BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 17/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 327.190,85 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Frage, ob ein Schaden trotz materieller Rechtswidrigkeit des Er-gebnisses ersatzf344hig ist, wenn ein bestandskr344ftiger Feststellungsbescheid nach den 247247 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der Steuerpflichtigen aufgehoben oder abge344ndert werden darf, ist gekl344rt. Zu 2 - 3 - Recht hat sich das Berufungsgericht insoweit auf BGHZ 79, 223, 229 gest374tzt. Die fr374here Verwaltungs374bung ist in jener Entscheidung nur f374r die Pr374fung der haftungsausf374llenden Kausalit344t herangezogen worden, nicht aber zur Abgren-zung des Schadens im Rechtssinne. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den 247247 172 bis 177 AO rechtlich gesch374tzte Vertrauen des B374rgers in die Bestandskraft g374nsti-ger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzf344higen Schaden begr374nden kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112). 3 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu den 247247 172, 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als grunds344tzlich angesehene Frage, ob eine Ab344nderung von Steu-erbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Vers344umnis-sen zul344ssig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil wird in diesem Punkt selbst344ndig auch von der Erw344gung getragen, dass das Finanzamt nach Treu und Glauben an seine schriftliche Erkl344rung vom 26. Mai 4 - 4 - 1997 gebunden gewesen sei, eine Verb366serung des Feststellungsbescheides k366nne durch Einspruchsr374cknahme vermieden werden. Hiergegen macht die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 4 O 3859/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 8 U 158/02 -
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