BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 171/08 Verk374ndet am: 9. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247247 415, 307 Bb Formularm344337ige Klauseln, die dem Verwender das Recht einr344umen, seine ver-tragliche Stellung als Vermieter von Gewerber344umen jederzeit auf eine andere Person zu 374bertragen, stellen nicht generell eine unangemessene Benachteili-gung dar. Vielmehr ist, wenn der Mieter Unternehmer ist, eine am Ma337stab des 247 307 BGB ausgerichtete Pr374fung der Umst344nde des Einzelfalls vonn366ten. Dabei ist auf der Vermieterseite ein grunds344tzliches Interesse eines gewerbli-chen, als Gesellschaft organisierten Vermieters anzuerkennen, einen wirtschaft-lich f374r sinnvoll erachteten k374nftigen Wandel der Rechtsform oder Rechtsinha-berschaft durch die M366glichkeit einer Bestands374bernahme zu erleichtern. Dem wird ein Interesse des Mieters entgegenzuhalten sein, sich 374ber Zuverl344ssigkeit und Solvenz des Vermieters zu vergewissern. Dieses Mieterinteresse wird um so eher Beachtung fordern, je st344rker das Vertragsverh344ltnis von einem beson-deren Interesse des Mieters an der Person eines bestimmten Vermieters (mit-) gepr344gt wird. (Fortf374hrung der Urteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 - ZIP 1984, 841, vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - ZIP 1984, 1093 und vom 21. M344rz 1990 - VIII ZR 196/89 - NJW-RR 1990, 1076). BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - XII ZR 171/08 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Oktober 2008 wird insoweit verworfen, als er zur Zahlung von 278,11 200 verurteilt worden ist. Im 334brigen wird sie zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Aktivlegitimation der Kl344gerin, die gegen den Beklagten - im 334brigen unstreitige - Forderungen aus einem Mietvertrag 374ber Gewerber344ume geltend macht. 1 Urspr374nglich hatte die S. AG (im Folgenden: AG) die R344u-me an die A. vermietet. Dabei hatten sie in "247 16 Unterver-mietung" des Formularmietvertrags vom Juli 2002 - im Anschluss an Bestim- 2 - 3 - mungen 374ber die Genehmigungsbed374rftigkeit einer Untervermietung - folgende Regelung getroffen: "6. Der Vermieter hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu 374bertragen." 3 Mit dreiseitigem Vertrag vom April 2004 trat der Beklagte, damals Haupt-vertreter der A. , an deren Stelle als Mieter in den Mietvertrag ein. Im M344rz 2005 teilte die AG dem Beklagten mit, dass sie das Mietverh344ltnis auf die S. GbR (im Folgenden: GbR) - die Eigent374merin der vermieteten R344ume - 374bertragen habe und k374nftige Zahlungen an die GbR zu leisten seien. Der Beklagte widersprach der 334bertragung des Mietvertrags, leistete aber weitere Zahlungen an die GbR. Mit Vertrag vom Juni 2006 wurde die GbR in die Kl344gerin umgewandelt: Die C. Verwaltungsge-sellschaft mbH, deren alleinige Anteilseignerin die GbR war, trat in die Gesell-schaft als Komplement344rin ein; die GbR-Gesellschafter wurden Kommanditis-ten. Die Kl344gerin wurde im August 2006 im Handelsregister eingetragen. Die Kl344gerin k374ndigte den Mietvertrag zum 13. Dezember 2006 wegen Zahlungsverzugs fristlos; der Beklagte r344umte das Mietobjekt am selben Tag. Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten r374ckst344ndigen Mietzins f374r die Zeit von Februar bis Dezember 2006, Ersatz von Renovierungskosten sowie - zum Teil aus an die GbR abgetretenem Recht der AG - Nachzahlung von Nebenkosten f374r die Jahre 2004 und 2005. Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten im Wesentlichen - unter Abweisung der Klage wegen Ersatzes f374r vorprozessuale Anwaltskosten - zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revi-sion, mit der er sein Abweisungsbegehren weiterverfolgt. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 278,11 200 wendet. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Forderung der AG - als der damaligen Vermieterin - gegen den Beklagten auf Nachzahlung von Nebenkosten. Die AG hat diese Forderung an die GbR abgetreten, die den Nachzahlungsbetrag von urspr374ng-lich 387,15 200 mit einer Zuviel-Zahlung des Beklagten von 109,04 200 verrechnet hat. In H366he der Differenz hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung ver-urteilt und das Oberlandesgericht die auch hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Die Revisionsbegr374ndung erinnert hiergegen nichts (247 531 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO). Im 334brigen ist die Revision zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 6 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Kl344gerin auch f374r die von ihr aus eigenem Recht geltend gemachten Forderungen aktivlegitimiert. 7 Zwar k366nnten Vertragsverh344ltnisse nicht ohne Mitwirkung aller Vertrags-partner auf einen Dritten 374bertragen werden. Der Beklagte habe einer Vertrags-374bernahme durch die GbR ausdr374cklich widersprochen; schon deshalb liege in seinen sp344teren Mietzinszahlungen, die er - wie zudem von der AG ausdr374ck-lich gefordert - an die GbR geleistet hatte, keine konkludente Zustimmung. Der Beklagte habe seine Zustimmung jedoch bereits zuvor - mit seinem Eintritt in den urspr374nglich zwischen der AG und der A. geschlossenen 8 - 5 - Mietvertrag - erteilt. Auch zwischen der AG und dem Beklagten habe deshalb 247 16 Nr. 6 des Mietvertrags gegolten, der dem Vermieter (der AG) das Recht einr344ume, den Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft (hier: die GbR) zu 374bertragen. Diese Regelung sei - als eine von der AG gestellte Gesch344ftsbe-dingung - auch unter Ber374cksichtigung des 247 305 c Abs. 1 BGB Vertragsbe-standteil geworden und nicht nach 247 307 BGB unwirksam. Die Regelung sei nach den Umst344nden nicht so ungew366hnlich, dass der Vertragspartner mit ihr nicht habe zu rechnen brauchen (247 305 c BGB). Zwar sei die 334bertragbarkeit eines Vertrages durch einen Vertragspartner auf andere Personen dem B374rgerlichen Recht grunds344tzlich fremd. Deshalb habe der Ge-setzgeber in 247 309 Nr. 10 BGB den Eintritt eines Dritten in einen Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag aufgrund von AGB nur unter besonderen Voraussetzungen als zul344ssig angesehen. Bei Mietvertr344gen zeige sich das BGB indes, wie die 247247 565, 566, 578 BGB belegten, gegen374ber einem Vermieterwechsel aufge-schlossener. Zudem k366nne bei Gesch344ftsraummietvertr344gen zwischen Unter-nehmern schon im Hinblick auf deren Gesch344ftsgewandtheit davon ausgegan-gen werden, dass langfristig bindende Vertragsentw374rfe mit ihrem Klauselwerk auch ohne besondere Hervorhebung einzelner Klauseln sorgf344ltig gelesen und in ihrer Reichweite verstanden w374rden. Da es sich sowohl bei der A. als auch bei dem Beklagten um Unternehmer handele, k366nne of-fenbleiben, ob f374r die Anwendung des 247 305 c BGB (wie auch des 247 307 BGB, dazu sogleich) auf den Vertragsschluss 2002 oder auf den Vertragseintritt durch den Beklagten 2004 abzustellen sei. 9 Die Regelung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (247 307 BGB). Zwar weiche die freie 334bertragbarkeit des Mietverh344ltnisses durch den Vermieter vom Leitbild des Mietvertrages ab, da das Gesetz einen Vermieterwechsel nur in den F344llen der 247247 565, 566 und 578 10 - 6 - BGB vorsehe. Angesichts dieser gesetzlichen Ausnahmen erscheine