BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 17/09 Verkündet am: 8. Juni 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 b; EGZPO § 36 a) Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutba r- keitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderung sgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 ergibt (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538) . b) Zur Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Verso r- gungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an S e natsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713). BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - OLG Nürnberg AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das U rteil des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlande s gerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wege n Tatbestand : Die Parteien streiten über die Abänderung eines Urteils über nachehel i- chen Unterhalt. Sie heirateten im Januar 1968 im Alter von 24 (Kläger) und 19 Jahren (Beklagte) . Aus der Ehe ging eine im Mai 1968 geborene Tochter hervor. Im August 199 4 zog die Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Auf den im September 1995 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe, rechtskräftig seit Oktober 1997, g e schieden. Der Kläger heiratete 1999 erneut. Die Beklagte ist seit 1994 mit G. H. b e- freundet, mit dem sie ein intimes Ve r hältnis unterhält. 1 2 - 3 - Im Hinblick auf d en vom Kläger, der aus einer vermögenden Familie stammt, erwartete n Vermögenszu fluss von mehreren Millionen Mark übertrug der Kläger der Beklagten im Jahr 1973 ein Einfamilienhaus grundstück in N . im Wert von mindestens 650.000 DM . Anschließend vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Darüber hinaus erhielt die Beklagte aus der Teilung s- versteigerung einer gemeinsamen Eigentumswohnung im Jahr 2000 rund 95 .000 DM. Na chdem dem Kläger aus dem elterlichen V ermögen Anfang der 1980iger Ja h re ein erhebliches Vermögen zugeflossen war, widmete er sich ausschließlich der Verwaltung seines Vermögens und bestritt den Unterhalt der Familie aus Ve r mögenseinkünften. Die Beklagte hatte vor der Eheschließ ung eine Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen und anschließend als Büroangestellte bei eine m Versich e- rung sunternehmen gearbeitet. Nach der Geburt der Tochter unterbrach sie ihre Erwerbstätigkeit für dreieinhalb Jahre und arbeitete anschließend mit Unterbr e- chungen halbtags bei verschiedenen Arbeitgebern. Ab 1983 unterstützte sie den Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Vermögen s- verwaltung und widmete sich im Übrigen der Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Ki n des . Aufgrund der eingeschränkten Erwerbstätigkeit des Klägers während der Ehe wurden der Beklagten im Versorgungsausgleich lediglich Rentenanwar t- schaften in Höhe von monatlich 107,18 DM übertragen. Der nacheheliche U n- terhalt wurde zuletzt durch Urteil des Berufungsg e r ichts vom 6. November 2000 auf monatlich 1.990 DM Elementar unterhalt ( Aufstockungsunterhalt ) und 487 DM Vorsorg e unterhalt festgesetzt. Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des Unte r- halts ab Mai 2008 und stützt sein Begehren auf die geänderte Rechtsprechung 3 4 5 6 - 4 - des Bundesgerichtshof s zum Aufstockungsunterhalt sowie die seit 1. Januar 2008 geänderte Rechtslage . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revis i- on verf olgt der Kläger sein B e gehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter B erücksichtigung der Erziehung der gemeinsamen Tochter, der Gesta l- tung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten ha be und deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Billigkeit entsprechen würde. Dennoch könne dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben wer den, da im vorliegenden Fall, in dem es um die Abänderung eines rechtskräftigen T itels gehe, zusätzlich zu prüfen sei, ob der Beklagten eine solche Änderung unter Berücksichtigung i hres Vertrauens zumutbar sei (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Nach Au f- fassung des Ber u fu ngsgerichts ist die Zumutbarkeit zu verneinen. Fraglich sei, ob die Umstände, auf die der Kläger sich berufe, erst durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 erhe b- lich geworden sei en oder , weil es sich um Aufstockungsunterh alt handele, b e- reits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 ( FamRZ 2006, 1006) . D iese Frage sei aber dahin zu beantworten, das s § 36 Nr. 1 EGZPO auch im vorliegenden F all anzuwenden sei. Gerade in den F ällen, bei denen die Abänder ung eines T itels über Aufstockungsunterhalt mit dem 7 8 9 - 5 - Fehlen von ehebedingten N achteilen begründet werde, sei, da es insoweit zu gravierenden Beschneidungen bestehender Unterhaltsansprüche kommen könne, von einem gesteigerten Schutzbedürfnis des Unterhaltsbe rechtigten auszug e hen. Außerdem sei in der Begründung des Gesetzentwurfs beispielhaft als U m stand die Dauer der E he genannt. Das lasse den Schluss zu, dass auch bei Abänderung von Titeln über Aufstockungsunterhalt, obwohl insoweit die Ä n- derung der Gewichtu ng des Kriteriums der Ehedauer bereits durch die En t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 eingetreten sei, eine Z u mutbarkeitsprüfung stattfinden solle. An der Zumutbarkeit der Abänderung fehle es auch unter Berücksicht i- gung dessen, dass d er Beklagten - wie das Berufungsgericht unterstell e - eh e- bedingte Nachteile nicht entstanden seien . Für den Vertrauensschutz spreche vor allem die lange Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung. Der Kläger h a- be, nachdem er bereits zwei Jahre Trennungsun ter halt geleistet habe, seit 1. November 1997 bis heute an die Beklagte ununterbrochen Unterhalt g e zahlt, und zwar in Höhe von insgesamt 4.070 DM ab 1. November 1997, von insg e- samt 3.000 DM ab 1. Oktober 1999 und von insgesamt 2.477 DM ab 1. No - vember 2000. Eine Abänderung sei nach Erlass des letzten Urteils bereits si e- beneinhalb Jahre nicht mehr geltend gemacht worden. Bei dieser Situation h a- be die Beklagte sich darauf einrichten können, dass sie auch weiterhin Unte r- haltszahlungen seitens des Klägers, dem di ese aufgrund seiner sehr guten Vermögensverhältnisse in finanzieller Hinsicht nicht schwerfielen, erhalten we r- de. Auch die lange Ehedauer spreche für einen Vertrauensschutz. Die Parteien seien beina he 28 Jahre verheiratet gewesen. Spätestens seit Anfang de r 1980iger Jahre hätten sie einen gehobenen Lebensstil ge pflegt. Nach nunmehr beinahe 41 Jahren sei der Beklagten nicht mehr zumutbar, eine Begrenzung des Unterhalts hinzunehmen zu einem Z eitpunkt, in dem sie beinahe 60 Jahre 10 - 6 - alt sei und durch Fortbildung oder andere Maßnahmen nicht mehr in der Lage sei, für höhere eigene Ei n künfte zu sorgen. Weiter sprächen die nur geringen im Versorgungsausgleich übertrag e- nen Anwartschaften gegen die Zumutbarkeit der Befristung. Die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtsho fs, dass nicht allein auf die Überlegung a b gestellt werden könne, durch den Unterhaltswegfall entfalle der Einsatzzei t punkt für den späteren Anspruch auf Altersunterhalt , stehe dem nicht entgegen . Denn diese Rechtsprechung beziehe sich nur auf § 1578 b BGB , nicht auf § 36 Nr. 1 EGZPO . Außerdem sei hier eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt, weil die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger auf eine Erwerbstätigkeit ve r zichtet habe und d er Kläger ab 1980 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und somit k eine Anwartschaften mehr erworben habe, die hätten übertragen werden können. Während der Kläger seinen eigenen Altersbedarf aus Verm ö- gensei n künften decken könne , sei bei der Beklagten nur der Wohnbedarf und ein geringer Teil der restl i chen Bedarfe durch Ka pitaleinkünfte gedeckt . Bei Beurteilung der Zumutbarkeit komme ein Rü ckgriff auf die Kriterien des § 1579 BGB in Betracht. Der Behauptung des Klägers, die Beklagte sei aus der Ehe ausgebrochen und eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen, komme k eine entscheidende Bedeutung zu, weil eine Begrenzung der Unte r- haltsansprüche gemäß § 1579 BGB bereits in den Vorprozessen rechtskräftig abgelehnt worden sei und die Beklagte insoweit darauf habe vertrauen dürfen, dass diese Argumente bei der Bemessung ihr es nachehelichen Unterhaltsa n- spruchs keine Rolle mehr spiel t en. Soweit nunmehr behauptet werde, dass die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit G. H. sich inzwischen zu einer verfesti g- ten Lebensgemeinschaft entwickelt habe, führe dies zu keiner anderen Beurt e i- lung. Da die Partner getrennte Wohnsitze unterhielten , genüge es nicht , dass sie sich überwiegend im H aus eines P artners aufhielten, die F reizeit gemei n- 11 12 - 7 - sam verbrächten und sich die A nfangsbuchstaben der Vornamen beider Partner im amtlichen Kennzeichen ih rer Pkw befä nden. Ein gemeinsames Haushalten, ein Füreinander - Dasein und S ich - Beistehen wie in der Ehe ergebe sich daraus nicht. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, würde dies nicht zu einem anderen Erge b nis führen, weil dieses Vorbringen des Kl ägers wege n grober Nachlässigkeit gemäß § 621 d ZPO als verspätet zurückgewiesen worden w ä- re. Das Vermögen, das die Beklagte durch Zuwendungen des Klägers wä h- rend der Ehe erhalten habe, sei k ein hinreichender Grund für die Bejahung des Z umutbark eitserf ordernisses in § 36 Nr. 1 EGZPO , denn dieser Umstand sei bei der Bemessung des Unterhalts bereits hinre i chend berücksichtigt. Die Frage, ob die Beklagte das Vermögen zur Deckung ihres Unterhalts verwerten müsse, sei nicht problematisiert worden und stelle sich auch im Hinblick auf die stati s- tisch noch hohe Lebenserw artung der Beklagten von ca. 25 Jahren nicht. II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet s i ch gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 F GG - RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f. mwN) und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurteilen (vgl. Hüßtege in Tho mas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 323 Rn. 1) . 1. Die Abänderungsklage ist zulässig. Der Kläger hat sich mit der Änd e- rung der Rechtsprechung des Senats zur Herabsetzung und Befristung des 13 14 15 16 - 8 - Aufstockungsunterhalt s auf eine wesentliche Änderung der dem abzuänder n- de n Urteil vom 6. November 2000 zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse berufen, was für die Zulässigkeit der Klage ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f.) . 2. Die Abänderung einer rechtskräfti gen Entscheidung über den Unte r- halt setzt nach § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsen t- sche idung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN , vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15 ). Die Abänderung wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhäl t- nisse kann sowohl auf eine Gesetzesänderung als auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlich en Rechtsprechung gestützt werden, was nu n mehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF klargestellt worden ist ( vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN) . Im Fall des Aufstockungsunterhalt s ist zudem anerkannt, dass eine Abänderung auf die durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) geänderte Senatsrechtsprechung zur B e- deutung der Ehedauer im Rahmen der Befristung und Herabsetzung des U n- terhalt s g e stützt werden k ann und dies unabhängig davon gilt, ob aus der Ehe - wie hier - Kinder hervorgegangen sind oder nicht ( Senatsurteil vom 29. Sep - tember 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN). 17 18 - 9 - Dementsprec hend ist im vorliegenden Fall - neben weiteren Frage n - zu überprüfen, ob nach der geänderten Rechtsprechung eine Befristung oder He r- abset zung des Unterhalts nach § 1578 b BGB begründet ist. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Seine Au f f assung, auf die Anwendung des § 1578 b BGB komme es nic ht an, weil eine A b änderung jedenfalls nach § 36 Nr. 1 EGZPO scheitere, weil sie der Beklagten nicht zumutbar sei, trifft nicht zu. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 36 Nr. 1 EGZPO nicht anwendbar . Nach § 36 Nr. 1 EGZPO sind bei vor dem 1. Januar 2008 erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änd e- rung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Voraussetzung ist demnach, dass die für die Abänderung angeführten U m- stände erst durch das Unt erhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 erheblich geworden sind. Das ist hier nicht der Fall. Denn das abzuä n- dernde Urteil verhält sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, über Aufstockungsunterhalt. Dieser ließ i n dessen scho n vor dem 1. Januar 2008 unter denselben Voraussetzungen sowohl eine B e fristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF ) als auch eine Herabsetzung (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zu. Dementsprechend hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteil s - entschieden, dass § 3 6 Nr. 1 EGZPO nur auf die Abänderung solcher Unte r- haltsti tel und - vereinbarungen anwendbar ist, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. D e zember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung eine s vor dem 1. Januar 2008 erlassenen Urteils oder e i- 19 20 21 22 - 10 - ner zu vor geschlossenen Vereinbarung zum Au f stockungsunterhalt ist das nicht der Fall (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16, 62 f. ; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 41 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22 ) . Für ein e entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO besteht kein Raum. Vielmehr kann das Unterhalt sverhältnis nicht anders b e urteilt werden , als wenn das Abänderung sverfahren schon vor dem 1. Januar 2008 durchg e- führt worden wäre. Die Übe rlegung des Berufung s gericht s, dass es in Fällen fehlender ehebedingter Nachteile zu gravierenden Beschneidungen bestehe n- der Unterhaltsansprüche kommen könne , beschreibt die Folgen der im Jahr 2006 geänderten Senatsrechtsprechung, begründet aber weder eine Gesetze s- lücke noch kann sie als Leitmotiv des Gesetzgebers auch für solche Fälle ge l- ten , die vo m Unterhal tsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 nicht betroffen sind . Das vom Berufungsgericht angeführte Schutzbedürfnis auf Se i- ten des Unterhaltsberec htigten ist schließlich im Rahmen der nach § 1578 b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung angemessen zu berücksichtigen, in die auch ein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die - un - gekürzte - Weiterzahlung des Unterhalts Ein gang findet . Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. III. Da das Berufungsgericht die gebotene Prüfung der Herabsetzung oder Be fristung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB unterlassen hat, ist das ang e- fochtene Urteil aufzuheben. 23 24 25 - 11 - Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, schon weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerspruch s frei sind. Für die Herabsetzung und B efristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ist nach stä n- diger Senatsrechtsprechung zunächst zu prüfen, ob auf Seiten des Unterhalt s- berechtigte n ehebedingte Nachteile eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 2 3 mwN) . Das Ber u- fungsgericht ist hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dav on ausgegangen, dass der Beklagten keine ehebedingten Nachteile en t- standen seien und deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Billi g keit entsprechen würde . A n anderer Stelle des Berufungsurteil s ist jedoch lediglich unterstellt , dass der Bek lagten keine ehebedingten Nachteile entsta n- den seien. Schließlich hat das Berufungsgericht wiederum , wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, wegen der geringen übertragenen Rentenanwar t- schaften einen ehebedingten Nachteil der Beklagten sogar ausdrückl ich festg e- stellt . Da sich insoweit aus dem Ber u fungsurteil eindeutige Feststellungen nicht ergeben, fehlt es an der für eine Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grun d lage. Da es zudem an einer auf § 1578 b BGB bezogenen Ausübung des ta t- richte rlichen Ermessens - auch im Hinblick auf eine Herabsetzung des Unte r- halts - fehlt, ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung ve r w ehrt. