BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/03 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Detektionseinrichtung I ZPO 247247 256, 343 a) Das Feststellungsinteresse f374r eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr weiter, wenn im Verfahren 374ber die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist. b) Das Verfahren 374ber eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Vers344umnisurteil er-gangen ist, gegen das ein zul344ssiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzul344ssig, sofern vor einer Entschei-dung nach 247 343 ZPO eine Entscheidung 374ber die anh344ngige parallele Leis-tungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht. c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zur374ckgenommen werden kann, grunds344tzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine 374ber den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Januar 2003 ver-k374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenausspruch teilweise aufgehoben und im 334brigen abge-344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Rechtsstreit ist, soweit die Beklagte das Vers344umnis-urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2003 mit dem Einspruch angegriffen hat, wegen des Fest-stellungsbegehrens in H366he von 599.847,12 EUR (ent-sprechend 1.173.199 DM) in der Hauptsache erledigt. Wegen des Feststellungsbegehrens in H366he von weiteren 64.832,33 EUR (entsprechend 126.801 DM) wird die Kla-ge als unzul344ssig abgewiesen. Bei der Entscheidung 374ber die durch die S344umnis der Beklagten im Berufungsrechtszug veranlassten Kosten verbleibt es. Im 334brigen tragen die Kl344gerin 83/200 und die Beklagte 117/200 der Kosten erster und zweiter Instanz; von den Kosten des Revisionsverfah-rens tragen die Kl344gerin 11/20 und die Beklagte 9/20. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte lieferte im Jahr 1996 in C. gefertigte, 374ber die E. Ltd., 205 (nachfolgend: ESL) nach Deutschland importierte Funkwanduhren an Unternehmen der Handelsgruppe L. . Die Kl344gerin hat dar- in eine Verletzung des deutschen Patents 35 10 861 (Streitpatent) gesehen, das eine Anzeigen-Detektionseinrichtung zur vollautomatischen Erkennung und Korrektur der Anzeige analog anzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken betrifft und dessen Inhaberin ein Schwesterunternehmen der Beklagten, die G. GmbH (nachfolgend: Patentinhaberin) war. ESL hat Klage auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents erhoben, die zun344chst zur Teilnichtiger-kl344rung durch das Bundespatentgericht f374hrte; Patentanspruch 2 blieb dabei bestehen. Daraufhin verwarnte die Kl344gerin, die befugt ist, Rechte am Streitpa-tent geltend zu machen, zwei Unternehmen der L. -Gruppe (Antragsgegnerin- nen) als Abnehmer und Anbieter patentverletzender Uhren und erwirkte am 13. Dezember 1996 im Beschlussweg ergangene einstweilige Verf374gungen des Landgerichts D374sseldorf. Die Antragsgegnerinnen legten dagegen keinen Wi-derspruch ein, sondern gaben eine Abschlusserkl344rung ab und schlossen zu-sammen mit anderen Unternehmen der L. -Gruppe mit der Kl344gerin am 21. Februar 1997 eine Vereinbarung, mit der sie sich den Anspr374chen der Be-klagten aus dem Streitpatent unterwarfen. Nach Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentge-richts erwirkte die Kl344gerin am 3. Juni 1997 eine einstweilige Verf374gung des Landgerichts D374sseldorf gegen die Beklagte (abgedruckt in Entscheidungen der 4. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf 1997, 58) und erhob auch in der Hauptsache Klage. Im Verf374gungs-Berufungsverfahren nahm die Kl344gerin den Antrag auf Erlass der Verf374gung zur374ck; auch die Hauptsacheklage wurde zu-r374ckgenommen. Das Nichtigkeitsberufungsverfahren f374hrte zur weitergehenden 2 - 4 - Teilnichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang seines vom Bundespatentge-richt noch als schutzf344hig angesehenen nebengeordneten Patentanspruchs 2 (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 50/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrecht-sprechung in Patentsachen Bd. 3, 129). Alsbald darauf teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, dass ihr auf Grund des unberechtigten Vorgehens der Kl344gerin ein vorl344ufig mit 1.718.965 DM bezifferter Schaden entstanden sei. Daraufhin erhob die Kl344gerin vor dem Landgericht Mannheim negative Feststellungsklage mit dem Antrag zu erkennen, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch 374-ber diesen Betrag nicht zustehe. Insbesondere leugnete sie ein Verschulden ihrerseits. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen, weil der Kl344-gerin ein Verschulden hinsichtlich der Beurteilung der Schutzrechtslage nicht zur Last falle. Die Beklagte hat daraufhin beim Landgericht D374sseldorf Leis-tungsklage auf angemessenen Schadensersatz, mindestens 1.173.199 DM, anh344ngig gemacht (Az. 4a O 344/01). Hier374ber ist am 20. Dezember 2001 erstmals m374ndlich verhandelt worden. Das Berufungsverfahren 374ber die negati-ve Feststellungsklage verz366gerte sich, weil die Beklagte zun344chst ein Ver-s344umnisurteil 374ber sich ergehen lie337, das sie, soweit es die gerichtliche Fest-stellung das Nichtbestehen eines Anspruchs 374ber mehr als 1.300.000 DM be-traf, nicht angegriffen hat, und weil die Beklagte in der Folgezeit die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolglos ablehnte. Das Landgericht D374sseldorf hat am 17. September 2002, d.h. vor Erlass des angefochtenen, am 8. Januar 2003 verk374ndeten Berufungsurteils in der vorliegenden Sache, ein der Leistungsklage dem Grunde nach stattgebendes Grundurteil erlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt D374sseldorf die Leistungsklage abgewiesen. 334ber die Revision der Kl344gerin in jenem Verfahren hat der erkennende Senat ebenfalls am 18. Oktober 2005 m374ndlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem Urteil in der vor-liegenden Sache verk374ndetem Urteil im Hinblick auf den Beschluss des Gro337en 3 - 5 - Senats in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). Die Berufung der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist, soweit die Beklagte das Vers344umnisurteil angegriffen hat, erfolglos geblieben (Berufungsurteil ver366ffentlicht in GRUR-RR 2003, 330). Die Kl344gerin hat im Be-rufungsverfahren hilfsweise die Erledigung der Hauptsache in H366he eines Be-trags von 1.173.199 DM erkl344rt, der sich die Beklagte hilfsweise angeschlossen hat. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel unter Wiederholung der im Berufungsverfahren zuletzt ge-stellten Antr344ge entgegen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage auch nach der Erhebung der Leis-tungsklage durch die hiesige Beklagte vor dem Landgericht D374sseldorf, der be-reits erfolgten m374ndlichen Verhandlung in diesem Verfahren sowie dem dort bereits ergangenen Grundurteil in vollem Umfang weiter als zul344ssig angese-hen. Es hat dazu ausgef374hrt, dass das zun344chst vorliegende Rechtsschutzbe-d374rfnis (Feststellungsinteresse) f374r die negative Feststellungsklage zwar nur so lange fortbestehe, bis 374ber die Leistungsklage zweiseitig verhandelt worden sei. Zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D374sseldorf sei jedoch die negative Feststellungsklage im Berufungsverfahren seit gerau-mer Zeit entscheidungsreif gewesen, w344hrend im Verfahren 374ber die Leistungs-klage Haupttermin erst auf den 8. August 2002 bestimmt worden sei. Aus-nahmsweise bestehe deshalb entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Grunds344tzen ein schutzw374rdiges Inte- 4 - 6 - resse an der parallelen Weiterverfolgung der Feststellungsklage fort. Hinsicht-lich des vor dem Landgericht D374sseldorf nicht geltend gemachten Differenzbe-trags bestehe das Feststellungsinteresse zudem uneingeschr344nkt fort. 5 II. 1. Die Revision setzt dem entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn im Verfahren 374ber die Feststellungsklage keine Un-terbrechung der Verj344hrung der Leistungsklage erreicht werden k366nne. Auch wegen der 304nderung der Regeln zum Recht der Verj344hrung k366nne der negati-ven Feststellungsklage gegen374ber der Leistungsklage kein Vorrang mehr zu-kommen. Am 18. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Ver-handlung 374ber die Feststellungsklage, habe bereits ein Grundurteil 374ber die Leistungsklage vorgelegen. Ob bei der ersten m374ndlichen Verhandlung 374ber die Feststellungsklage, dem 13. M344rz 2002, bereits Entscheidungsreife f374r die Feststellungsklage vorgelegen habe, entziehe sich der objektiven Beurteilung, weil auf diese Verhandlung eine Entscheidung nicht ergangen sei. Soweit 374ber-haupt auf Entscheidungsreife abzustellen sei, k366nne es nur auf Entscheidungs-reife im Verfahren vor dem letztinstanzlichen Gericht ankommen. Werde in je-nem Verfahren die Entscheidung 374ber die negative Feststellungsklage nicht abschlie337end getroffen, k366nne die Leistungsklage die Feststellungsklage noch einholen. Verkannt habe das Berufungsgericht zudem, dass in H366he von 126.801 DM das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Feststellungsklage entfallen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage teilbar sei. Ergebe aber die Pr374fung auf Grund der erhobe-nen Feststellungsklage, dass die Forderung tats344chlich nur in geringerer H366he bestehe, sei die negative Feststellungsklage in der H366he abzuweisen, in der die Forderung bestehe. Die Konkretisierung des Streitgegenstands sei durch den 6 - 7 - Vortrag der Beklagten erfolgt, sie ber374hme sich nur noch eines