die Ab-weichung jedoch nicht als so erheblich, dass eine unangemessene Benachteili-gung zu vermuten sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof Vertrags374bertra-gungsklauseln in Automaten-Aufstellvertr344gen als (nach 247 9 AGB a. F.) unwirk-sam angesehen, weil nach der Art des Vertrages dem Gastwirt die Person des Aufstellers typischerweise nicht gleichg374ltig sein k366nne, er vielmehr ein beson-deres Interesse daran habe, dass der Aufsteller den Publikumsgeschmack zu treffen wisse, den Reparaturdienst gew344hrleisten k366nne und bei der Abrech-nung zuverl344ssig sei (BGH Urteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 - ZIP 1984, 841; vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - ZIP 1984, 1093 und vom 21. M344rz 1990 - VIII ZR 196/89 - NJW-RR 1990, 1076). Ein vergleichbares Inte-resse des Mieters an der Person des Vermieters bestehe bei der Vermietung von Gesch344ftsr344umen indes nicht. Zwar sei der Mieter gehalten, bereits f344llige Forderungen sowie den Anspruch auf R374ckzahlung der Kaution, falls sie nicht dem neuen Vermieter 374bergeben worden sei, gegen374ber dem weichenden Vermieter geltend zu machen. Abgesehen von diesen Sonderf344llen, welche die vereinbarte 334bertragbarkeit des Mietverh344ltnisses durch die Vermieterin nicht als unangemessen erscheinen lie337en, sei es f374r den Mieter von Gesch344ftsr344u-men unerheblich, welche Gesellschaft Vermieter sei. Dies gelte umso mehr, als die Zahlungspflicht des Mieters bei M344ngeln der Mietsache kraft Gesetzes ge-mindert sei und er bei Insolvenz des Vermieters durch 247 108 InsO gesch374tzt werde. Somit sei das Mietverh344ltnis von der AG auf die GbR 374bergegangen. Aus der GbR sei jedoch mit dem Umwandlungsvertrag und der Eintragung im Han-delsregister die Kl344gerin geworden. Eine GbR k366nne unter Wahrung ihrer Iden-tit344t durch Rechtsformwechsel zu einer Personenhandelsgesellschaft werden, sobald die zus344tzlichen gesetzlichen Voraussetzungen dieser Gesellschafts-form erf374llt seien, wozu bei einer verm366gensverwaltenden Gesellschaft - wie 11 - 7 - hier der GbR - die Eintragung in das Handelsregister geh366re. Diese Vorausset-zungen seien hier mit dem Umwandlungsvertrag und der Eintragung erf374llt. II. 12 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 13 Die Kl344gerin ist kraft wirksamer 334bertragung des Mietvertrags von der AG auf die GbR Vermieterin der dem Beklagten vermieteten R344ume geworden. Sie ist deshalb zur Geltendmachung der Anspr374che aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten aktivlegitimiert. 1. Aufgrund der Umwandlung der GbR ist die Kl344gerin unter Identit344ts-wahrung an deren Stelle getreten; auf die - zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen - Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts wird verwiesen. 14 2. Die GbR ist aufgrund der von ihr mit der AG vereinbarten 334bertragung des Mietvertrages als Vermieterin in den Mietvertrag mit dem Beklagten einge-treten. Die notwendige Zustimmung des Mieters zur Vertrags374bertragung ist bereits in 247 16 Nr. 6 des urspr374nglichen Mietvertrags zwischen der AG und der A. erteilt. Danach hat der Vermieter "das Recht, diesen Ver-trag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu 374bertragen". An diese Zustim-mung ist der Beklagte aufgrund seines Eintritts in den Mietvertrag gebunden. 