BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 17/10 Verk374ndet am: 18. November 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. April 2005 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Er begehrt von der Beklagten die R374ckzahlung von Avalprovisionen in H366he von 316.136,74 200, welche die Schuldnerin anteilig f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat. 1 Die Beklagte war Mitglied eines Sicherheitenpoolvertrages mit Banken und Kreditversicherern, deren Mitglieder sich verpflichtet hatten, der Schuldne-rin aufgrund jeweils gesonderter Vereinbarung eigenst344ndige Avallinien zur Ver-f374gung zu stellen. Mit gesonderten Vereinbarungen, zuletzt derjenigen vom 6. Januar 2004, hatte die Beklagte der Schuldnerin eine Avalkreditlinie bis zur H366he von 91.681.281 200 einger344umt. Dem Vertragsverh344ltnis lagen die Allge-meinen Bedingungen der Beklagten f374r die Kautionsversicherung zugrunde. Die 2 - 3 - Pr344mie wurde gem344337 247 6 dieser Bedingungen jeweils aus den ausgereichten Avalen berechnet. Sie betrug zuletzt 1,1 v.H. der jeweils ausgereichten B374rg-schaftssumme pro Jahr und pro rata temporis. Die Zahlung erfolgte j344hrlich im Voraus. Nach unterj344hriger Ausbuchung von Avalen wurde ein im Hinblick auf die in Anspruch genommene Zeit zuviel gezahlter Betrag der Schuldnerin wie-der gutgeschrieben. Au337erdem wurde pro Abrechnungszeitraum zuletzt eine Mindestpr344mie von 40 200 f374r Inlandsavale und 120 200 f374r Auslandsavale sowie jeweils eine Ausfertigungsgeb374hr pro Aval berechnet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Pr344mien zu. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sei der Gesch344ftsbe-sorgungsvertrag zwischen den Parteien entfallen. Die Beklagte habe von die-sem Zeitpunkt an keine Leistung mehr f374r die Schuldnerin erbracht. Hierzu sei sie auch nicht mehr verpflichtet gewesen. Ihr st374nden aber auch keine Gegen- 5 - 4 - anspr374che mehr zu. Der Kautionsversicherungsvertrag sei auf Regress ange-legt gewesen. Das Risiko der Beklagten sei hierdurch und durch die gestellten Sicherheiten abgesichert worden. Die zu zahlenden Pr344mien seien auch im konkreten Fall die Gegenleistung f374r die von der Beklagten vorgenommene Ge-sch344ftsbesorgung gewesen, n344mlich die Bereitstellung des Avalrahmens und der anhaltenden Bereitschaft, Avale auszugeben. Dass sich die Pr344mie nicht an der H366he des einger344umten Limits orientierte, sondern an H366he und Laufzeit der einzelnen Avale, sei unerheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine ver-feinerte Berechnung der Versicherungspr344mie handele. II. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Die Beklagte hat die Pr344mie f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ohne Rechtsgrund vereinnahmt. 6 1. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kauti-onsversicherungsvertrag ist rechtlich als Gesch344ftsbesorgungsvertrag zu quali-fizieren. Er erlosch gem344337 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 1 InsO mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r die Zukunft ohne Einschr344nkung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 9 f; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/65, ZIP 2007, 543 Rn. 7; v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 10). 7 2. Die Pr344mien f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der Kautionsversicherungsver-trag ab diesem Zeitpunkt erloschen ist. Ab dem Zeitpunkt des Erl366schens des 8 - 5 - Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 9; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 11). 3. F374r die von der Schuldnerin bezahlten Pr344mien w374rde nur dann f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsgrund bestehen, wenn sie als Gegenleistung f374r die von der Beklagten einger344umten einzelnen Avale be-zahlt worden w344ren. 9 Die Beklagte h344tte das Risiko, f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens keine Pr344mie mehr zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmal-pr344mie f374r einzelne ausgereichte B374rgschaften vermeiden k366nnen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 19; v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 18; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 13). Denn soweit der Gesch344ftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzer366ff-nung erf374llt hat, muss der Verwalter dies f374r und gegen die Masse gelten lassen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 12). Soweit der Kautionsversicherer die B374rgschaft bereits 374bernommen hat, hat er seine Leistung gegen374ber dem Ver-sicherungsnehmer vollst344ndig erbracht. F374r eine vom Versicherungsnehmer vertragsgem344337 erbrachte Gegenleistung besteht deshalb der rechtliche Grund fort. Dies gilt, wenn zwar nicht eine Einmalpr344mie bezahlt werden musste, wohl aber eine Pr344mie f374r eine bestimmte Zeit im Voraus, auch f374r diese Teilzahlung. Weitere Pr344mienanspr374che f374r sp344tere Zeitabschnitte w344ren dann lediglich In-solvenzforderungen. 