BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/06 Verk374ndet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ HWiG 247 3, VerbrKrG 247 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung) Bei der umfassenden R374ckabwicklung eines nach 247 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des 247 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach R374ckabwick-lung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser st374nde als er ohne die-se Beteiligung gestanden h344tte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass un-verfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den R374ckforde-rungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausglei-chung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548). - 2 - BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Dezember 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Revision der Kl344gerin wird mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass die Beklagte 374ber die Hauptsum-me von 10.833,88 200 und die ausgeurteilten Zinsen aus 2.002,27 200 hinaus Zinsen in H366he von 5%-Punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit dem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 200, aus weiteren 1.923,58 200 seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren 1.037,12 200 seit dem 31. Dezember 2003 und aus wei-teren 624,80 200 seit dem 31. Dezember 2004. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin 12% und die Beklagte 88%. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten - R374ckzahlung von Leistungen, die sie und der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Darlehens der Beklagten an diese erbracht haben. Die Beklagte macht nach au337erordentlicher K374ndigung des Darlehens widerklagend einen Teilbetrag der offenen Darlehensforderung geltend. Nach vorangegangenem Besuch des Zeugen H. in ihrer Wohnung unterzeichneten die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte am 15. Juni 1994 einen als "Vermittlungsauftrag Immobilienfonds S. " (nachfolgend: Fonds) bezeichneten Vertrag, mit dem sie den Zeugen H. mit der Vermittlung des Erwerbs von 1,5 Anteilen an dem Fonds mit einer Einlage von 75.000 DM beauftragten, sowie eine als Grundlage f374r die Finanzierung des Fondsbeitritts dienende Selbstaus-kunft. Am selben Tag wurde das Angebot der Kl344gerin und des Drittwi-derbeklagten zum Eintritt in den Fonds notariell beurkundet. 2 Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte am 6. September 1994 einen Darlehensvertrag 374ber 83.333 DM mit der Beklagten, ohne 374ber ihr Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz belehrt worden zu sein. Zur Sicherung des Dar-lehens wurden die Fondsanteile verpf344ndet und zwei Lebensversiche-rungen an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten, wie im Darlehensvertrag vereinbart, direkt auf ein bei ihr ge-f374hrtes Konto des Fonds-Treuh344nders ausgezahlt. 3 - 5 - 4 Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2000 widerriefen die Kl344-gerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag nach den Vor-schriften des Haust374rwiderrufsgesetzes, erbrachten die vertraglich ver-einbarten Leistungen aber zun344chst weiter und stellten diese erst im No-vember 2003 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2004 widerrie-fen sie auch ihre Beitrittserkl344rung zu dem Fonds unter Berufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz und wegen arglistiger T344uschung. Durch Schrei-ben vom 8. April 2004 k374ndigte die Beklagte das gesamte noch offene Darlehen in H366he von 40.117,05 200 au337erordentlich und stellte es zur R374ckzahlung f344llig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 6. September 1994 unwirksam ist und Zahlungs-anspr374che der Beklagten hieraus nicht bestehen. Au337erdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 10.833,88 200 zuz374glich Zinsen seit dem 29. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Fondsanteilen sowie zur R374ckabtretung der beiden Lebensversicherungen verurteilt. In H366he der erzielten Steuervorteile von 6.913,64 200 hat es die Klage abge-wiesen. 334berdies hat es die Widerklage insgesamt abgewiesen. 5 Die Kl344gerin begehrt mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelasse-nen Revision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforde-rung um ihr zugeflossene Steuervorteile gek374rzt hat, sowie Zinsen be-reits seit dem 1. Januar 2000. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiter. 6 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision der Kl344gerin ist nur zu einem geringen Teil begr374n-det, die der Beklagten ist unzul344ssig. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, wie folgt begr374ndet: 8 Die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte seien zum Widerruf ihrer Darlehensvertragserkl344rung nach 247 1 HWiG berechtigt gewesen, weil der Darlehensvertragsschluss auf einer Haust374rsituation beruhe, die sich die Beklagte zurechnen lassen m374sse. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien die Parteien nach 247 3 HWiG grunds344tzlich verpflichtet, die empfangenen Leistungen der jeweils anderen Partei zur374ckzugew344hren. Da der Fondsbeitritt und das Finanzierungsdarlehen ein verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten, seien die Kl344gerin und ihr Ehemann allerdings nicht zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta ver-pflichtet, sondern nur zur Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. Die Kl344gerin k366nne alle auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zur374ck-verlangen, m374sse sich aber sowohl die Leistungen des Fonds als auch die in den Jahren 1994 bis 1997, 1999 und 2000 erzielten Steuervorteile in H366he von 6.913,64 200 anrechnen lassen. In den Jahren 1998 und seit 2001 entfalle eine Anrechung, weil Steuervorteile nicht angefallen seien. 