BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/03 IX ZB 185/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Verfahren IX ZR 171/03 und IX ZB 185/03 werden zur ge-meinsamen Entscheidung verbunden. Es f374hrt das Verfahren IX ZR 171/03. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 91.117,78 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. Die statthafte Beschwerde (247 544 Abs. 1 ZPO) ist zul344ssig. Soweit der Kl344ger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Beru-fung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzul344ssig, gesondert mit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren IX ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht abtrennba- 1 - 3 - ren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulas-sungsbeschwerde des Kl344gers (Verfahren IX ZR 171/03). Lediglich zur Klarstel-lung hat der Senat die Verbindung der bisher aktenm344337ig gesondert gef374hrten Verfahren ausgesprochen. Damit 374bersteigt die geltend zu machende Be-schwer des Kl344gers 20.000 Euro (247 26 Nr. 8 EGZPO). 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Sache weist keine grund-s344tzliche Bedeutung auf. Auch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten (247 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich ange-sehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ab-lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist einer Erweiterung zug344nglich ist, ist seit langem h366chstrichterlich gekl344rt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Diese Recht-sprechung bedarf keiner weiteren Erg344nzung. Der Frage kommt zudem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht auch der Sache nach die geltend gemachte Verletzungshandlung 374berpr374ft und den gel-tend gemachten Anspruch mit zutreffenden Erw344gungen f374r nicht gerechtfertigt angesehen hat. 3 Auch hinsichtlich des zweiten von der Nichtzulassungsbeschwerde ange-f374hrten Fragenkomplexes, welche Pflichten ein Anwalt bei der Abwicklung eines Feuerschadens, der einem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu beachten hat, liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Fragestellung aufgezeigt, die f374r 4 - 4 - eine Vielzahl von F344llen Bedeutung haben k366nnte. Bei der vom Berufungsge-richt entschiedenen Fallgestaltung handelt es sich vielmehr um eine reine Ein-zelfallbeurteilung. Die Zulassungsgr374nde der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind ebenfalls nicht dargetan. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -
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