BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/03 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Kl344ger wendet sich mit seiner bei Gericht am 23. M344rz 2006 eingegangenen Geh366rsr374ge gegen die mit Beschluss vom 26. Januar 2006 erfolgte Zur374ckweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 14. Februar 2006 zugestellt. Der Kl344ger macht geltend, die Verletzung des rechtlichen Geh366rs sei ihm am 10. M344rz 2006 bewusst geworden, als er die Verfassungsbeschwerdeschrift fertigte. Zuvor habe ihm sein Prozessbevollm344chtigter fernm374ndlich mitgeteilt, eine Beschwerdem366glichkeit gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 bestehe nicht. 1 - 3 - II. 2 Die nach 247 321a ZPO statthafte Geh366rsr374ge ist als unzul344ssig, weil verfristet zu verwerfen. Die zweiw366chige Notfrist des 247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 am 14. Fe-bruar 2006 in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der Geh366rsr374ge am 23. M344rz 2006 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Kl344gers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der Verfassungsbeschwerdeschrift abgestellt werden. Ma337geblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Geh366rsverletzungen im angef374hrten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Der Kl344ger hat sich das Wissen seines Prozessbevollm344chtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354). Im 334brigen ist die Anh366rungsr374ge auch unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 26. Januar 2006 die jetzt von der Anh366rungsr374ge des Kl344gers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu verneinen. Von ei- 3 - 4 - ner weiterreichenden Begr374ndung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -
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