BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von der Beklagten in erster Linie Schadens-ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. 1 - 3 - Die Kl344ger, ein damals 32 Jahre alter Schlosser und eine damals 34 Jahre alte Arbeiterin, wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler ge-worben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswoh-nung im Objekt H. Stra337e in He. zu erwerben. Der Ver-mittler war f374r die H. & B. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. 2 Im Rahmen der Gespr344che unterschrieben die Kl344ger einen Be-suchsbericht, in welchem eine "Mieteinnahme" von monatlich 382 DM ausgewiesen war. Au337erdem unterzeichneten sie unter anderem eine Vereinbarung 374ber Mietenverwaltung, mit der sie der f374r die zu erwer-bende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft beitraten, die von der zur H. & B. Gruppe (im Folgenden: H&B-Gruppe) geh366ren-den Haus-, Mieten- und Grundst374cksverwaltungs GmbH verwaltet wurde. Durch notarielle Erkl344rung vom 6. Mai 1993 nahmen die Kl344ger das nota-rielle Kaufvertragsangebot der Verk344uferin an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 105.838 DM zuz374glich Nebenkosten schlossen die Kl344-ger am 1. Mai 1993 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten ab. Da-nach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens in H366he von 122.000 DM sowie zweier Bausparvertr344ge 374ber je 61.000 DM finanziert. Bedingung f374r die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach 247 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu ei-ner Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in H366he des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Im November 2002 widerriefen die Kl344ger, vertreten durch ihren Verfah-rensbevollm344chtigten, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages 3 - 4 - gerichteten Willenserkl344rungen unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufs-gesetz. 4 Mit ihrer Klage, f374r deren Durchf374hrung sie mit einem am 22. De-zember 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt haben, begehren sie in erster Linie Scha-densersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als w344ren der Kaufver-trag 374ber die Eigentumswohnung und der Darlehensvertrag nicht abge-schlossen worden. Soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung, verlangen sie von der Beklagten Zahlung von 64.206,31 200 nebst Zinsen als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen geleisteten Zinsen, ferner Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehensvertrag und Feststellung, dass der Beklagten insoweit keine Anspr374che mehr zustehen, jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswoh-nung, schlie337lich Abrechnung und Auszahlung der Bausparguthaben nebst Zinsen und Feststellung, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz wei-terer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Sch344den verpflichtet ist. Ihre Anspr374che st374tzen sie in erster Linie auf ein vorvertragliches Aufkl344rungsverschulden der Beklagten, die in mehrfacher Hinsicht ihre Aufkl344rungspflichten verletzt habe. Die Beklagte ist den geltend gemach-ten Anspr374chen entgegen getreten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Be-deutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Den Kl344gern st374nden gegen374ber der Beklagten keine auf R374ckab-wicklung der Darlehensvertr344ge gerichteten Schadensersatzanspr374che wegen Verletzung von Aufkl344rungspflichten zu. S344mtliche Schadenser-satzanspr374che seien jedenfalls gem344337 247247 195, 199 BGB verj344hrt. Es ste-he fest, dass die Kl344ger bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Tatsachen und Umst344nden sowie von der Person des Schuldners im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt h344t-ten bzw. ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tten erlangen k366nnen, so dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB am 31. Dezember 2004 und damit vor Eingang ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelaufen gewesen sei. Ihnen seien damals bereits alle Tatsachen be-kannt gewesen. Dies betreffe s344mtliche von der Vermittlerin gemachte Angaben, die besonderen Risiken der gew344hlten Anlageform, die im Dar-lehensvertrag vorgegebene Mietpoolgemeinschaft, die vorgetragene In344quivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert sowie die unzureichende Bonit344tspr374fung der Kl344ger. Au337erdem h344tten sie aus den ihnen j344hrlich 9 - 6 - erteilten Mietpoolabrechnungen ab 1994 um die mangelnden Ertr344ge gewusst. Es h344tte f374r die Kl344ger auch insgesamt ersichtlich sein m374ssen, dass m366glicherweise die Beklagte besondere Aufkl344rungspflichten tr344fen, da die Vermutung eines Zusammenwirkens der Beklagten mit der Ver-k344uferin jedenfalls nahe gelegen habe und ebenso die Kenntnis der Be-klagten von einer entsprechenden Beratungs- und Aufkl344rungspraxis der Vermittler. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung im entscheiden-den Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Beru-fungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger wegen eines Aufkl344rungsverschuldens nicht ablehnen d374rfen. Die Revision beanstan-det zu Recht die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht ange-nommen hat, s344mtliche in Betracht kommenden Schadensersatzanspr374-che der Kl344ger aus Verschulden bei Vertragsschluss seien verj344hrt. 10 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend da-von aus, dass die von den Kl344gern geltend gemachten Schadensersatz-anspr374che aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB unter-liegen. Richtig ist auch, dass diese Verj344hrungsfrist, da sie k374rzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverj344hrung von 30 Jahren, nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1, 11 - 7 - Tz. 23 ff. und Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 8) dieser Stichtag f374r den Beginn der regelm344337igen Verj344hrungsfrist nicht allein ma337geblich ist. Vielmehr m374ssen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - zu diesem Zeitpunkt zus344tzlich die subjektiven Vor-aussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen; die Kl344ger m374ssten also von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrl344s-sigkeit nicht erlangt haben. 2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die Begr374ndung, mit der das Be-rufungsgericht angenommen hat, die Kl344ger h344tten hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadensersatzanspr374che von den anspruchsbe-gr374ndenden Tatsachen und Umst344nden sowie der Person des Schuld-ners bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt bzw. diese Kennt-nis ohne weiteres erlangen k366nnen. 12 a) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344-ger h344tten bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den An-spruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners ge-habt, als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne des 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht. Dieses kann lediglich pr374fen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. 13 - 8 - b) Zu Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe au337er Acht gelassen, dass die kenntnisabh344ngige Verj344hrungsfrist in F344llen, in denen - wie hier - ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Aufkl344rungsfehler gest374tzt wird, f374r jeden Aufkl344rungsfehler gesondert zu laufen beginnt, die kenntnisabh344ngige regelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB sich daher f374r jeden Aufkl344rungsfehler gesondert berechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem der Gl344ubiger die Umst344nde, insbesonde-re die wirtschaftlichen Zusammenh344nge kennt, aus denen sich die jewei-lige Rechtspflicht zur Aufkl344rung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Novem-ber 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 16 f. m.w.N.). Wie die Revision zu Recht r374gt, gen374gen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen diesem Ma337stab nicht. Das Berufungsurteil enth344lt keine ausrei-chenden Feststellungen dazu, dass s344mtliche in Betracht kommenden Schadensersatzanspr374che aus Aufkl344rungsverschulden verj344hrt sind. 14 Das Berufungsgericht sieht im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Kl344ger ihre Schadensersatzforderung insbesondere auch darauf st374tzen, die Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs eine Aufkl344rungspflicht getroffen, weil sie gewusst habe, dass der Ver-trieb die Erwerber arglistig 374ber den zu erzielenden Nettomietertrag ge-t344uscht habe. Diesen Anspruch h344tte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begr374ndung f374r verj344hrt erachten d374rfen. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall - wie der erkennende Senat in zwei nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat - weiterge-hender Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, als sie das Berufungsgericht hier getroffen hat (Urteile 15 - 9 - vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30 ff.). 