9 - 7 - Auf die bis zum Widerruf des Darlehensvertrages am 27. Dezember 2000 erbrachten r374ckforderbaren Leistungen von 2.002,27 200 k366nne die Kl344ge-rin Verzugszinsen seit dem 29. Januar 2001, auf die sp344ter erbrachten und nach Gegenrechung von Fondsertr344gen r374ckforderbaren 8.831,61 200 mangels verzugsbegr374ndender Mahnung erst ab Rechtsh344ngigkeit am 8. M344rz 2004 in gesetzlicher H366he nach 247247 291, 288 Abs. 1 BGB verlan-gen, da die Voraussetzungen des 247 819 Abs. 1 BGB nicht vorl344gen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu aus-gef374hrt, es bestehe m366glicherweise eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der R374ckabwicklung nach 247 3 HWiG. 10 II. A. Revision der Beklagten 11 Die Revision der Beklagten ist unzul344ssig. 12 1. Das Berufungsgericht hat die Revision in zul344ssiger Weise nur beschr344nkt auf die H366he des Anspruchs der Kl344gerin zugelassen. 13 a) Die Zulassung ist im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar ohne Beschr344nkung ausgesprochen worden. Die Beschr344nkung der Zulassung der Revision muss aber nicht in der Entscheidungsformel ent-halten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgr374nden er- 14 - 8 - geben (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, wegen der Anrechnung von Steuervorteilen bei der R374ckabwicklung nach 247 3 HWiG die Revision zulassen zu wollen. Es ist zwar nicht m366glich, die Revision auf einzelne Rechtsfragen zu beschr344nken (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.Nachw.). Jedoch l344sst sich den - auslegungsf344higen - Entscheidungsgr374nden entnehmen, dass das Be-rufungsgericht die Revision nur wegen der H366he des Anspruchs der Kl344-gerin zulassen wollte, wohingegen es die Frage des Grundes des An-spruchs als gekl344rt angesehen hat. b) Diese Beschr344nkung der Revisionszulassung ist zul344ssig. Die Zulassung der Revision kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (vgl. Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05, WM 2006, 2351 m.w.Nachw.) auf einen tats344chlichen oder rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreit-stoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zul344ssig ist auch die Beschr344nkung auf einen Teil des Streitstoffs, 374ber den durch ein Zwischenurteil gem344337 247 280 ZPO bzw. 247 304 ZPO oder durch einen Beschluss gem344337 247 17a Abs. 3 GVG entschieden werden k366nnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, in-soweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. nicht abgedruckt). Hier h344tte das Berufungsgericht 374ber den Grund des Anspruchs nach 247 304 ZPO ein Grundurteil erlassen k366nnen, da der An-spruch nach Grund und Betrag streitig war und bei Bejahung des Grun-des auch feststand, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben 15 - 9 - und nur dessen H366he wegen der Frage der Anrechnung der Steuervortei-le noch zweifelhaft ist. 16 2. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht den Darlehensvertrag wegen des Widerrufs der Kl344ge-rin und des Drittwiderbeklagten nach 247 1 HWiG als unwirksam angese-hen hat. Sie richtet sich damit gegen den Grund des Anspruchs und ist damit unzul344ssig, weil dieses Begehren von der beschr344nkten Revisions-zulassung nicht gedeckt ist. 3. Der Senat hat erwogen, die unzul344ssige Revision der Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Ob dies m366glich ist, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. Eine Nichtzulassungsbe-schwerde w344re jedenfalls unbegr374ndet. Was die in der Revisionsbegr374n-dung der Beklagten angesprochene Frage angeht, ob der geschlossene Darlehensvertrag auf einer Haust374rsituation beruht, hat die Rechtssache ersichtlich keine grunds344tzliche Bedeutung und ist auch der Zulassungs-grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten rechtsfehlerfrei. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 17 B. Revision der Kl344gerin 18 Die Revision der Kl344gerin ist zul344ssig, aber nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung begr374ndet. 19 - 10 - 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Anrechung der bis zum Jahr 2000 erzielten Steuervorteile auf den R374ckzahlungsan-spruch der Kl344gerin aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass nach einem Widerruf aufgrund des Haus-t374rwiderrufsgesetzes bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344ftes die kreditgebende Bank nicht die Darlehensvaluta vom Darlehensnehmer zur374ckfordern kann, sondern ihrerseits verpflichtet ist, an die Darlehens-nehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abz374glich aus der Fondsbeteiligung erlangter Ertr344ge und Steuervorteile gegen Abtretung der Immobilienfondsbeteiligung zur374ckzuerstatten und die zur Sicherheit f374r das Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen r374ckabzutreten. 20 a) Nach dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (247 1 HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen 334berlegungs-frist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden k366nnen, ob er an seiner aufgrund einer Haust374rsituation eingegangenen Ver-pflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck w374rde gef344hr-det, wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen h344tte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Gesch344ft erfor-derlich, 247 3 HWiG dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in H366he des Darlehenskapitals zusteht. Die R374ckabwicklung hat in diesen F344llen vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Gesch344fts zu erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 159, 280, 288; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw., und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 22). 