BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 171/07 Verk374ndet am: 2. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Braunschweig vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt als Insolvenzverwalter die R374ckzahlung von im Last-schriftverfahren eingezogenen Leasingraten. 1 Die B. mbH (k374nftig: Schuldnerin) hatte bei der Beklagten mehrere Kraftfahrzeuge geleast. Zu Beginn der Monate Juli, Au-gust, September und Oktober 2005 zog die Beklagte aufgrund einer erteilten Einzugserm344chtigung die vereinbarten Leasingraten in H366he von monatlich ins-gesamt 8.038,80 200 im Lastschriftverfahren ein. Am 2. November 2005 beantrag-te die Schuldnerin die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der Kl344ger wurde am selben Tag zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt (247 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2, 247 22 Abs. 2 In-sO) bestellt. Am 30. Dezember 2005 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 2 - 3 - focht der Kl344ger die Abbuchung der Leasingraten an. Da die Beklagte nicht zahlte, erhob er Klage auf R374ckzahlung des Gesamtbetrags von 32.155,20 200, gest374tzt auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Dabei ging er auf der Grundlage der im Streitfall ma337geblichen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken von einer Genehmigung der Lastschriften infolge Zeitablaufs (sechs Wochen nach Rechnungsabschluss zum Quartalsende) aus. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen R374ckzahlungsanspruch wei-ter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es k366nne offen bleiben, ob die nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierte Genehmigung des Lastschrifteinzugs der Leasingraten eine Rechtshandlung im Sinne von 247 129 Abs. 1 InsO darstel-le und ob durch die Abbuchung von einem debitorisch gef374hrten Konto der Schuldnerin eine Gl344ubigerbenachteiligung eingetreten sei. Jedenfalls scheitere ein R374ckgew344hranspruch aufgrund der erkl344rten Insolvenzanfechtung (247 143 Abs. 1 InsO), weil die Lastschriftbuchungen der Leasingraten ein sogenanntes Bargesch344ft im Sinne von 247 142 InsO darstellten und der Kl344ger selbst nicht von einer vors344tzlichen Gl344ubigerbenachteiligung ausgehe (247 133 Abs. 1 InsO). 4 - 4 - Der f374r ein Bargesch344ft erforderliche enge zeitliche Zusammenhang der ge-schuldeten Leistungen liege vor. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tung m374sse f374r die Leistung des Schuldners auf den Zeitpunkt des vorbehaltlo-sen Eingangs der Gutschrift auf dem Konto des Gl344ubigers und nicht auf den sp344teren Zeitpunkt der (fingierten) Genehmigung durch den Schuldner abge-stellt werden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 1. Die geltend gemachte Insolvenzanfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitert nach der Rechtsprechung des Senats bez374glich der im Rechnungsabschluss f374r das dritte Quartal 2005 enthaltenen Belastungsbu-chungen f374r die Monate Juli, August und September 2005 bereits daran, dass weder Schuldnerin noch Insolvenzverwalter den Lastschrifteinzug genehmigt haben. Damit fehlt es insoweit an einer anfechtbaren Rechtshandlung im ma337-geblichen Zeitraum zwischen dem Er366ffnungsantrag und der Er366ffnung des In-solvenzverfahrens. 6 a) Das Berufungsgericht hat weder eine ausdr374ckliche Genehmigung festgestellt noch Umst344nde, die den Schluss auf eine konkludente Genehmi-gung erlauben w374rden. 7 b) Eine nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierte Genehmigung kann be-z374glich der Belastungsbuchungen f374r Juli bis September 2005 nicht angenom-men werden. Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen 8 - 5 - eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, f374r die er dem Gl344ubiger eine Einzugserm344chtigung erteilt hat, sp344testens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbu-chung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unter-lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein "schwacher" vorl344ufiger Insolvenzverwalter, dem die Zustimmung zu Verf374gungen des Schuldners vorbehalten ist (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO), anders als ein "star-ker" vorl344ufiger Insolvenzverwalter (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO) und ein end-g374ltiger Insolvenzverwalter die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken nicht gegen sich gelten lassen muss, weil er auch eine ausdr374ckliche Genehmigung nicht selbst erteilen k366nnte (BGHZ 174, 84, 93 f, Rn. 23 f). Da die Sechs-Wochen-Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken f374r den am 30. Septem-ber 2005 ergangenen Rechnungsabschluss am 15. November 2005, also im Zeitraum der "schwachen" Insolvenzverwaltung, endete, scheidet eine fingierte Genehmigung der in diesem Rechnungsabschluss enthaltenen Lastschriftbu-chungen f374r die Monate Juli bis September 2005 aus. 2. Soweit f374r die vorstehend genannten Belastungsbuchungen mit dem XI. Zivilsenat (Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348, 3351 ff, Rn. 30-38, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 177, 69 bestimmt) eine Genehmigung des Lastschrifteinzugs bejaht w374rde, scheiterte eine Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO daran, dass ein Bargesch344ft nach 247 142 InsO vorliegt. Deshalb wird die Divergenz zu dem Urteil des XI. Zivilsenats nicht entschei-dungserheblich. 