16 aa) Entgegen der Auffassung der Revision liegen nach dem im Re-visionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte als finanzierende Bank nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die Darlehensnehmer 374ber eine von ihr erkannte arglistige T344uschung des Verk344ufers gem344337 247 123 BGB h344tte aufkl344ren m374ssen. (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 50 ff.; 169, 109, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 53) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zu-sammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-mittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-listigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsver-mittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344u- 17 - 10 - fers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Ver-kaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf-dr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung gera-dezu verschlossen. (2) Nach dem mangels abweichender Feststellungen des Beru-fungsgerichts f374r das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344ger war das hier der Fall. Danach waren die Kl344ger vom Vermitt-ler, der ihnen auch die Finanzierung angeboten hatte, arglistig 374ber die zu erzielende monatliche Miete in evidenter Weise get344uscht worden, die anders als ihnen versprochen, nicht 9 DM/qm, sondern nur 5,20 DM/qm betrug. Da die Beklagte - wie der erkennende Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden hat (vgl. etwa Senatsurtei-le vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 56, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27 und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249, Tz. 45) - auch mit der H&B-Gruppe in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, ist f374r das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzun-gen f374r eine Beweiserleichterung vorliegen und die Beklagte die gegen sie streitende Vermutung ihrer Kenntnis von der arglistigen T344uschung nicht widerlegt hat. 18 bb) Den auf die Verletzung dieser Aufkl344rungspflicht gest374tzten Schadensersatzanspruch der Kl344ger h344tte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begr374ndung als verj344hrt erachten d374rfen. 19 - 11 - (1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34) und vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30 ff.) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, setzt die Feststellung der Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in F344llen, in denen sich die Gl344ubiger - wie hier - auf eine Aufkl344rungs-pflicht wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hin-blick auf eine arglistige T344uschung durch den Vertrieb berufen, jedenfalls zwei Feststellungen des Tatrichters voraus. Von einer solchen Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis der Gl344ubiger ist danach nur auszu-gehen, wenn diese die tats344chlichen Umst344nde gekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig get344uscht worden waren, und dar374ber hinaus die Umst344nde, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung des Schuldners zulie337en (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30). Notwen-dig ist also die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Kl344ger Kenntnis von tats344chlichen Umst344nden hatten oder sich ohne nennenswerte M374he h344tten verschaffen k366nnen, aus denen sie auf eine arglistige T344uschung schlie337en konnten (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31). Zudem sind Feststellungen da-zu erforderlich, dass den Kl344gern auch bekannt oder aufgrund grober Fahrl344ssigkeit unbekannt war, dass die Beklagte von der arglistigen T344u-schung durch den Vertrieb Kenntnis hatte (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 32). 20 - 12 - (2) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen gen374gen diesen Anforderungen nicht. 21 22 (a) Die Feststellungen zur Kenntnis der Kl344ger von den Risiken der gew344hlten Anlageform, der Mietpoolgemeinschaft, der In344quivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert sowie von der fehlenden Bonit344tspr374fung sind bezogen auf die Frage der von den Kl344gern behaupteten arglistigen T344uschung ohne Aussagekraft. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, die Vertr344ge seien bereits 1993 geschlossen worden und den Kl344gern seien aus den j344hrlichen Mietpoolabrechnungen der Folgejahre auch die mangelnden Ertr344ge bekannt gewesen, gen374gt auch das nicht f374r eine Kenntnis der tats344chlichen Umst344nde, die auf eine arglistige T344uschung schlie337en lie337en, wie der Senat in dem Urteil vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31 f.) n344her dargelegt hat (ebenso Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34). F374r die Frage der Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis der Kl344ger von der arglisti-gen T344uschung ist das Auseinanderfallen von versprochener und erziel-ter Miete schon deshalb nicht aussagekr344ftig, weil die Ursache daf374r of-fen bleibt. Es h344tte daher zus344tzlicher Feststellungen dazu bedurft, dass die Kl344ger Kenntnis von tats344chlichen Umst344nden hatten oder ohne nen-nenswerte M374he h344tten haben k366nnen, aus denen sie entnehmen konn-ten, dass die Differenz zwischen versprochener und erzielter Miete ihre Ursache in einer arglistigen T344uschung 374ber die erzielbare Miete hatte (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31). 