21 - 11 - 22 b) Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensver-tragserkl344rung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Verm366gen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zur374ckfordern sowie die R374ck-abtretung gew344hrter Sicherheiten, etwa der Rechte aus einer Kapitalle-bensversicherung verlangen. An ihn oder direkt an die kreditgebende Bank geflossene Fondsaussch374ttungen verbleiben der Bank bzw. sind an sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs herauszugeben, da der Verbraucher sonst besser st374nde, als er ohne die Beteiligung am Fonds gestanden h344tte (vgl. BGHZ 159, 280, 287; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 41, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen). c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind auch die Steuervorteile der Kl344gerin und ihres Ehemannes, denen kein Nach-zahlungsanspruch der Finanzbeh366rden gegen374bersteht, auf ihren R374ck-forderungsanspruch aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG anspruchsmindernd an-zurechnen. 23 aa) Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsaus-gleichung ist allerdings grunds344tzlich ein Institut des Schadensersatz-rechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. 247 249 Rdn. 124, 144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und demselben sch344digenden Ereignis beruhen, gleicherma337en bei der Be-rechnung des Anspruchs zu ber374cksichtigen sind. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Gesch344digter f374r erlittene Nachteile zu entsch344digen ist, aber aus einem sch344digenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkon- 24 - 12 - stellation beim R374ckforderungsanspruch nach 247 3 HWiG entsprechend anzuwenden. 25 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass die Steu-ervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Im-mobilienkapitalanlage geh366ren. Sie spielen bei der Entwicklung, der Wer-bung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertrags-parteien gewollte, planm344337ig eintretende Folge seiner Anlageentschei-dung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht erworben h344tte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst flie337ender Gewinn darstellen. So war es auch hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die Kl344-gerin und der Drittwiderbeklagte damit geworben worden, die kreditfinan-zierte Beteiligung an dem Fonds trage sich aufgrund der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts und aus den Steuerersparnissen fast von selbst. Ansonsten h344tten sie die Anlage nach ihren eigenen Angaben nicht gezeichnet. Aus der Sicht der Kl344gerin und ihres Ehemannes stel-len sich die Aussch374ttungen des Fonds und die Steuerersparnisse da-nach wirtschaftlich gleicherma337en als Nutzungen der Fondsbeteiligung und daraus flie337ende Gewinne dar. Es liegt deshalb nicht fern, auf beide 247 3 Abs. 3 HWiG entsprechend anzuwenden und bei der R374ckabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleicherma337en zu ber374cksichtigen. Dass die Fondsaussch374ttungen aus der Fondsbeteili-gung unmittelbar resultieren, die Steuervorteile aber erst aus der damit verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist f374r Anleger wie die Kl344- 26 - 13 - gerin und den Drittwiderbeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung. Da es dem Anleger bei kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen in aller Regel gerade auch auf die Steuervorteile ankommt, ist es bei R374ck-g344ngigmachung der Anlageentscheidung nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung nicht nur konsequent, sondern geboten, bei der Be-rechnung des R374ckzahlungsanspruchs des Anlegers auch die ihm end-g374ltig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd zu ber374cksichti-gen. (2) F374r eine Gleichbehandlung von Fondsaussch374ttungen und Steuervorteilen spricht auch Sinn und Zweck der R374ckabwicklung nach 247 3 HWiG. Nach den Ausf374hrungen des II. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287), die der erkennende Senat teilt, ist es mit dem Sinn der R374ckabwicklung nach 247 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach R374ckabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser st374nde als er ohne die-se Beteiligung gestanden h344tte, Fondsaussch374ttungen seien deshalb zu ber374cksichtigen. Folgerichtig muss das auch f374r Steuervorteile gelten, die der Anleger aus der mit der Fondsbeteiligung verbundenen steuerli-chen Verlustzuweisung gezogen hat. Denn wenn er sie behalten d374rfte, st374nde er sich nach der R374ckabwicklung besser als er ohne die Beteili-gung stehen w374rde. Vor diesem Hintergrund 374berzeugt es nicht und ist nicht widerspruchsfrei, bleibende Steuervorteile nach den Grunds344tzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzanspr374chen zu ber374cksichtigen, nicht dagegen bei der R374ckabwicklung nach 247 3 HWiG (so aber noch BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529). 