BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 17/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 1 a) A ngemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit. b) Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis z ur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzl i- che Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - OLG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin ge gen das Urteil des 7. Senats für Fam i- liensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die A b- weisung der Klage wegen der 95 n- terhaltsforderung für die Zeit von September 2008 bis April 2009 richtet. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht als Trägerin der Sozia lhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die 1933 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur bis März 2001 selbst tragen konnte, erhält sie seit April 2001 Hilfe zur P flege in einer die monatliche Unterhaltsfo r- 1 2 - 3 - derung der Klägerin übersteigenden Höhe. Hiervon wurde die Beklagte durch Schreiben vom 11. April 2001 unterrichtet. Die damalige Überprüfung ihrer pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab, dass die Be klagte finanziell nicht in der Lage war, Unterhaltsleistungen für ihre Mutter zu erbringen. Mit Schreiben vom 29. August 2008 wurde die Beklagte erneut aufgefo r- dert, Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, da die Mutter weiterhin Leistu n- gen der Sozialh ilfe erhalte. Nach Überprüfung der ihr übermittelten Unterlagen forderte die Klägerin die Beklagte zunächst zu einer monatlichen Zahlung von 95 Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 verlangte sie Beträge vo n monatlich 129 r- streckte die Forderung auf die Zeit bis Dezember 2009. Die Beklagte erzielte in dem maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus E r- werbstätigkeit. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine im gemeinsamen Eigentum der Partner stehende Eigentumswohnung. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 1.932 n- sen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewi e- sen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klagefo r- d erung weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2011, 1657 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits mangels Verzuges teil weise unbegründet. Nach § 1613 Abs. 1 BGB genüge für die rückwirkende Geltendmachung eines Unte r- haltsanspruchs statt des Verzuges ein Auskunftsersuchen. Mit der nachfolge n- den Bezifferung von monatlich 95 darüber hinausgehende Forderungen beseitigt. Die Beklagte habe sich in der Folge darauf einrichten dürfen, jedenfalls bis zu einer erneuten Bezifferung nicht rückwirkend auf höhere B eträge in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen scheitere die Forderung an der mangelnden Leistungsfähi g- keit der Beklagten. Im Jahr 2008 habe diese ein Erwerbseinkommen in Höhe von 20.225,47 in Höhe von 337,55 monatlich 1.713,59 b- zugsbetrag von pauschal 5 %, also 85,68 u- ßerdem sei die Beklagte berechtigt , eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % gemessen an dem jeweiligen Vorjahresbruttoeinkommen geltend zu machen. Diesen Betrag erreiche sie mit ihre n Sparraten sowie den Aufwendu n- gen für eine Lebensversicherung, insgesamt 98,79 Die we i- teren Versicherungsbeiträge seien nicht vorab vom Einkommen abzuziehen, sondern aus dem Selbstbehalt zu bestreiten. Damit verbleibe ein Nettoeinko m- men von monatlich rund 1.529 t- zungsvorteil der Eigentumswohnun g zu berücksichtigen. Auch bei gehobenen Verhältnissen am Wohnort der Beklagten sei für eine Eigentumswohnung eine Größe von etwa 60 qm angemessen; bei einem Mietzins von 8,50 7 8 9 - 5 - sich damit ein angemessener Mietwert von monatlich 510 ngen seien lediglich die Zins - und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, nicht dag e- gen alle mit dem Grundeigentum verbundenen weiteren Kosten. Die Aufwe n- dungen für Zinsen und Tilgung beliefen sich auf 1.134 rund 567 ) auf die Beklagte entfielen. Unter Einbeziehung der Eigenheimzulage von 106,52 rund 50 ( 510 - [ 567 - 106,52 ] ) . Damit sei die Beklagte an sich in Höhe vo n monatlich rund 90 50 1.579 - S elbstbehalt von 1.400 = 179 2) leistungsfähig. Eine weitergehende Leistungsfähigkeit ergebe sich auch nicht durch das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten, da ang e- sichts der Höhe der beiderseitigen Einkünfte nicht von einer Kostenersparnis ausgega ngen werden könne. Im Jahr 2008 sei der Lebensgefährte der Bekla g- ten noch erwerbstätig gewesen und habe nach Abzug des pauschal berechn e- ten berufsbedingten Aufwands monatli ch bereinigt 1.083 Wohnvorteil hinzuzurechnen sei. Er liege damit nur unwesentlich über dem Selbstbehalt von 1.050 Allerdings entstünden der Beklagten zusätzliche Aufwendungen für die wöchentlichen Besuchs fahrt en zu ihrer Mut t er. Wegen dieser Kosten sei ein Anspruchsü b ergang in Höhe der vorgenannten 90 nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil insoweit eine unbillige Härte vorli e- ge. Der Begriff der unbilligen Härte umfasse Sachverhalte, in denen durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt würden. Das sei hier der Fall. Dem auch durch Art. 6 GG geschützten Gebot der Rücksichtnahme auf Belange und Beziehung en in der Familie werde nicht Genüge getan, wenn der Anspruch s- übergang zu der Frage führe, ob die Besuche reduziert würden oder sich der Unterhaltsverpflichtete über seinen Selbs tbehalt hinaus