BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 17/07 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO 247 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO 247 129 Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abh344ngig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erf374llung der Auflage seine Gl344ubiger benachteiligt. InsO 247 134 Abs. 1 Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erf374llen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abh344ngt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verh344ltnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem 366ffentlichen Interesse an der Durch-setzung des staatlichen Strafanspruchs steht. InsO 247 133 Abs. 1 Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen k366nnen vom Insol-venzverwalter zur374ckverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gl344ubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erf374l-lung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Straf-verfahrens zu erreichen, w344hrend die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungs- - 2 - unf344higkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gl344ubiger benachteiligten. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 23. Mai 2008 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 7. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht H. stellte am 19. September 2002 ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beg374nstigung des Mitangeklagten M. in 38 F344llen des Anlagebetruges mit Zustimmung des Angeklagten K. und der Staatsanwalt-schaft nach 247 153a Abs. 2 StPO vorl344ufig ein. Als Voraussetzung der endg374lti-gen Einstellung wurde K. die ratenweise Zahlung von 2.400 200 an die Staatskas-se auferlegt. K. 374berwies die beiden ersten Raten von je 400 200 am 1. Oktober und 15. November 2002. Am 3. Dezember 2002 ging sein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht W. ein. In der Zeit vom 5. Februar bis zum 11. M344rz 2003 entrichtete K. die weiteren Raten der Geld- 1 - 4 - auflage an die Staatskasse und erlangte daraufhin am 20. M344rz 2003 die end-g374ltige Einstellung des Strafverfahrens. Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des K. wurde auf den ge-stellten Eigenantrag hin am 8. Oktober 2003 er366ffnet und der Kl344ger zum Ver-walter bestellt. Im Mai 2004 focht dieser gegen374ber dem beklagten Freistaat die der Einstellungsauflage gem344337 erbrachten Zahlungen an. Er verlangt mit der Klage den Zahlbetrag zur Insolvenzmasse zur374ck. 2 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen bisherigen Sachantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Landgericht hat in seinem Berufungsurteil ausgef374hrt: Die Klage for-dere keine unentgeltliche Leistung des Schuldners zur374ck. Denn das Strafver-fahren gegen den Schuldner sei in Abh344ngigkeit von der Auflagenerf374llung end-g374ltig eingestellt worden. Die Leistung des Schuldners beruhe nicht auf Freigie-bigkeit, sondern auf dem Druck der drohenden Fortsetzung des Strafverfah-rens. Auch ein mittelbarer geldwerter Vorteil der Masse k366nne sich durch die Einstellung ergeben, falls sonst eine h366here Geldstrafe verh344ngt worden w344re. 5 - 5 - Eine Deckungsanfechtung komme nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht In-solvenzgl344ubiger des Schuldners geworden sei. Ebenso scheide eine Anfech-tung gem344337 247 132 InsO aus, weil kein Rechtsgesch344ft im Sinne dieser Vor-schrift vorliege. Es fehle an einem zivilrechtlichen Vertrag. II. Demgegen374ber r374gt die Revision fehlerhafte Rechtsanwendung, die auch darin bestehe, dass sich das Berufungsgericht mit der Vorsatzanfechtung nicht befasst habe. Der Schuldner sei nach seinem lediglich mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen bei Entrichtung der Geldauflage infolge von Verbindlichkeiten in Millionenh366he - namentlich gegen374ber der Stadtsparkasse B. und gesch344digten Kapitalanlegern - zahlungsunf344hig gewesen. Bereits im Jahre 2000 habe er deswegen die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben. Aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner und der Hauptverhandlung sei der Staatsanwaltschaft des beklagten Freistaates dies bekannt gewesen. Die Ratenzahlung der Geldauflage habe dem Schuldner gerade deswegen bewilligt werden m374ssen, weil er zur Einmalzahlung nicht imstande gewesen sei. 6 III. Die vorgenannte R374ge der Revision greift durch. 