BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 17/05 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.706,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Geh366r des Kl344gers nicht verletzt. Grunds344tzliche Fragen der Rechtssache l344sst das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen. 1 Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverst344ndlichem Widerruf des Bezugsrechts des Versicherten den R374ckkaufswert einer Lebensversiche-rung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetre-ten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der an-fechtungsfesten Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheb-lich. 2 - 3 - Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem Rest-darlehen der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 129 Abs. 1 InsO fehlt. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.04.2004 - 28 O 1090/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3719/04 -
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