15 a) 247 305 c Abs. 1 BGB hindert nicht, dass die der AG in 247 16 Nr. 6 des Mietvertrags einger344umte Befugnis zur 334bertragung des Mietvertrags Vertrags-inhalt geworden ist. Zwar ist diese 334bertragungsbefugnis weder im Vertragstext besonders hervorgehoben noch f374gt sie sich ohne weiteres in die mit "Unter-vermietung" 374berschriebenen Regelungen des 247 16 des Mietvertrags ein. Den- 16 - 8 - noch ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht annimmt, eine solche vorformu-lierte Vertrags374bertragungsklausel jedenfalls bei einem - wie hier - zwischen gesch344ftserfahrenen Unternehmern geschlossenen Mietvertrag 374ber Gewerbe-r344ume "nach den Umst344nden nicht so ungew366hnlich", dass der Vertragspartner auf sie durch eine besondere Textgestaltung oder andere Hinweise aufmerk-sam gemacht werden m374sste. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. b) Die Klausel h344lt auch einer Inhaltskontrolle am Ma337stab der 247247 307, 309 BGB stand. 17 Das Klauselverbot des 247 309 Nr. 10 BGB ist unanwendbar. Danach sind Bestimmungen in Kauf-, Dienst- oder Werkvertr344gen grunds344tzlich unwirksam, wenn ein Dritter anstelle des Verwenders in den Vertrag eintritt oder eintreten kann. Der Mietvertrag z344hlt indes nicht zu den dort genannten Vertragstypen; auch gilt 247 309 BGB nicht gegen374ber Vertragspartnern, die Unternehmer sind (247 310 Abs. 1 Satz 1, 247 14 BGB); das ist hier bei der urspr374nglichen Mieterin ebenso wie auch bei dem in den Mietvertrag eingetretenen Beklagten der Fall. 18 Auch 247 307 BGB f374hrt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel: 19 aa) Die Frage, inwieweit Vertrags374bertragungsklauseln - 374ber den unmit-telbaren Anwendungsbereich des 247 309 Nr. 10 BGB hinaus - nach Ma337gabe des 247 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sind, wird unterschiedlich beantwortet. 20 Unter der Geltung des AGBG (247 11 Nr. 13) wurde teilweise die Auffas-sung vertreten, Vertrags374bertragungsklauseln seien auch im kaufm344nnischen Verkehr stets unwirksam (vgl. etwa Koch/St374bing Allgemeine Gesch344ftsbedin-gungen 247 11 Nr. 13 Rdn. 14; Coester/Waltjen in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba AGBG 247 11 Nr. 13 Rdn. 12). Nach heute wohl h. M. ist die Frage auf-grund einer Pr374fung der jeweiligen typischen Umst344nde des Einzelfalls zu ent- 21 - 9 - scheiden (vgl. etwa M374nchKomm/Kieninger BGB 5. Aufl. 247 309 Nr. 10 Rdn. 9; Palandt/Gr374neberg BGB 247 309 Rdn. 93; Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 247 309 Nr. 10 BGB Rdn. 11). Dabei wird als Indiz f374r die Unwirksamkeit der Klausel ihre Einseitigkeit gewertet, wenn der Verwender f374r sich selbst eine we-sentlich vorteilhaftere Nachfolgeregelung vorgesehen hat; auch wird die Lang-fristigkeit des Vertrags als Unwirksamkeitsindiz angesehen (M374nchKomm/Kieninger aaO; Ulmer/Brandner/Hensen aaO). Der Bundesgerichtshof hat, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, entschieden, dass Vertrags374bertragungsklauseln, die formularm344337ig das Genehmigungserfordernis des 247 415 Abs. 1 BGB ersetzen sollen, jedenfalls dann zu beanstanden sind, wenn dem Kunden des Klauselverwenders nach der Art des geschlossenen Vertrags die Person seines Vertragspartners typischer-weise nicht gleichg374ltig sein kann, er vielmehr daran interessiert sein muss, sich 374ber Zuverl344ssigkeit und Solvenz des Dritten, auf den der Vertrag 374bertragen werden soll, Gewissheit zu verschaffen. Diese Voraussetzung hat der Bundes-gerichtshof bei einem auf mehrere Jahre abgeschlossenen Automaten-Aufstellvertrag, der neben mietvertraglichen Elementen auch personenbezoge-ne Merkmale aufweist, bejaht (BGH Urteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 - ZIP 1984, 841; vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - ZIP 1984, 1093 und vom 21. M344rz 1990 - VIII ZR 196/89 - NJW-RR 1990, 1076; vgl. n344her oben sub I.1. letzter Absatz). 