10 4. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Avale von der Schuldnerin nicht f374r die einzelnen von der Beklagten herausge-gebenen B374rgschaften zu bezahlen waren, sondern f374r die Bereitstellung des Avalrahmens. 11 - 6 - a) Die seiner Auffassung zugrunde liegenden Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten werden ersichtlich 374ber den Bereich des Berufungsge-richts hinaus verwendet und k366nnen deshalb durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323). Das Revisionsgericht ist nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden. 12 b) Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten f374r die Kautionsversicherung ergibt - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats und in 334bereinstimmung mit der Entscheidung des Berufungsgerichts -, dass die von der Schuldnerin zu zahlenden Pr344mien zwar nach den konkret ausgereichten Avalen berechnet wurden, sich dies aber bei der gebotenen wer-tenden Betrachtung als Pr344mie f374r die Bereitstellung des zur Verf374gung gestell-ten Avalrahmens f374r Kreditversicherungen darstellt. Die Pr344mienanspr374che f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sind danach bei Verfahrenser366ff-nung noch nicht begr374ndet gewesen. 13 aa) 247 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversiche-rung ist nicht eindeutig. Die Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Pr344mie als Gegenleistung f374r die einzelnen Avale bezahlt wird. Vielmehr verh344lt sie sich zur Berechnung der H366he der Pr344mie. Dasselbe hat das Berufungsge-richt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise f374r die neue Konditionen-374bersicht vom 6. Januar 2004 angenommen, welche die H366he der neu festge-legten Pr344mie auf die Avalkreditzusage bezieht. In der Avalkreditzusage vom 20. Februar 2002 selbst wird zwar zur "Abrechnung der Avale" auf die beigef374g-te Konditionen374bersicht verwiesen. Auch diese Konditionen374bersicht vom 20. Februar 2002 bezieht sich jedoch wiederum auf die Avalkreditzusage und 247 6 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversicherung. Es bleibt des- 14 - 7 - halb unklar, ob sich die zu zahlende Pr344mie auf die einzelnen Avale oder den Avalkreditrahmen bezog. Gem344337 247 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. bb) Die Beklagte hat der Schuldnerin auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversicherung einen Avalkredit in H366he von zuletzt ca. 92 Mio. 200 zur Verf374gung gestellt. Hierf374r sollten die Pr344mien zuletzt 1,1 v.H. im Jahr betragen, wobei Mindestpr344mien und Ausfertigungsgeb374hren f374r die einzelnen Avale zu zahlen waren. In der Avalkreditzusage wurden Avale gegen Haftungsempf344nger in der EU und EFTA bis zur genannten H366he zugesagt. Nach 247 2 Nr. 2 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversi-cherung war die Beklagte zwar berechtigt, die 334bernahme einzelner Avale ab-zulehnen. Dies 344nderte aber nichts an der grunds344tzlichen Verpflichtung, Avale generell im Rahmen der zugesagten H366he zur Verf374gung zu stellen. 15 Die Avalkreditzusage mag, wie die Revision meint, als Rahmenvertrag zu bewerten sein. Sie setzt f374r die n344her geregelte Abrechnung die Herausgabe einzelner Avale voraus. Das 344ndert aber nichts daran, dass die Einr344umung des Kreditrahmens und nicht die einzelnen Avale zu verg374ten waren. Die entspre-chende Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. 16 Inhalt der vertraglichen Vereinbarung war die Zurverf374gungstellung eines Kredits gegen Entgelt, der in Teilbetr344gen abgerufen werden konnte, sofern nicht die Beklagte im Einzelfall die 334bernahme eines Avals ablehnte. Die Pr344-mie wurde damit f374r den Kreditrahmen insgesamt geschuldet, wenn sich auch die jeweilige H366he nach den ausgereichten Avalen berechnete. 17 - 8 - cc) Pr344mienanspr374che des Kautionsversicherers f374r die Zeit nach Insol-venzer366ffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als B374rge nach Beendigung des Valutaverh344ltnisses den Beg374nstigten gegen374ber weiter und sei daher gezwungen, f374r diese Position Risikovorsorge zu betreiben. Der Bun-desgerichtshof hat das Argument von der 304quivalenz von Risikovorsorge und Pr344mienanspruch mit der Begr374ndung als nicht durchgreifend angesehen, dass der Versicherungsvertrag auf Regress gegen374ber dem Versicherungsnehmer angelegt ist und die laufende Versicherungspr344mie f374r die Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens berechnet wird. Mit der Ausreichung der B374rgschaften vor Insolvenzer366ffnung hat der Versicherer im Verh344ltnis zum Versicherungsneh-mer (Schuldnerin) seine Leistungspflichten erf374llt. Nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber dessen Verm366gen und Erl366schen des Gesch344ftsbesor-gungsvertrages ist die Verpflichtung zur 334bernahme weiterer B374rgschaften ent-fallen. Die Aufrechterhaltung der von der Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenz-er366ffnung bereits erteilten B374rgschaften folgt aus der b374rgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegen374ber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin nicht beendet worden ist (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 24). 