BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Streitwert wird auf 195.526,93 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Die auf den Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gest374tzten Zulassungsfragen sind nicht kl344rungsbed374rftig. Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine branchenuntypische Individualvereinbarung. 2 2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. 3 - 3 - a) Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abonnementvertr344ge zwischen den Lesern und der Beklagten zustande gekommen sind. Diese Auslegung h344lt sich im Rahmen des tatrichter-lichen Beurteilungsspielraums. 4 b) In Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gem344337 247 95 InsO gegen ei-ne erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforde-rung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unter-nehmer mit dem Dritten vor Insolvenzer366ffnung geschlossenen Vertrag beruht (BGHZ 159, 388, 394 ff). Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite gestellt, dass sich f374r einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzer366ffnung die Verg374tungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden Unkosten ergibt. Abweichende Rechtsprechung hat die Beschwerde nicht auf- 5 - 4 - gezeigt. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2008 entschiede- ne Fall (14 U 107/06) war, wie das Berufungsgericht - von der Beschwerde nicht angegriffen - ausgef374hrt hat, in entscheidenden Punkten anders gelagert. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2007 - 403 O 162/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 U 287/07 -
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