22 bb) Nach Auffassung des Senats stellen formularm344337ige Vertrags374ber-tragungsklauseln jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - gegen374ber einem Unter-nehmer verwandt werden, nicht generell eine unangemessene Benachteiligung dar. Das ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss aus 247 309 Nr. 10 BGB, der solche Klauseln gerade nicht allgemein, sondern nur dann missbilligt, wenn sie Kauf-, Dienst- oder Werkvertr344ge betreffen und gegen374ber Vertragspartnern 23 - 10 - verwandt werden, die keine Unternehmer sind. Handelt es sich, wie hier, um die Erm344chtigung des Verwenders zur 334bertragung eines Mietvertrags und ist der Gesch344ftspartner Unternehmer, ist eine am Ma337stab des 247 307 BGB ausgerich-tete Pr374fung der Umst344nde des Einzelfalls vonn366ten, die sich vorrangig an den vom Bundesgerichtshof bereits aufgezeigten Kriterien orientieren kann. 24 (1) Nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteili-gung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grund-gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu ver-einbaren ist. Richtig ist zwar, dass die freie, weil an keine Zustimmung des ei-nen Vertragspartners gebundene 334bertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag durch den anderen Vertragspartner auf einen Dritten dem gel-tenden Recht fremd ist (vgl. 247 415 BGB). Dem tr344gt, wie gezeigt, das Klausel-verbot des 247 309 Nr. 10 BGB Rechnung. Indes erweist sich, wie das Oberlan-desgericht zutreffend argumentiert, gerade das Mietrecht gegen374ber der M366g-lichkeit eines vom Willen des Mieters unabh344ngigen Wechsels in der Person des Vermieters tendenziell aufgeschlossener. Das Oberlandesgericht verweist hierzu mit Recht auf die in 247 565 BGB (Eintritt des Vermieters bei gewerblicher Zwischenvermietung in den vom Zwischenvermieter geschlossenen Mietver-trag) und 247247 566, 578 BGB (Eintritt des Erwerbers in den vom Ver344u337erer ge-schlossenen Mietvertrag 374ber Grundst374cke oder R344ume) geregelten F344lle eines gesetzlichen 334bergangs der Vermieterstellung bei bestehendem Mietvertrag. Von daher erscheint es sachgerecht, die Frage nach der Unangemes-senheit einer dem Vermieter formularm344337ig zuerkannten Vertrags374bertragung auf Dritte an eine Abw344gung der beteiligten Interessen zu kn374pfen. Dabei wird, wie auch der vorliegende Fall zeigt, auf der Vermieterseite ein grunds344tzliches Interesse eines gewerblichen, als Gesellschaft organisierten Vermieters anzu-erkennen sein, einen wirtschaftlich f374r sinnvoll erachteten k374nftigen Wandel der 25 - 11 - Rechtsform oder Rechtsinhaberschaft durch die M366glichkeit einer Bestands-374bernahme (hier: der 334bernahme von Mietvertr344gen der AG durch eine mit dem Vorstand dieser AG zumindest teilweise personenidentische GbR, die zugleich Eigent374merin der bislang von der AG vermieteten R344ume ist, zu erleichtern. 26 Dem wird ein Interesse des Mieters entgegenzuhalten sein, sich 374ber Zuverl344ssigkeit und Solvenz des Vermieters zu vergewissern. Dieses Interesse des Mieters wird um so eher Beachtung fordern, je st344rker das Vertragsverh344lt-nis von einem besonderen Interesse des Mieters an der Person eines bestimm-ten Vermieters (mit-) gepr344gt wird. Ein solches Interesse des Mieters kann sich insbesondere aus der Rechtspers366nlichkeit des bisherigen Vermieters (etwa bei nat374rlichen Personen oder Personengesellschaften mit pers366nlich kontaktierba-ren Gesellschaftern als Ansprechpartnern) ergeben; es kann sich aber auch aus Besonderheiten der Vertragsgestaltung (etwa bei der Inanspruchnahme pers366nlichen Vertrauens) herleiten. Ein solch personaler Einschlag des Mietverh344ltnisses ist hier nicht darge-tan. Die bisherige Vermieterin war eine AG. Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche 334berlassung eines Ladengesch344fts in einem von der AG betriebe-nen Einkaufspark. Auch andere personenbezogene Merkmale, auf die etwa der Bundesgerichtshof f374r die Unangemessenheit von formularm344337ig vereinbarten Vertrags374bernahmeklauseln bei Automatenaufstellvertr344gen abgehoben hat (Fachkunde des Aufstellers bei Auswahl der Automaten und Einsch344tzung des Publikumsgeschmacks; verl344sslicher Reparatur- und St366rungsdienst; zuverl344s-sige Abrechnung) sind nicht erkennbar. 27 Gegen das Vermieterinteresse abzuw344gen bleibt damit nur das allge-meine Interesse des Mieters an einer ordnungsgem344337en Vertragserf374llung, die freilich nicht blo337 die einmalige Einr344umung des Mietgebrauchs, sondern auch 28 - 12 - die Verpflichtung umfasst, die vermieteten Gewerber344ume in einem zur Wahr-nehmung der Gebrauchsrechte tauglichen Zustand zu erhalten. Die erfolgreiche Durchsetzung dieses Interesses wird - von besonders gelagerten Ausnahmef344l-len abgesehen - aus der Sicht des Mieters aber regelm344337ig nicht an eine be-stimmte Person als Vermieter gekn374pft sein. Dies gilt umso mehr, als seine Zahlungspflicht bei Mietm344ngeln bereits kraft Gesetzes gemindert ist und 247 108 InsO den Mieter gegen das Risiko einer Insolvenz des Vermieters sichert. Auch der Aspekt einer langfristigen Bindung des Mieters vermag eine Unangemes-senheit der Vertrags374bertragungsklausel angesichts einer nur f374nfj344hrigen Laufzeit des Mietvertrags nicht zu begr374nden; die dem Mieter einger344umte Op-tion einer zweimaligen Verl344ngerung dient seinem eigenen Schutz und kann schon deshalb nicht gegen die Wirksamkeit der Klausel streiten. Schlie337lich f374hrt auch der Gesichtspunkt einer groben Einseitigkeit, welche die Unwirksam-keit einer solchen Klausel indizieren kann, hier zu keinem anderen Ergebnis: In 247 16 Nr. 1 des Mietvertrags wird dem Mieter ausdr374cklich die 334bertragung des Mietverh344ltnisses auf eine andere, mit ihm verbundene Gesellschaft gestattet. Diese Klausel bleibt zwar hinter dem dem Vermieter in 247 16 Nr. 6 des Mietver-trags einger344umten Vertrags374bertragungsrecht insoweit zur374ck, als die 334ber-tragung der Mieterstellung nur auf eine mit dem bisherigen Mieter "verbundene" Gesellschaft - nicht, wie die 334bertragung der Vermieterstellung, auf (jede) "an-dere Gesellschaft" - gestattet wird. Indes erscheint dieser Unterschied nicht so gravierend, dass er die Unangemessenheit der Vertrags374bertragungsklausel begr374nden k366nnte. (2) Auch aus 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB l344sst sich eine Unwirksamkeit die-ser Klausel nicht herleiten. So kann schon zweifelhaft sein, ob mit der dem Vermieter einger344umten Befugnis zur 334bertragung des Mietvertrags wesentli-che Rechte, die sich aus der Natur gerade eines Mietvertrages ergeben, einge-schr344nkt werden. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Vertragspartners zu 29 - 13 - einer 334bertragung des Vertragsverh344ltnisses ist kein spezifisch mietrechtliches Problem; es stellt sich im Grundsatz f374r alle synallagmatischen Vertr344ge glei-cherma337en. Die Frage kann indes hier dahinstehen. Jedenfalls wird, wie die vorstehenden Ausf374hrungen zeigen, die vertragliche Stellung des Mieters durch diese Klausel nicht so eingeschr344nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks durch sie gef344hrdet w344re. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 17.10.2007 - 17 O 69/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 U 198/07 -
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