BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 17/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 178.952,15 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde als grunds344tzlich angesehene Frage, ob der teilweise Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen auch dann eine unentgelt-liche Leistung im Sinne des 247 4 Abs. 1 AnfG darstellt, wenn die k374nftig zu zah-lende Miete - etwa im Hinblick auf geltend gemachte M344ngel der Mietsache - der H366he nach zwar vor374bergehend angemessen sei, der Schuldner jedoch 2 - 3 - keine Gegenleistung f374r einen dauerhaften Verzicht erh344lt, ist nicht entschei-dungserheblich. Selbst nach dem Vortrag der Beschwerde haben in dem streiti-gen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2000 die vorhandenen M344ngel weiter bestanden. Dann dauerte in diesem Zeitpunkt auch die von der aufgeworfenen Grundsatzfrage vorausgesetzte Angemessenheit des neu ver-einbarten Mietzinses fort. Damit fehlt es f374r diesen Zeitraum sowohl an einer Unentgeltlichkeit wie an einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. F374r einen Zeitraum, in dem die M344ngel beseitigt sein w374rden, w344re die Frage im 334brigen nicht kl344rungsbed374rftig. Eine unentgeltliche Leistung l344ge dann in H366he des Differenzbetrages zur angemessenen Miete vor. 3 2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor, so-weit sich das Berufungsgericht an der Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens zur H366he der angemessenen Miete gehindert gesehen hat. Das Grund-recht auf rechtliches Geh366r ist zwar verletzt, wenn das Gericht erhebliche Be-weisantr344ge nicht ber374cksichtigt (BVerfGE 69, 141, 143 f; BVerfG NJW 2001, 1565). Die n344here Ausgestaltung des rechtlichen Geh366rs ist jedoch den einzel-nen Verfahrensordnungen 374berlassen. Artikel 103 Abs. 1 GG gew344hrt deshalb keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen aus Gr374nden des materiellen oder formellen Rechts unber374cksichtigt l344sst. Die Nichtber374cksichti-gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebotes verst366337t dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet oder die Annahme, sie k366nne auf das Prozessrecht gest374tzt werden, offenkundig unrich-tig ist (BVerfG NJW 2001, 1565). 4 Das Berufungsgericht hat die von ihm zun344chst angeordnete Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens als unm366glich angesehen, weil der Sach- 5 - 4 - verst344ndige ausdr374cklich erkl344rt hatte, die Beweisfrage k366nne nicht gekl344rt wer-den. Dies l344sst eine Verletzung des Grundrechts der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r nicht erkennen, weil ungeeignete Beweise nicht erhoben werden m374ssen (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. Rn. 10a vor 247 284 ZPO). 3. Die von der Beschwerde als grunds344tzlich angesehene Frage, ob die Rechtsprechung zu 247 411 Abs. 3 ZPO, wonach auf Antrag einer Partei stets das Erscheinen des Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines Gutachtens anzuord-nen ist, auf F344lle der vorliegenden Art zu 374bertragen ist, ist nicht entschei-dungserheblich. Die Kl344gerin hatte die Anh366rung des Sachverst344ndigen zu in-haltlichen Problemen, nicht zur Kl344rung der Frage beantragt, ob 374berhaupt ein Gutachten erstattet werden k366nne. 6 4. Durch eine Verletzung der Hinweispflicht nach 247 139 ZPO wurde das Grundrecht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r jedenfalls nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde macht nicht geltend, die Kl344-gerin habe bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises die Erhebung ande-rer Beweise beantragt. Das Berufungsgericht hat 374ber die streitige Frage ohne-hin Sachverst344ndigenbeweis erheben wollen. Die Beweiserhebung scheiterte nicht an einem fehlenden Antrag der Kl344gerin, sondern an der Untauglichkeit des Beweismittels. 7 5. Schlie337lich fordert die Einheitlichkeitssicherung nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt fehlender Pr374fung des Anfechtungstat-bestandes des 247 3 Abs. 2 AnfG. Denn auch insoweit mangelt es jedenfalls, wie bei 247 4 AnfG, an der erforderlichen objektiven Gl344ubigerbenachteiligung, die hier zudem unmittelbar durch den angefochtenen Abschluss des neuen Miet- 8 - 5 - vertrages h344tte eingetreten sein m374ssen. Wie ausgef374hrt ist f374r den Zeitraum, in dem die Gleichwertigkeit der Leistungen fortbestand, eine solche Gl344ubigerbe-nachteiligung nicht feststellbar. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2001 - 10 O 712/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 U 49/02 -
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