einschränke. Insoweit seien hier familiäre Belange nachhaltig berührt, weil der wöchentliche Besuch der Tochter der Erhaltung der familiären Bindung diene. Die Mutter selbst sei 10 - 6 - nicht in der Lage, den Umgang mitzufinanzieren. Die Kosten für die Besuch s- fahrten berechneten sich nach den Düsseldorfer Leitlinien bei einer einfachen Entfernung von insgesamt 58 km mit insgesamt 126,53 Im Jahr 2009 habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Steuerersta t- tung ein durchschnittliches m onatliches Nettoeinkommen von 1.735,58 Hiervon seien über berufsbedingten Aufwand sowie zusätzliche Altersvorsorge hinaus die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der Beklagten abz u- ziehen , die sich auf 186,35 . A uch in Kenntnis ihrer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung habe die Beklagte eine so l- che Behandlung nicht zurückstellen oder gänzlich unterlassen müssen. Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage hätten die Aufwendungen für die Eige n- tumswohnung den angemessenen Wohnwert um 57 überstiegen . Damit ve r- bleibe ein Einkommen von rund 1.307 d ie Beklagte nicht leistung s- fähig sei. Das Einkommen ihres Lebensgefährten habe im Monatsdurchschnitt 947,59 gen der Eigentum s- wohnung monatl i ch 891 Selbstbehalt von 1.050 hätte . B. Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Revision ist unz ulässig, soweit sie die Klageforderung wegen eines 95 11 12 13 - 7 - April 2009 weiter verfolgt. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichenden Revis i- onsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO). Bei einer wie hier erfolgten umfassenden Anfechtung des Berufung s- urteils muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. S o- weit bezüglich quantitativ abgrenzbarer Teile des Streitgegenstandes oder hi n- sichtlich eines von mehreren Str eitg egenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (BGH Urteile vom 14. Dezember 1994 VIII ZR 46/94 NJW 1995, 722 und vom 11. November 1999 III ZR 98/99 NJW 2000, 947 ) . Ist die Klagea b- weisung (insoweit) auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig trage n- de rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein sollen (BGH Urteil vom 11. November 199 9 III ZR 98/99 NJW 2000, 947; für die Berufungsb e- gründung: Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 XII ZR 572/10 NJW 2011, 2367 Rn. 10; BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 VI ZB 81/04 - NJW - RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 III Z R 288 /05 NJW - RR 2007, 414 Rn. 10). Die Neugestaltung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Ju li 2001 (BGBl. I S. 1887) hat an diesen Anforderungen nichts geändert (BGH Beschluss vom 28. Februar 2007 V ZB 154/06 NJW 2007, 1534 R n. 11 mwN). Nach diesen Maßstäben genügt es hinsichtlich des vorgenannten Teils der Klageforderung nicht, dass die Revisionsbegründung nur zur Leistungsf ä- higkeit der Beklagten und zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf die Kl ä- gerin Stellung nimmt. Da s Berufungsgericht hat die Abweisung der nur rüc k- ständigen Unterhalt betreffenden Klage insoweit auch darauf gestützt, dass die Klage mangels des erforderlichen Verzuges unbegründet sei. Diese die Kla - ge abweisung insoweit selbständig trage nde Begründung ha t die Revision 1 4 15 - 8 - nicht angegriffen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 38 ff.) . II. Die weitergehende Revision ist nicht begründet, da Unterhaltsansprüche der Mutter, die auf die Klägerin hätten übergehen können, nicht bestehen. 1 . Über die aus § 1601 BGB folgende grundsätzliche Unterhaltspflicht der Beklagten besteht zwischen den Parteien ebenso wenig Streit wie über die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter. Gegen die vom Berufungsgericht zugrunde ge legten Einkommensverhältnisse der Beklagten hat die Revision keine Ei n- wendungen erhoben. Die angestellten Berechnungen sind revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in s- besondere i n Einklang, dass die Kosten e iner zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werde n können (Senatsurteile BGHZ 186 , 350 = Fa mRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und vom 19. Februar 2003 XII ZR 67/00 F amRZ 2003, 860, 862 f.). Dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die im Miteigentum der Beklagten und ihres Lebensgefährten stehende Eigentum s- wohnung einen zusätzlichen Abzug für Zins - und Tilgungsleistungen gebilligt hat , begegnet ebenfalls keinen Beden ken. D ie Aufwendungen für d as Miteige n- tum lassen die übrigen monatlichen Leistungen zur zusätzlichen Altersverso r- gung in Höhe von 98,79 e- rung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsur teil BGHZ 186 , 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 27). Denn unter Berücksichtigung des Wohnwerts wendet die Beklagte insgesamt nicht mehr für eine zusätzliche A l- tersversorgung auf als 5 % ihres Jahresbruttoeinkommens. Die Nichtberüc k- 16 17 - 9 - sichtigung von Aufwendungen für sons tige Versicherungen der Beklagten ist für die Klägerin günstig, entspricht aber auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senats urteil BGHZ 186 , 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 22). 