7 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Anfech-tungsgr374nde der 247247 130, 132 und 134 InsO verneint. 8 - 6 - a) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrenseinstellung gem344337 247 153a Abs. 2 StPO als Rechtsgesch344ft des Schuldners nach 247 132 Abs. 1 InsO aufge-fasst werden kann, weil sie von seiner Zustimmung abh344ngt. Jedenfalls sind hierdurch die Insolvenzgl344ubiger des angeklagten Schuldners noch nicht unmit-telbar benachteiligt worden, weil dessen Verm366gen erst durch die ihm auferleg-ten Zahlungen an die Staatskasse beeintr344chtigt wurde. Vorher stand es dem Schuldner trotz seiner Zustimmung zu der vorl344ufigen Verfahrenseinstellung frei, ob er die auferlegten Zahlungen erbrachte. Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines Verm366gens war dadurch nicht begr374ndet worden (vgl. BGHSt 28, 174, 177). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch eine Anfechtung we-gen kongruenter Deckung gem344337 247 130 InsO ohne weitere Begr374ndung ver-neint. 9 Die auferlegten Zahlungen selbst waren kein einseitiges Rechtsgesch344ft des Schuldners, sondern nur eine gesch344fts344hnliche Handlung. Diese stellten auch keine nach 247 132 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar, weil sie keine der dort bezeichneten Folgen hatten. 10 b) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet 247 134 InsO gleich-bedeutend mit 247 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. In st344ndiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof danach eine Leistung als unentgeltlich im Sinne der 247247 32 KO, 134 InsO angesehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts keine Leistung des Empf344ngers gegen374bersteht, die dem aufgegebenen Verm366-genswert entspricht (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 f; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708, 709 Rn. 15; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 11 - 7 - Rn. 16; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 174 Rn. 8, z.V.b. in BGHZ; v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975, 976 Rn. 7). Hier374ber entscheidet grunds344tzlich das objektive Verh344ltnis der ausgetauschten Werte (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 395 f; 162, 276, 280 f; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006, aaO; v. 9. November 2006, aaO). Die bisherige Formel ist jedoch nur auf Austauschvertr344ge zugeschnitten. Wie im Falle des gerichtlichen oder au337erge-richtlichen Vergleichs (siehe dazu BGH, Urt. v. 9. November 2006, aaO) ver-langt auch die Pr374fung einer Verfahrenseinstellung im Strafverfahren gegen Erf374llung einer Auflage gem344337 247 153a Abs. 2 StPO eine sinngem344337e Fortbil-dung dieses Grundsatzes. Im Schrifttum wird die rechts344hnliche Bew344hrungsauflage gem344337 247 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB teils als unentgeltliche Leistung beurteilt (Br366mmekamp ZIP 2001, 951, 953), teils wird 247 134 InsO als nicht anwendbar betrachtet (Ahrens NZI 2001, 456, 459). 12 Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Der Ange-schuldigte erreicht durch die Erf374llung der Auflage gem344337 247 153a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Verge-hen verfolgt werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung sei-nes Strafanspruchs. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen rechtsge-sch344ftlich vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses. Leistung und Gegenleistung m374ssen aber, um die Anwendung von 247 134 InsO auszuschalten, nicht durch ein ver-tragliches Synallagma verkn374pft sein (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 134 Rn. 17a; zur Einschaltung dritter Personen vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2007, aaO). Es gen374gt f374r die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung, die aufschiebende Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der 13 - 8 - endg374ltigen Einstellung des Strafverfahrens, ist. Denn nur der Empf344nger einer freigiebigen Zuwendung ist nach 247 134 InsO weniger schutzw374rdig als derjeni-ge, der f374r