen.Urt. v. 21.10.2003 - X ZR 220/99, Umdruck S. 21, unter Hinweis auf Sen.Beschl. v. 23.01.1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126= GRUR 1990, 432, 433 - Splei337kammer). Hierzu bestand vorliegend schon deshalb kein Anlass, weil die Offenbarung auf Seite 7 f. der urspr374nglichen Unterlagen einen allgemeine-ren Gegenstand betraf. Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenter-teilungsverfahren w344re es unvereinbar, nur eine Einschr344nkung als zul344ssig anzusehen, bei der alle der Erfindung f366rderlichen Merkmale eines Ausf374h-rungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden (vgl. Senat - Splei337kammer aaO). bb) Eine Einschr344nkung des Inhalts, dass die urspr374nglichen Unterlagen das Dichtelement als starres Element offenbarten, wie sie das Bundespatentge-richt in den Mittelpunkt seiner Er366rterungen gestellt hat, ist der urspr374nglichen Offenbarung auf Seite 7 f. nicht zu entnehmen. Die Frage, ob das Ausf374hrungs-beispiel ein starres Element betrifft, beschr344nkt den Offenbarungsgehalt der weiter gefassten urspr374nglichen Unterlagen nicht. Wie der gerichtliche Sach-verst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten ausgef374hrt und bei seiner Anh366-rung nachdr374cklich best344tigt hat, geht eine Differenzierung zwischen einem aus den Teilen mit den Bezugszeichen 46, 44 und 48 gebildeten festen Rahmen und einem federelastischen Element an der technischen Wirklichkeit vorbei. Mit Blick auf den Zweck der Vorrichtung m374sse sich auch der Rahmen auf Grund der aufgewendeten Kr344fte verformen, um eine hinreichende Abdichtung zu ge-w344hrleisten und bei Wegnahme der Kr344fte in seinen Ausgangszustand zur374ck- 23 - 15 - kehren; der Sachverst344ndige hat dies 374berzeugend als einen Vorgang der Elas-tizit344t im Gegensatz zu einer zu dauerhaften Ver344nderungen f374hrenden Verfor-mung bezeichnet. 24 Diesen erkennbar von Sachkunde getragenen Folgerungen des gerichtli-chen Sachverst344ndigen tritt der Senat bei. Auch sie entziehen der allein die An-nahme der Erweiterung tragenden Feststellung des Bundespatentgerichts die Grundlage, dass die Dichtungsvorrichtung 18 nach den urspr374nglich eingereich-ten Unterlagen eine relativ starre Konstruktion darstelle, w344hrend nach Patent-anspruch 1 des erteilten Streitpatents die Dichtungsvorrichtung nicht mehr starr sei. cc) Die Frage, ob auch eine Ausf374hrungsform, bei der die Federmemb-ran (20) mit dem Abschnitt 46 in einem einzigen Teil zusammenf344llt, eine Be-nutzung des Streitpatents darstellt, betrifft allein die Pr374fung der Patentverlet-zung und ist im Nichtigkeitsverfahren nicht zu er366rtern. 25 V. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben k366nnte, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents 374ber den Inhalt der ur-spr374nglich eingereichten Unterlagen hinausgehe, sind in der Berufungsverhand-lung nicht mehr geltend gemacht worden und haben sich auch sonst nicht er-geben. 26 Sie folgen insbesondere nicht aus dem kl344gerischen Vortrag, dass der Begriff "Spannrahmen" in den urspr374nglichen Unterlagen nicht enthalten sei. Die Aufnahme eines nicht ursprungsoffenbarten Begriffs stellt n344mlich - anders als die Aufnahme eines nicht urspr374nglich offenbarten technischen Merkmals - dann keine unzul344ssige 304nderung dar, wenn die entsprechende technische Lehre selbst offenbart war. 27 - 16 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 91 ZPO. 28 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2001 - 3 Ni 39/00 -
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