BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus 247 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Kl344gers 374bergangen worden. Das Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz 2 - 3 - gegen vom Kl344ger namentlich benannte Mieter, ausdr374cklich befasst. Das Beru-fungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend gemachte Geh366rsversto337 (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verj344hrung verhindert wer-den sollte, entband den Kl344ger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert dar-zulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbeson-dere geh366rt die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraus-setzungen eines Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen damit in Einklang. Somit liegt weder ein Versto337 gegen das rechtliche Geh366r vor noch eine willk374rliche Rechtsfindung. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 O 49/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 - I-12 U 246/05 -
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