die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGHZ 41, 298, 301; 58, 240, 243; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1092; Pr374tting KTS 2005, 253, 255; HK-InsO/Kreft 4. Aufl., 247 134 Rn. 2). Im Zwei-Personen-Verh344ltnis h344ngt die Entgeltlichkeit einer Leistung auch nicht davon ab, ob ihre Gegenleistung - wie bei den meisten Austausch-vertr344gen - dem Verm366gen des Leistenden zuflie337t, wenn sie ihm in anderer Weise zugute kommt. Das geschieht insbesondere, wenn der leistende Schuld-ner Geld aufwendet, um sich eigene Rechtsg374ter zu erhalten, so etwa in der Absicht, Gefahren f374r seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein Eigentum durch Dienstleistungen eines Arztes oder Rechtsanwaltes abzuwenden. Im Streitfall drohte dem angeklagten Schuldner die Verurteilung in eine Freiheits- oder Geldstrafe nebst den Kosten des Strafverfahrens. 14 Bei der gerichtlichen Einstellung des Strafverfahrens gem344337 247 153a Abs. 2 StPO kann auch vorausgesetzt werden, dass das Verurteilungsrisiko des Angeschuldigten und das 366ffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatli-chen Strafanspruchs auf der einen Seite mit den erteilten Einstellungsauflagen auf der anderen Seite in einem ausgewogenen Verh344ltnis stehen. Die Sach- und Rechtslage ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn die Ver-fahrenseinstellung Gegenstand eines (im Strafprozess nicht zul344ssigen) Ver-gleichsvertrages gewesen w344re, durch den die bei verst344ndiger W374rdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit 374ber Grund und H366he des staatlichen Strafanspruchs sowie das Interesse an seiner Durchset-zung durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollte. 15 - 9 - 2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen von 247 133 InsO nicht gepr374ft habe, die nach dem Vortrag des Kl344gers erf374llt seien. 16 a) Der Kl344ger hat sich auf den Tatbestand der Vorsatzanfechtung nicht ausdr374cklich berufen. Das schadet ihm prozessual nicht. Die Anfechtung einer Rechtshandlung muss vom Insolvenzverwalter nicht ausdr374cklich als solche erkl344rt werden, sondern er 374bt das Anfechtungsrecht schon dadurch aus, dass er erkennen l344sst, eine Gl344ubigerbenachteiligung in der Insolvenz auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder ausgleichen zu wollen (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11). Die gesetzliche Vorschrift, auf welche sich die Anfechtungsklage st374tzt, braucht der Insolvenzverwalter in sei-nem Prozessvortrag nicht zu bezeichnen. Es gelten die allgemeinen Grunds344t-ze der Schl374ssigkeitspr374fung, welche die richterliche Rechtsfindung auch dann nicht begrenzen, wenn der Kl344ger zwar einzelne Anfechtungsvorschriften aus-dr374cklich nennt, zu einem anderen Anfechtungstatbestand aber nur den Sach-verhalt vortr344gt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645; v. 16. September 1999 - IX ZR 204/98, NJW 1999, 3636, 3637 unter I-II. 2.). 17 b) Der Kl344ger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erf374llung der Geldauflage zugunsten des Beklagten zahlungsunf344hig gewesen sei. Diese Be-hauptung st374tzte sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie auf weitere Umst344nde. Sie lassen nur den Schluss zu, dass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunf344higkeit ausging. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunf344higkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewir- 18 - 10 - kung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gl344ubiger zumindest als m366glich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser M366glichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f Rn. 14). Jedenfalls nach Einreichung des eigenen Insolvenzantrages ist f374r die Annahme, der Schuldner k366nne bei Zah-lung der weiteren Raten an die Staatskasse die gl344ubigerbenachteiligenden Folgen seines Handelns verdr344ngt und insoweit nur grob fahrl344ssig gehandelt haben, praktisch kein Raum mehr. Der Benachteiligungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erf374llung der Einstel-lungsauflage einer Bestrafung zu entgehen (vgl. auch Jaeger/Henckel, InsO 247 133 Rn. 23). Der Strafdruck als Motiv gl344ubigerbenachteiligender Rechts-handlungen ist bei der anfechtbaren Abf374hrung von Arbeitnehmerbeitr344gen an die Einzugsstellen der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. 