BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 171/02 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr.nrrrrillam 25. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom14. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu230.000 r! rr"$#"&%Gründe: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erforderndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Frage, ob die sich aus § 51b BRAO ergebende Privilegierung derRechtsanwälte gegenüber anderen Schädigern, für welche die Verjährung erstmit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt, gegen denGleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist, stellt sich nicht. Auchdann, wenn es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des Klägers ankäme, wä-re die Situation für diesen nicht günstiger. Denn das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß der Kläger mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 6. April - 3 -1998 über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom30. März 1998 unterrichtet wurde, so daß er spätestens wenige Tage danachKenntnis von dem Eintritt des (ersten Teil-) Schadens hatte. Diese Feststellungwird nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen.Nach dem Vortrag des Klägers hat ein und dieselbe anwaltliche Pflicht-verletzung zum Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom30. März 1998 und zur - bereits bei Entstehung des ersten Teilschadens (Voll-streckungskosten) voraussehbaren - Kündigung des Klägers geführt. Nachdem Grundsatz von der Schadenseinheit beginnt, falls spätere Schadensfolgendurch eine abgeschlossene Handlung verursacht sind, die Verjährungsfristauch für nachträglich auftretende Schadensfolgen, die bei Eintritt des erstenTeilschadens als möglich voraussehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGHZ100, 228, 231 f; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR180/96, NJW 1998, 1488). Daß es von der "freien Willensentschließung" desVersicherers abhing, welche Konsequenzen er aus der neuerlichen Pfän-dungsmaßnahme zog, ist unerheblich. Der Eintritt des Schadenspostens "Ein-kommenseinbuße" ist ab 6. April 1998 jedenfalls möglich und voraussehbar gewesen. Sicher muß er nicht gewesen sein. Kreft Fischer Ganter'(r)+*+*
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