BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZR 171/04 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-fungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechts-anwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erf374llung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, 2 - 3 - NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erf374llt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; vgl. auch OLG Bamberg VersR 1978, 329; OLG Hamm VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter Ber374cksichtigung dieser Rechtsgrunds344tze in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 22. Dezember 1999 angenommen. Der von der Beschwerde angef374hrte Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 17. April 1978 (II ZR 34/78, VersR 1978, 722) ist nicht einschl344gig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Ma337nahmen zur Be-auftragung der Berufungsanw344lte einbezogen war. 3 2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdr374ckliche und eindeutige Erkl344rung des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteils374bersendung und Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrund-s344tzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdr374cklich gek374ndigt wird, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 16. Novem-ber 2006 - IX ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 50 Rn. 21). Gleiches gilt f374r die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung hinsichtlich des nicht rechtsh344ngigen Teils der Forderung angenommen werden kann. Auch sie l344sst sich nur durch eine Abw344gung des Gesamtverhaltens des Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 06.11.2003 - 15 O 640/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2004 - 28 U 187/03 -
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