247 266a StGB), ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gl344ubigerbenachteiligung entgegensteht. In der er366ffneten Hauptverhandlung ergibt sich f374r den Schuld-ner bei der Erf374llung einer Einstellungsauflage insoweit nichts anderes. 19 Der Vorsatz zur Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 133 Abs. 1 InsO setzt auch kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gl344ubiger vor-aus (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 598; siehe auch Kirchhof, Festschrift f374r Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.). Dem An-geschuldigten werden zwar, worauf das Amtsgericht abgestellt hat, nach 247 153a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 StPO Teilleistungen an die Staatskasse nicht er-stattet, wenn er die ihm auferlegten Geldzahlungen nicht vollst344ndig erbracht hat. Daraus l344sst sich aber f374r die Staatskasse nicht herleiten, dass sie auch im 20 - 11 - Falle einer Insolvenz des Angeschuldigten vor einer anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hr der Auflagezahlungen an die Insolvenzmasse gesch374tzt ist. Haben Gericht und Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass eine Geldauflage zuguns-ten der Staatskasse die Gl344ubiger des Angeschuldigten benachteiligt, wenn sie erbracht wird, so darf eine solche Einstellungsauflage von vornherein nicht an-geordnet werden. F374r die Einstellungsauflage und ihre anfechtungsrechtliche R374ckgew344hr gilt die gleiche Wertung, die auch 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vorher 247 63 Nr. 3 KO) zugrunde liegt: Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners sollen nicht den Insolvenzgl344ubigern aufgeb374rdet werden. Wenn deshalb Geldstrafen, Geldbu337en, Ordnungsgelder und 344hnliche Sanktionen in der Insolvenz des Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so w344re es wider-spr374chlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum Nachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen R374ckforderung besonders zu sch374tzen. 21 c) Der Beklagte wusste durch seine zust344ndige Beh366rde, die Staatsan-waltschaft, von den hohen Verbindlichkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt war. Er hat gleichwohl die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners bei Entrichtung der Ratenzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Das ist nach 247 138 Abs. 4 ZPO unzul344ssig, soweit es sich auf die gemachten Angaben des Schuldners, den in der Klageschrift vorgetragenen Hergang zur Vernehmung der Zeugin S. in der Hauptverhandlung, den Inhalt der Ermittlungsakten und die in diesem Rechtsstreit vorgelegten Zahlungstitel gegen den Schuldner bezieht. Zul344ssig kann der Beklagte mit Nichtwissen lediglich bestreiten, dass er 374ber die ge-nannten Tatsachen hinaus keine Kenntnis davon hatte, ob die Angaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen zutrafen. 22 - 12 - 3. Ausreichende Feststellungen dazu, ob der Beklagte durch die zust344n-dige Staatsanwaltschaft die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners zu den ma337-geblichen Zeitpunkten kannte, ohne zugleich greifbare Anhaltspunkte daf374r zu besitzen, dass der Schuldner sich 374ber die in dieser Lage mit einzelnen Zahlun-gen typischerweise einhergehende Gl344ubigerbenachteiligung hinwegget344uscht haben k366nnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache ist deshalb gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht zur374ckzuverweisen, damit im wieder er366ffneten Berufungsverfahren die zur Vorsatzanfechtung gem344337 247 133 Abs. 1 InsO noch notwendige Sachaufkl344rung erfolgen kann. Sollte der Beklagte seine Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners in weitergehendem Um-fang als bisher bestreiten, wird der Kl344ger dazu m366glicherweise noch dartun m374ssen, welche Teile der von ihm in Bezug genommenen Strafak- 23 - 13 - ten des Landgerichts H. im Einzelnen der Staatsanwaltschaft die nach 247 133 Abs. 1 InsO erhebliche Kenntnis vermittelt haben soll. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 30 C 2793/05 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 43 S 541/06 -
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