18 dd) Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grunds344tze auch im Streitfall. Auch die von der Beklagten 374bernommene Kautionsversicherung ist auf einen Regress gegen374ber der Schuldnerin angelegt. 19 Nach 247 5 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kautionsversicherung hat sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, dem Versicherer die von ihm gezahlten Betr344ge nebst Kosten und Geb374hren zur374ckzuerstatten und bis zur Zur374ckerstattung zu verzinsen. Auf Einreden und Einwendungen jeglicher Art musste die Schuldnerin gegen374ber der Beklagten gem344337 247 4 Abs. 1 20 - 9 - Buchst. b der Bedingungen verzichten. Es sollte ihre Sache sein, ob sie den Betrag nach erfolgter Zahlung an den Versicherer vom Empf344nger der B374rg-schaftsleistung zur374ckforderte. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist es deshalb nicht zu bean-standen, dass das Berufungsgericht auch im Streitfall die laufende Pr344mie als f374r die Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens bedungen angesehen hat, die mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin endete, so dass danach kein Pr344mienanspruch mehr entstehen konnte. 21 ee) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die von der Schuldnerin f374r die Bereitstellung des B374rgschaftsrahmens zu entrichtende Pr344mie - abgesehen von der stets geschuldeten Grundgeb374hr und der Ausfertigungsgeb374hr - an die H366he der ausgereichten B374rgschaften ankn374pft. In den von dem Senat bereits entschiedenen F344llen IX ZR 202/05, IX ZR 228/08 und IX ZR 199/09 war dies jedoch nicht anders. Schon dort hat der Senat jeweils entschieden, dass die verfeinerte Berechnungsweise der Versicherungspr344mie dem Gesch344ftsbesor-gungsvertrag nicht den Charakter eines auf Regress angelegten Vertrages nimmt. Dies verdeutlichen neben der scharfen R374ckgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 25). 22 ff) Nach Erl366schen des Kautionsversicherungsvertrages war die Beklagte zwar gegen374ber den Gl344ubigern der B374rgschaftsvertr344ge an die b374rgschaftsver-traglichen Verpflichtungen gebunden. Gem344337 247 8 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kreditversicherung hatte sie jedoch gegen die Schuldnerin einen Anspruch, von der Haftung aus den Avalen befreit zu werden, und auf 23 - 10 - Hinterlegung einer Barsicherheit oder Zurverf374gungstellung anderer genehmer Sicherheiten. Die Schuldnerin musste au337erdem bis zur vollst344ndigen Sicher-heitsleistung oder der endg374ltigen Erledigung der Avale eine erh366hte Pr344mie entrichten (247 8 Buchst. c der Allgemeinen Bedingungen). Der einzelne B374rg-schaftsvertrag gegen374ber dem Kunden der Schuldnerin sollte also keineswegs nach Erl366schen des Kautionsversicherungsvertrages weiter ungest366rt fortge-f374hrt werden, sondern musste auf Verlangen der Beklagten abgewickelt und beendet werden. gg) Die laufenden Pr344mienzahlungen, die von etwaigen nicht streitge-genst344ndlichen Regressforderungen des Versicherers zu unterscheiden sind, stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung daf374r dar, dass f374r den Versicherungsnehmer abrufbare Sicherheiten bereitgehalten wurden. 24 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, liegen gegen374ber dem vom Senat im Urteil vom 18. Januar 2007 entschiedenen Fall keine erheb-lichen Unterschiede vor. Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Anspr374che - darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Pr344mienzahlung noch nicht vor Verfahrenser366ffnung begr374ndet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO Rn. 14 ff; Urt. v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 28). 25 hh) Schlie337lich handelte es sich bei den Pr344mienanspr374chen der Beklag-ten f374r den Berechnungszeitraum nach Verfahrenser366ffnung nicht nur um be-tagte (noch nicht f344llige) Forderungen im Sinne von 247 41 InsO. Die Forderungen waren vielmehr abh344ngig von dem Fortbestand des Gesch344ftsbesorgungsver-trages, f374r den die Pr344mien zu zahlen waren. 26 - 11 - 247 41 InsO erfasst aber nur betagte Forderungen. Eine Analogie f374r befris-tete oder bedingte Forderungen ist nicht m366glich, weil es insoweit an einer plan-widrigen Regelungsl374cke fehlt. 247 41 InsO will nur dem Mangel an F344lligkeit einer sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 21; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 29 f). 27 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 322 O 453/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 3 U 244/08 -
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