23 - 13 - (b) Ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen bis-lang auch zu der Frage, ob die Kl344ger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis oder aufgrund grober Fahrl344ssigkeit Unkenntnis davon hatten, dass ge-rade die Beklagte als m366gliche Ersatzpflichtige infrage kam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung ge-n374gt hierzu nicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374r die Kl344ger ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vertrieb nahe gelegen habe und eine entsprechende Kenntnis der Kl344ger hiervon an-zunehmen sei. Erforderlich w344re in diesem Zusammenhang vielmehr dar374ber hinaus die Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis der Kl344ger von tats344chlichen Umst344nden gewesen, aus denen sich ergab, dass die Beklagte auch von der arglistigen T344uschung der Kl344ger 374ber die Mieter-tr344ge wusste. Denn erst an diesen Wissensvorsprung kn374pft die diesbe-z374gliche Rechtspflicht der Beklagten zur Aufkl344rung an (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 32). 24 (c) Dies 374bersieht die Revisionserwiderung auch, soweit sie im Wi-derspruch zu dem genannten Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27 ff.) geltend macht, Verj344h-rung sei eingetreten, weil die Kl344ger mit dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Kenntnisstand bereits vor dem 1. Januar 2002 ohne weiteres in der Lage gewesen w344ren, mit Aussicht auf Erfolg eine Klage zu erhe-ben. Die Revisionserwiderung ber374cksichtigt insoweit nicht, dass in F344l-len unzureichender Aufkl344rung zu der Kenntnis der den Ersatzanspruch begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde auch speziell die Kenntnis der Umst344nde einschlie337lich der wirtschaftlichen Zusammenh344nge geh366rt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufkl344rung ergibt (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27 m.w.N.). Kn374pft die- 25 - 14 - se - wie hier - an einen zur Aufkl344rung verpflichtenden Wissensvorsprung 374ber eine arglistige T344uschung an, ist - wozu entsprechende Feststellun-gen des Berufungsgerichts fehlen - die Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis der Gl344ubiger von den tats344chlichen Umst344nden erforderlich, aus denen sich gerade ergibt, dass sie im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig get344uscht worden sind, und zus344tzlich die Kenntnis der Umst344nde, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der Beklagten zulassen (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30). Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt ein entsprechen-der Kenntnisstand der Kl344ger auch nicht daraus, dass die damals bereits anwaltlich beratenen Kl344ger schon im Jahr 2002 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer m366glichen Haftung der Beklagten aus-gegangen seien. Diese Feststellung bezieht sich ausdr374cklich allein auf den Umstand eines Haust374rwiderrufs des Darlehensvertrags und besagt nichts zu der Frage, ab wann die Kl344ger die tats344chlichen Umst344nde kannten oder aufgrund grober Fahrl344ssigkeit nicht kannten, die die in Rede stehende Aufkl344rungspflicht wegen eines Wissensvorsprungs der Beklagten von einer arglistigen T344uschung der Kl344ger 374ber die erzielba-ren Mietertr344ge ausl366sten. 26 Soweit die Revisionserwiderung ausf374hrt, entgegen der Auffassung der Revision ergebe sich aus dem Bericht der Wirtschaftspr374fer D. & T. kein f374r den Verj344hrungsbeginn entscheidender Wis-senszuwachs, kommt es hierauf nicht an. Die Revisionserwiderung ver-kennt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast, nach welcher es der Beklagten als der Schuldnerin obliegt, darzutun, dass die 27 - 15 - Kl344ger bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis von der arglistigen T344uschung und dem bei der Beklagten insoweit bestehenden Wissensvorsprung hatten (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 25 m.w.N.). III. Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen 28 - 16 - Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis der Kl344-ger von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden vor dem 1. Januar 2002 nachzuholen haben sowie erforderlichenfalls zu den tatbestandli-chen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Kl344ger. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 10.11.2006 - 7 O 3311/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 83/06 -
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