27 - 14 - (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die R374ckabwicklung ei-ner kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung nach 247 3 HWiG nicht auf die Leistungen beschr344nkt, die im Verh344ltnis der Beteiligten erbracht werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur R374ck-abwicklung eines nach 247 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft bildet, wird ein Darle-hensnehmer aus Schutzzweckerw344gungen zu Lasten der finanzierenden Bank umfassend vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit. Die R374ckabwicklung vollzieht sich in diesen F344llen nicht innerhalb der Leis-tungsverh344ltnisse, sondern im Dreiecksverh344ltnis, so dass der Darle-hensgeber statt des Darlehensnehmers das Kreditverwendungsrisiko zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, 1006 Tz. 20, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Schutzzweck der Haust374rwider-rufsvorschriften erfordert es dagegen nicht, dass der Anleger dar374ber hinaus einen Gewinn in Form ihm endg374ltig verbleibender Steuervorteile erzielt. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass solche Steuervorteile den Anspruch des Anlegers und Darlehensnehmers auf R374ckzahlung auf das Darlehen erbrachter Leistungen gegen die finanzierende Bank min-dern, zumal die Bank auch die Nachteile der Anlageentscheidung zu tra-gen hat. Der erkennende Senat kann diese Rechtsfrage zugunsten der Anrechnung von Steuervorteilen entscheiden, ohne den Gro337en Senat f374r Zivilsachen nach 247 132 GVG anrufen zu m374ssen, da der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529), vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494) und vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548) nicht mehr festh344lt. 28 - 15 - 29 bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, R374ckzahlungen bei der R374ckabwicklung eines Gesch344fts nach 247 3 HWiG seien steuerpflichtig, so dass die Steuervorteile der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten entfielen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts stehen den Steuervorteilen der Kl344gerin und des Drittwiderbeklag-ten in den Jahren 1994 bis 2000 keine Nachzahlungsanspr374che des Fi-nanzamtes gegen374ber. Die Kl344gerin kann sich mangels substantiierten Vortrages in den Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei korrektem Verhalten der Beklagten h344tte sie sich f374r ein anderes Steuer-sparmodell entschieden (247 559 Abs. 1 ZPO). cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die H366he der Steuervorteile mit 6.913,64 200 rechtsfehlerfrei festge-stellt. Das Berufungsgericht hat die eingereichten Steuerbescheide der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die Steuervorteile f374r das Jahr 1997 nach 247 287 ZPO ge-sch344tzt. Dies ist eine tatrichterliche W374rdigung, die im Revisionsverfah-ren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar ist. Rechtsfehler des Berufungsge-richts zeigt die Revision nicht auf. Es hat weder erhebliche Tatsachen au337er Betracht gelassen noch gegen die Denkgesetze versto337en noch die Darlegungs- und Beweislast verkannt. 30 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-fungsgericht Verzugszinsen aus einem Betrag von 8.831,61 200 in gesetz-licher H366he erst ab Rechtsh344ngigkeit zugesprochen hat. 31 - 16 - a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass f374r den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 entstandenen R374ckzahlungsanspruch in H366he von 8.831,61 200 Zinsen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach den Haust374rwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331, 336 m.w.Nachw.) begehrt werden k366nnen. Die Zahlungen erfolgten auf eine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs unwirksam war. Die R374ckabwicklung dieser Leistungen hat daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu erfolgen. 32 b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen An-spruch auf Verzugszinsen vor Rechtsh344ngigkeit nur unter den Voraus-setzungen der 247247 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB f374r m366glich gehalten (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 158, 1, 9 und vom 30. M344rz 2004 - XI ZR 145/03, BGHR BGB 247 818 Abs. 1 Zinszahlung). Ob eine Bank bei der Entgegennahme von Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehens-nehmer trotz Widerrufs nach 247 1 HWiG weiter gezahlt hat, b366sgl344ubig im Sinne von 247 819 Satz 1 BGB ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Zinsanspruch der Kl344gerin aus einem anderen Grund berechtigt ist. 33 c) Den von der Revision begehrten Zinsanspruch kann die Kl344gerin als Nutzungsersatz nach 247 818 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der An-spruch aus 247 818 Abs. 1 BGB zwar grunds344tzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempf344nger tats344chlich gezogenen Zinsen beschr344nkt 35 - 17 - (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass die Bank Nutzungen im Wert des 374blichen Verzugszinses in H366he von 5%-Punkten 374ber dem Ba-siszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Die Kl344gerin hat danach einen Zinsanspruch in H366he von 5%-Punkten 374ber dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wo-bei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 200 (= 10.260,30 DM) begehrt werden k366nnen. - 18 - III. 36 Die Revision der Beklagten war nach alledem als unzul344ssig zu verwerfen. Die Revision der Kl344gerin war mit der Ma337gabe zur374ckzuwei-sen, dass der Kl344gerin 374ber den ausgeurteilten Zinsanspruch hinaus wei-tere Zinsen zuzuerkennen waren. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 12 O 151/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 U 235/04 -
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