BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 171/01 vom 21. Februar 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Anh366rungsr374ge wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit der rechtzeitig erhobenen Anh366rungsr374ge nach 247 321 a ZPO macht die Kl344gerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Geh366r, weil der Gesichtspunkt, dass durch die patentgem344337e Gelenkanordnung gegen374ber aus dem Stand der Technik bekannten Faltt374reinheiten Platz vor oder hinter dem T374rdurchgang gespart werde, nicht er366rtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben worden sei. 1 Dieser Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Patentf344higkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tats344chlichen Grundlagen eingehend er366rtert. Die Frage, ob durch die patentgem344337e Gelenk-anordnung gegen374ber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen Raum gespart werde, wurde ausdr374cklich angesprochen, so dass die Kl344gerin Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anh366rungs-r374ge ist daher unbegr374ndet. 2 - 3 - Im 334brigen macht die Kl344gerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil beruhe offensichtlich auf Missverst344ndnissen, es sei falsch und die Berufung h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Geh366r wird insoweit nicht dargelegt. 3 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 Ni 41/99 (EU) -
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