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. a) Das Berufungsgericht hat bislang ke ine ausreichenden Feststellu n- gen zum Fehlen ehebed ingter Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB 26 27 28 29 - 12 - g e troffen , welchen nach ständiger Rechtsprechung des Senats ( Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 23 mwN ) vo r- rangige B e de utung zukommt . aa) Im Hinblick auf die aufgrund der Rollenverteilung während des ehel i- chen Zusammenlebens entstandenen Nachteile in der Altersvo r sorge ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge nach ständiger Senatsrechtspr e- chung vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Intere s- sen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (S e- natsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 20 0 8, 1508). Ob hier eine Ausnahme angezeigt ist, die d er Senat in mehreren Fallg e- staltungen zugelassen hat , lässt sich aufgrund der Feststellungen des Ber u- fungsgericht s nicht abschließend beurteilen. D er Senat hat eine Ausnahme dann angenommen, wenn die vom Unterhalt sberechtigten aufgrund der ehel i- chen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflicht i- ge nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erwo rben hat (Senat s urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25) . Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass der Berechtigte allein aufgrund des Versorgungsausgleich s noch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt e , während dies ohne die Berufspause der Fall g e wesen wäre (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20) . Im vorliegenden Fall kommt d i e erstgenannte Ausnahme in Betracht. Hierzu hat das Berufungsgericht im Ausgangspunk t zu Recht darauf hingewi e- sen, dass der Kläger seit 1980 bis zum Ende der Ehezeit keine Rentenanwar t- 30 31 32 - 13 - schaften mehr erworben habe, was einen vom Versorgungsausgleich nicht e r- fassten ehebedingten Nachteil nahelegt. Ob der Beklagten im Ergebnis ein ehebedingte r Nachteil verblieben ist, ist demnach unter Berücksichtigung de r ihr seit 1980 durch die eheliche Rollenverteilung entgangenen eigenen Rentena n- wartschaften zu beurteilen. Dass ein - unterstellter - Nachteil die Beklagte de r- zeit noch nicht b e lastet, sonder n sich erst auswirken wird, wenn die Beklagte zum Bezug einer Rente berechtigt sein wird, steht einer Berücksichtigung im Rah men von § 1578 b BGB nicht entgegen. Dies steht im Einklang mit der S e- natsrechtsprechung, dass es nicht zulässig ist, von einer Unt erhaltsbefristung nur deswegen abzusehen, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu wa h ren (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Denn im vorliegenden Fall greift der Verso r gungsausgleich als das spezielle re Ausgleich sinstrument nicht - vollständig - ei n . bb) O b ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Ro l lenverteilung erg e ben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenüber gestell t werden . Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe ve r- bundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert w orden sein. I m vorliegenden Fall sind im Hinblick auf einen in der Zeit seit 1980 entstand e nen Nachteil in der Al tersvorsorge der Beklagten insbesondere die Vermögensz u- wendungen des Klägers an die Beklagte und der vom Kläger geleistete Alter s- vorsorgeunterhalt zu berücksic h tigen. Außerdem ist der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge durch die Höhe der bei (g edachter) unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit des Kl ä- gers im Wege des Versorgungsausgleichs zusätzlich übertragenen Rentena n- wartschaften begrenzt . Das folgt daraus, dass der Unterhaltsberechtigte im Ausnahmefall des nicht vollständig eingreifenden V ersorgungsausgleichs nicht 33 34 - 14 - besser stehen darf als im Regelfall des Versorgungsausgleichs, der die eheb e- dingten Verso r gungsnachteile nicht notwendig vollständig kompensiert, sondern entstandene N achte i le gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt . b) Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalt s anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich eheb e- dingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz ge forderte nac h- ehe liche Solidarität zu berücksichtigen . Das gilt nicht nur für die Unterhalt sta t- bestände, die - wie der Alters - o der Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunte r halt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Als Aspekte kommen im vorliegenden Fall die lange Dauer der Ehe und die guten Vermögensverhältnisse des Klägers in Betracht. Diese Gesichtspun k- te rechtfertigen für sich genommen aber noch keine lebenslange Lebenssta n- dardgarantie, wie sie sich als Konseq uenz des Berufungsurteil s in der Sache ergeben hätte . Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftl i- chen und persönlichen Ve r hältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten , die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt , und demen t- sprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt . Die zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen wird im vorliege n- den Fall auch dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte schon seit vielen Jahren ein intimes Verhält nis zu G. H. u nterhält, sodass eine weitere G e währleistung des unveränderten Lebensstandard s durch den geschiedenen Ehegatten ung e- achtet dessen guter Vermögensverhältnisse nicht mehr ohne weiteres der Bi l- ligkeit entspricht . Die vom Berufungsgericht hera ngezogene Dauer der Unterhalt s leistu n- gen dürfte hingegen für eine Fortdauer des Unterhalt s nicht ang e führt werden 35 36 37 - 15 - können . Allerdings kann sich unter Umständen aus der Fortzahlung des Unte r- halt s ein Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsb e rechtigten insowe it ergeben, als er im berechtigten Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die rüc k- gängig zu machen ihm nicht oder nicht sogleich möglich oder zumutbar ist. So kann etwa die vom Unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschränkte E r- werbstätigkeit des U n terhaltsberechtigten einen Vertrauenstatbestand bilden, der gegen eine Begrenzung des Unterhalt s angeführt werden kann (vgl. S e- natsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 37) . Vergleichbare Dispositionen der Beklagten aufgrund b erechtigten Vertra u ens hat das Berufungsgericht hier indessen nicht festgestellt. Vielmehr ist der B e- klagten bereits in dem abzuändernden Urteil wegen der Verletzung ihrer E r- werbsobliegenheit für die Zeit ab Oktober 1999 ein fiktives Einkommen aus vollschi chtiger Tätigkeit zugerechnet worden. Damit hat der vom Kläger gelei s- tete Unterhalt in der Vergangenheit nicht nur den ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten, sondern zum Teil auch d i e sich aus der nicht ausreichenden Erwerbstätigkeit der Beklagten erge bende Einkommen s lücke geschlossen , was eher für als gegen eine Begrenzung des Unterhalts spricht (vgl. auch Senatsur - teil vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22 mwN) . c) Demnach wird das Berufungsgericht vor allem zu überprüfen habe n, ob der Beklagten ehebedingte Nachteile entstanden und auch nicht durch Z u- wendungen und (Vorsorge - ) Unterhalt szahlungen kompensiert worden sind. D a- bei ist eine zweckentsprechende Verwendung des Vorsorgeunterhalts zu unte r- stellen. Sollten ehebedingte Nacht eile fortbestehen, so wäre eine Herabse t zung auf den angemessenen Unterhalt zu überprüfen ( vgl. Senatsurteil vom 20. Ok - tober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23) . Sollten keine eheb e- dingten Nachteile bestehen und der Aufstockungsunterhalt folgl ich allein auf nachehelicher Solidarität beruh en , dürfte jedenfalls ein dauerhafter unvermi n- 38 - 16 - derter Unterhalt sanspruch auch in Anbetracht der Ehedauer und der guten Vermögensverhältnisse des Klägers der Billigkeit wide r sprechen. 2. Zudem haben die Partei en durch die Zurückverweisung Gelegenheit , zu der vom Kläger eingewandten Verwirkung wegen verfestigter Lebensg e- meinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB ergänzend vorzutragen und Beweis anz u- bieten. Der Senat weist darauf hin, dass eine verfestigte Lebensgemeinscha ft nicht zwingend voraussetzt, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt u n- terhalten (vgl. etwa Senatsurteil e vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 616 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 39 - 17 - 2002, 23, 25 ). Unstreitig unterhiel t die Beklagte die intime Beziehung mit G. H. zum Zei t punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits seit vie r zehn Jahren. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer RiBGH Dr. Günter ist ur - Nedden - Boeger laubsbe dingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2008 - 108 F 1358/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 UF 1230/08 -
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