BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/09 vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8 . Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2009 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfa hrens der Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 34.121,02 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Entgegen ihrer Begründung fordert in s- besondere nicht die Sich erung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht in entscheidung s- tragenden Obersätzen von der Rechtsprechung des Senats ab. Sie beruht vielmehr auf der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Schreibens der Schul d- nerin vom 11. April 2007. Diese Würdigung ist möglich und beruht nicht auf z u- lassungsrelevanten Fehlern. 1 2 - 3 - Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör wurde nicht verl etzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 2/19 O 168/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2009 - 10 U 280/08 - 3 4
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