BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 17/07 vom 19. Oktober 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten wird auf dessen Kosten zur374ck-gewiesen. Gr374nde: I. Mit Urteil vom 20. Juli 2010 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Oktober 2006 verk374ndete Urteil des Bundespatentgerichts zur374ckgewiesen. Mit seiner Anh366rungsr374ge macht der Beklagte geltend, die Entscheidung des Senats verletze seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r. 1 Zur Begr374ndung nimmt er Bezug auf die 334berlegungen des Senats im Urteil vom 20. Juli 2010, die diesen dazu bewogen h344tten, nicht der von dem Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Ansicht zu folgen, dass den Merkmalen 1.0 und 5.6 im Rahmen der Gesamtlehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents zu entnehmen sei, dass bei Zapfruhe das von der Brauch-wasser-Verteilungsleitung 374ber die Brauchwasser-Sammelleitung herangef374hrte Brauchwasser 374ber die Kaltwasserleitung geleitet werde, damit es weiter zum 2 - 3 - ersten W344rme374bertr344ger gelangen k366nne, wodurch sich der positive Effekt ein-stelle, dass das auf dem Weg durch die Brauchwasser-Verteilungsleitung bzw. die Brauchwasser-Sammelleitung teilweise erkaltete Wasser im ersten W344rme-374bertr344ger das 374ber die Brauchwasser-Abgangsleitung herangef374hrte, von dem Wasserw344rmer auf Desinfektionstemperatur erhitzte Brauchwasser abk374hlen k366nne und gleichzeitig vorgew344rmt werde. Der Beklagte r374gt, dass es der Senat unterlassen habe, ihn in der m374ndlichen Verhandlung auf diese Erw344gungen hinzuweisen, die von ihm erkennbar nicht gesehen worden seien. Diese Erw344-gungen beruhten auf einem Missverst344ndnis des Inhalts der Streitpatentschrift. Ohne dieses Missverst344ndnis w344re der Senat zum gegenteiligen Ergebnis ge-kommen. Daraus h344tte sich dann auch ergeben, dass die durch den Patentan-spruch 1 des Streitpatents beschriebene Anlage durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Berufungsverfahren fortzuf374hren. 3 Die Kl344gerin beantragt, die Anh366rungsr374ge zur374ckzuweisen. 4 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 321a ZPO, 247 122a PatG) Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Sie k366nnte nur dann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden w344re. Daran fehlt es hier. 5 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ge-w344hrleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu 344u337ern. Dabei kann es in besonderen F344llen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das 6 - 4 - Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch gen374gende Gew344hrung rechtlichen Geh366rs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es f374r die Entscheidung an-kommt. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtli-chen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst bei Ber374cksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beach-ten, dass das Gericht grunds344tzlich weder zu einem Rechtsgespr344ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbetei-ligter grunds344tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 83, 24, 35; 86, 133, 144; NJW 1998, 2515, 2523; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 235/06, NJW 2007, 2117, 2118). Nach diesen Grunds344tzen liegt kein Versto337 gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r vor. Der Beklagte hat erstmals in der Beru-fungsverhandlung nach Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen in sei-nem Schlusspl344doyer die Auffassung vertreten, dass die Merkmale 1.0 und 5.6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents dahin zu verstehen seien, dass auch bei Zapfruhe das von der Brauchwasser-Sammelleitung herangef374hrte Brauch-wasser 374ber die Kaltwasserleitung geleitet werde, damit sich der positive Effekt einstelle, dass dieses im ersten W344rme374bertr344ger das 374ber die Brauchwasser-Abgangsleitung herangef374hrte, von dem Wasserw344rmer auf Desinfektionstem-peratur erhitzte Brauchwasser abk374hlen k366nne und gleichzeitig selbst vorge-w344rmt werde. Der Senat ist daraufhin wieder in die Beweisaufnahme eingetre- 7 - 5 - ten und hat das neue Vorbringen des Beklagten mit dem gerichtlichen Sachver-st344ndigen und beiden Parteien ausf374hrlich er366rtert. Dabei hat insbesondere der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die von ihm vertretene Ansicht im Ein-zelnen dargestellt und begr374ndet. Der Beklagte hatte mithin hinreichende Gele-genheit, zu allen f374r die Auslegung der Merkmale 1.0 und 5.6 relevanten Ge-sichtspunkten Stellung zu nehmen, und diese auch wahrgenommen. Dabei musste er bei Anlegung des Ma337stabs eines gewissenhaften und kundigen Pro-zessbeteiligten damit rechnen, dass sich der Senat nicht der von ihm vertrete-nen Ansicht anschlie337en w374rde, sondern unter Ber374cksichtigung der Beschrei-bung und der Zeichnungen des Streitpatents (vgl. 247 14 PatG) zu dem gegentei-ligen Verst344ndnis der Merkmale 1.0 und 5.6 des Patentanspruchs 1 kommen w374rde, und seinen Vortrag darauf einstellen, zumal nur diese Auslegung neben der von ihm vertretenen 374berhaupt in Betracht kam. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen-dung von 247 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Kostenverzeichnis 1700 zum Ge-richtskostengesetz. 8 Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.10.2006 - 1 Ni 11/05 -
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