Betrags von 1.173.199 DM und der durch diesen Betrag repr344sentierten Schadensposition. Damit sei aber in H366he des Differenzbetrags zu den 1,3 Millionen DM, die nach Erlass des Vers344umnisurteils auf Grund des eingeschr344nkten Einspruchs noch im Streit gewesen seien, das Rechtsschutzbed374rfnis entfallen; die Klage sei insoweit infolge des Fehlens einer Erledigungserkl344rung durch die Kl344gerin ab-zuweisen. Die Revision greift weiter die Erw344gungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Verschulden der Kl344gerin an. 7 2. Die Kl344gerin setzt dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur das Feststellungsinteresse weiterbestehe, wenn die Feststellungsklage in dem Zeit-punkt entscheidungsreif sei, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur374ckgenommen werden k366nne. Die Rechtsh344ngigkeit der negativen Feststel-lungsklage stehe einer Leistungsklage nicht entgegen. Entscheidungsreife der negativen Feststellungsklage habe bereits zum Zeitpunkt der ersten m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D374sseldorf vorgelegen. Das Feststellungsin-teresse sei nicht durch das Grundurteil 374ber die Leistungsklage entfallen. Die Beklagte habe ihre Ber374hmung auch nicht teilweise aufgegeben. 8 Die Kl344gerin verteidigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ihr ein Verschulden nicht zur Last falle. 9 III. Der Angriff der Revision hat im Ergebnis Erfolg. Er f374hrt unter Aufhe-bung des angefochtenen Urteils im Umfang der hier zul344ssigen und beachtli-chen (einseitigen) hilfsweisen Erledigungserkl344rung im Hilfsantrag der Kl344gerin zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem die Klage jedenfalls 10 - 8 - sp344testens durch das Grundurteil des Landgerichts D374sseldorf wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzul344ssig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 - Brennwertkessel, in Abgrenzung zu BGHZ 106, 359, 368 f.; Melullis, Hdb. des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. 2000 Rdn. 1166), und, soweit eine hilfsweise Erledigungserkl344rung nicht erfolgt ist, zur Abweisung der Klage als unzul344ssig. Das nachtr344gliche Unzul344ssigwer-den der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei nicht anders zu behandeln als das nachtr344gliche Unbegr374ndetwerden (Sen.Beschl. v. 12.07.1983 - X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 - Br374ckenlegepan-zer II). 1. Wie der Gro337e Senat f374r Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Best344-tigung der bisherigen Rechtsprechung k374rzlich entschieden hat (Beschl. v. 15.07.2005 - GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882), kann die unbe-rechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidri-gen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Insoweit ist auf das zwi-schen den Streitparteien gleichzeitig ergangene Senatsurteil X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II zu verweisen. 11 2. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, genie337t die Leistungsklage gegen374ber der ne-gativen Feststellungsklage grunds344tzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 m.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che, 8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.). Sinn des grunds344tzlichen Vorrangs der Leistungs-klage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren 374ber denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGHZ 12 - 9 - aaO - Parallelverfahren I; BGH aaO WM 1990, 695). Die Leistungsklage l344sst, soweit sich die Streitgegenst344nde decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (247 256 ZPO) grunds344tz-lich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur374ckgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfah-ren II). Das war mit der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D374ssel-dorf am 20. Dezember 2001 der Fall. Etwas anderes gilt nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ aaO - Parallel-verfahren I; BGHZ 134, 201, 209; zuvor schon BGHZ 18, 22, 41 f. m.w.N. in einem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hatte, und 366fter; BGH aaO WM 1990, 695). Hierauf hat sich das Berufungsge-richt zu Unrecht gest374tzt. Das Feststellungsinteresse kann n344mlich nach dem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Gedanken vom grunds344tzlichen Vorrang der Leistungsklage jedenfalls dann nicht mehr bestehen, wenn eine Entscheidung 374ber die Leistungsklage bereits ergangen ist, eine Entscheidung der Instanz 374ber die negative Feststellungsklage aber noch aussteht. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Leistungs-klage gegen374ber der negativen Feststellungsklage grunds344tzlich vorrangig ist, nicht veranlasst. So hat auch der Bundesgerichtshof die von der Rechtspre-chung entwickelte Ausnahme dann nicht greifen lassen, wenn Klage und Wi-derklage gleichzeitig entscheidungsreif sind (Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624). Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das Feststellungsinteresse bereits grunds344tzlich mit Entscheidungsreife im Verfah-ren 374ber die Leistungsklage entf344llt, wenn zu diesem Zeitpunkt 374ber die negati- - 10 - ve Feststellungsklage in der Instanz noch nicht entschieden ist. Dass die Be-klagte hier durch "Flucht in die S344umnis" und weitere Verfahrensverz366gerungen Vorteile zu erringen gesucht hat, wirkt sich auf dieses Ergebnis nicht aus. Von einem prozessual arglistigen Verhalten der Beklagten kann angesichts der Ausgangssituation nicht ausgegangen werden. b) Ohne Belang ist auch, dass 374ber die Feststellungsklage bereits erstin-stanzlich sowie zweitinstanzlich durch Vers344umnisurteil entschieden worden ist, weil gegen dieses Einspruch eingelegt war. Denn mit dem Einspruch k366nnen die Wirkungen der S344umnis und bei Erfolg des Einspruchs im Wesentlichen auch die des Vers344umnisurteils, soweit dieses aufgehoben wird, beseitigt wer-den (247247 342, 343 ZPO). Auch das Verfahren 374ber eine negative Feststellungs-klage, in dem bereits ein Vers344umnisurteil ergangen ist, gegen das ein zul344ssi-ger Einspruch eingelegt wurde, wird daher infolge Wegfalls des Feststellungsin-teresses unzul344ssig, sofern vor einer Entscheidung nach 247 343 ZPO eine Ent-scheidung 374ber die Leistungsklage, und sei es auch nur dem Grunde nach, wie im vorliegenden Fall, ergeht. 13 c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskr344ftig gewordene Beru-fungsurteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses gef374hrt (vgl. BGHZ 99, 340, 343 f. - Parallelverfahren I). Der Bundesgerichtshof hat dort in einer ver-gleichbaren Situation sinngem344337 ausgef374hrt, es reiche f374r das Fortbestehen des Feststellungsinteresses nicht aus, dass das Feststellungsverfahren einen Zeitvorsprung behalte. Der Zweck der Vermeidung paralleler Prozessf374hrungen w344re in diesem Fall nicht erreichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn sich aus dem weiteren Verfahrensfortgang in den beiden parallel gef374hrten Verfah-ren wiederum ein Vorsprung f374r das Feststellungsverfahren ergibt. 14 - 11 - 3. Die negative Feststellungsklage ist demnach mit dem Grundurteil im Verfahren 374ber die Leistungsklage unzul344ssig geworden, soweit die Leistungs-klage der Feststellungsklage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 141, 173). 15 16 a) Das ist zun344chst jedenfalls in H366he des mit der Leistungsklage geltend gemachten Mindestbetrags von 599.847,12 EUR (1.173.199 DM) der Fall. b) Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis auch f374r den Betrag, der den Mindestbetrag der Klageforderung 374bersteigt und der noch bis zur H366he des Gegenwerts in Euro von 1.300.000 DM im Streit ist (64.832,33 EUR), nachdem die Beklagte das Vers344umnisurteil in 374bersteigender H366he nicht angegriffen hat. Bei einer unbezifferten Leistungsklage, die zugleich auf die Zuerkennung eines Mindestbetrags gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtsh344ngig, sondern der streitige Anspruch insgesamt. Dies wird auch daran deutlich, dass mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann (f374r den Fall der Festset-zung des f374r angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrags BGHZ 132, 341, 351 f.; allgemein f374r die unbezifferte Leistungsklage BGHZ 101, 369, 372). Er-geht eine Entscheidung in der Sache, erfasst sie deshalb den gesamten An-spruch. Mit der Zuerkennung des Mindestbetrags oder eines 374bersteigenden Betrags steht dann zugleich fest, dass der Kl344ger keinen weitergehenden An-spruch hat. Dies hat zur Folge, dass die unter Angabe eines Mindestbetrags auf Zahlung angemessenen Schadensersatzes gerichtete Klage von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zur374ckgenommen werden kann (vgl. oben unter III 2 a), grunds344tzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen steht, soweit mit dieser eine 374ber den Mindestbetrag hinausgehende Feststel-lung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht. 17 - 12 - 4. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Feststellungsin-teresse durch den Vortrag der hiesigen Beklagten in H366he eines Betrags von 126.801 DM weggefallen ist, kommt es auf dieser Grundlage nicht an. 18 19 IV. Die Kostenentscheidung, beruht - soweit nicht die Beklagte nach den Entscheidungen der Vorinstanz die Kosten ihrer S344umnis zu tragen hat, wobei es verbleibt - auf 247247 91, 92 ZPO. Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 O 164/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2003 - 6 U 5/01 -
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