9 a) Der erkennende Senat hat - ebenfalls nach Erlass des Berufungsur-teils - entschieden (Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, ZIP 2008, 1241), dass 10 - 6 - bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung im Sinne von 247 142 InsO vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht auf den Zeitpunkt der sp344teren Genehmigung abzustellen ist, wenn ein Verk344ufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungs-erm344chtigung von dem Konto des Schuldners einzieht und der Lastschrifteinzug nachfolgend genehmigt wird (zustimmend Berger LMK 2008, 265854; Achs-nick/Kr374ger NZI 2008, 483, 484; ablehnend Wagner NZI 2008, 721 f.; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067 f; vgl. ferner HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 142 Rn. 5). Unter Ber374cksichtigung der Gepflogenheiten des Gesch344ftsverkehrs reicht - unbeschadet des 247 140 Abs. 1 InsO - bereits der zeitnahe tats344chliche Leis-tungsaustausch f374r eine anfechtungsrechtliche Privilegierung aus. b) Diese f374r einen Kaufvertrag getroffene Beurteilung gilt f374r den hier in Rede stehenden Leasingvertrag in gleicher Weise, da die Lastschrifteinz374ge zeitnah zum entsprechenden Zeitraum der Gebrauchs374berlassung erfolgten (so auch BGH, Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07 aaO, Rn. 41 bis 47). 11 3. Die Lastschriftbuchung vom Oktober, die erst im Rechnungsabschluss f374r das vierte Quartal 2005 enthalten war, gilt als genehmigt, weil der Ablauf der Frist nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken in die Zeit der endg374ltigen Insolvenzver-waltung fiel. Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters sind jedoch nicht an-fechtbar. 12 4. Der geltend gemachte Anspruch auf R374ckzahlung der Leasingraten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (247 812 Abs. 1 BGB) begr374ndet. Soweit eine Genehmigung der Lastschriftbu-chung durch die Schuldnerin oder den Insolvenzverwalter fehlt, hat die Beklagte nichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt. Die Lastschrift wurde durch die Bank 13 - 7 - der Schuldnerin (Zahlstelle) eingel366st. Diese Belastungsbuchung auf dem Konto der Schuldnerin muss r374ckg344ngig gemacht werden, weil die Bank gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz (247 670 BGB) hat. Soweit eine Genehmigung angenommen wird, liegt zwar eine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte vor. Diese Leistung erfolgte jedoch mit Rechtsgrund, weil hier-durch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der f344lligen Leasingraten aus dem Leasingvertrag erf374llt wurde. III. Die Klage kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf 247 816 Abs. 2 BGB gest374tzt werden. 14 Der Kl344ger hatte seinen Anspruch in den Tatsacheninstanzen aus-schlie337lich mit einer Insolvenzanfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO begr374ndet. Er war dabei - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils er-gangenen Senatsentscheidung vom 25. Oktober 2007 (BGHZ 174, 84, 93 f) - von einer nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierten Genehmigung der Last-schriftbuchungen durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter ausgegangen. 15 Erstmals im Revisionsverfahren hat der Kl344ger seine Forderung zus344tz-lich mit einer entsprechenden Anwendung von 247 816 Abs. 2 BGB begr374ndet. Er meint, die Beklagte habe durch den Lastschrifteinzug eine verm366genswerte Buchposition erlangt. Die Erlangung dieser Buchposition k366nne er genehmigen und Wertersatz (247 818 Abs. 2 BGB) verlangen. Die Geltendmachung des berei-cherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs f374hre nicht zur Genehmigung der von der Schuldnerbank vorgenommenen Belastungsbuchung. Hinnehmen m374s- 16 - 8 - se die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erf374llung des Bereicherungsan-spruchs durch den Lastschriftgl344ubiger. Ob diese rechtliche Konstruktion tragf344hig ist, kann dahinstehen. Sie setzt jedenfalls eine besondere Genehmigung der Buchposition der Lastschrift-gl344ubigerin durch den Kl344ger voraus. Eine solche wurde vom Kl344ger in den Tat-sacheninstanzen nicht behauptet und demzufolge vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt. Sie kann deshalb auch nicht der Beurteilung durch das Revi-sionsgericht zugrunde gelegt werden (247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 f, Rn. 10). 17 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.11.2006 - 7 O 457/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 176/06 -
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