2. Die verbleibenden Vorteile aus der Nutzung der Eigentumswohnung sowie die hieraus resultierende Belastung hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend in die Einkommensberechnung einbezogen. a) Den Wohnwert der von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten g e- nutzten Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses b e- messen (vgl. hier zu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 118 0 ff. ). Von dem nach § 287 ZPO ge schätzten Betrag von 510 u- tre f fend die Zins - und Tilgungsleistungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21. April 2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 1184, 1187 und vom 19. März 2003 XII ZR 123/00 FamRZ 2003, 1179, 1181 f.) , nicht jedoch die mit de r Eigentumswohnung verbundenen weiteren Kosten in Abzug gebracht (vgl. S e- natsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 78/08 FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Auf diese Weise hat das Berufungsgericht für das Jahr 2008 unter Berücksicht i- gung der der Beklagten seiner zeit gewährten Eigenheimzulage einen Woh n- vorteil von monatlich rund 50 nach dem Wegfall der E i- genheimzulage eine monatliche Belastung von 57 b) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Sie führt aus, das Berufungsgericht habe bei der Schätzu ng der a n- gemessen en Miete zu Unrecht auf gehobene Verhältnisse abgestellt. Unter Z u- grundelegung einfacher, dem Einkommen der Beklagten entsprechende r Ve r- hältnisse sei von einer erheblich höheren Kostenersparnis auszugehen. Dieser 18 19 20 21 - 10 - Einwand vermag nicht zu üb erzeugen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich d a- rauf abgestellt, dass trotz am Wohnort der Beklagten bestehender gehobener Verhältnisse für sie eine Wohnung mit einer Größe von 60 qm angemessen sei. Ausgehend hiervon hat es eine ersparte Miete von 510 es worauf die Revision abhebt insofern zu einem geringeren Betrag gelangt, würden die zu berücksichtigenden Aufwendungen für Zinsen und Tilgung den Nutzungswert der Wohnung bei Weitem übersteigen, was eine zusätzliche Ei n- schränkung der Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Folge haben könnte . bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Behandlung der Eigenheimzulage nicht zu beanstanden. Diese ist für das Jahr 2008 nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe von dem Zins - und Tilgungsaufwand abgesetzt worden. Dadurch errec hnet sich ein Wohnvorteil von rund 50 der Eigenheimzulage von 106,57 übersteigende Kosten von rund 57 c) Die Revision beanstandet ferner, die im Selbstbehalt des Lebensg e- fährten enthaltenen Woh nkosten müssten als Einkommen der Beklagten b e- handelt werden, wenn diesem wie vom Berufungsgericht festgestellt die U n- terkunft kos tenlos zur Verfügung gestellt we rde. Auch dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist nicht von eine r kostenlosen Überla s- sung der Wohnung an den Lebensgefährten ausgegangen, sondern von de s- sen hälftiger Beteiligung an den Kosten. Die alternativ angestellte Überlegung der Revision, im Fall der hälftigen Kostenbeteiligung des Lebensgefährten übersteige der Aufwand für die Wohnung die Kosten einer angemessenen Wohnung um das Doppelte, verkennt, dass der Betrag von 510 s- sen ersparte Miete allei n auf die Beklagte bezogen ist. 22 23 - 11 - 3 . Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf das Zusa m- me nleben der Beklagten mit einem Partner von einer höheren Leistungsfähi g- keit auszugehen. Auch diese Annahme begegnet revisionsrechtlich keinen B e- denken. Allerdings ist bei der Unterhaltsbemessung die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Er sparnis zu berücksichtigen, da sich die Lei s- tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheir a- tet sind oder nicht ehelich zusammenleben (Senatsurteil vo m 9. Januar 2008 XII ZR 170/05 FamRZ 2008 , 595 Rn. 36 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Haushaltserspa r- nis in Höhe eines dem Selbstbehalt entsprechenden Teilbetrages des Familie n- einkommens im F alle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aber bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (in dem hier maßgeblichen Zeitraum: 1.400 a- belle) Rechnung getragen. Nur bezogen auf das den F amilienselbstbehalt übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksic h- tigen und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 18 6 , 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43 ff.). Die Grundsätze der Synergie und Haushaltsersparn is sind auf die Lebensverhältnisse nichtehelicher Partner zu übertragen, auch wenn ihnen kein Familienselbstbehalt zukommt. Denn auch nichtehelichen Partnern ist gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuzugestehen, ihre Lebensstellung aufrechtzu erhalten (Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700 f. für den Unterhaltsschuldner). Danach hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das E inkommen des Lebensgefährten der Beklagten den Betrag, der bei Ehegatten dem Selbstbeh alt entspricht, im Jahr 2008 nur unwesentlich überschritten und 24 25 26 - 12 - im Jahr 2009 sogar unter dem Betrag von 1.050 s- ersparnis ist deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen. Insgesamt bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Annah me des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ohne die Berücksichtigung der Kosten für die Besuche der Mutter im Jahr 2008 in Höhe von rund 90 gewesen. 4 . Ob d er Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist , in Höhe dieses Betrages s ei ein Übergang der Ansprüche nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil hiermit eine unbillige Härte verbunden wäre, b e- darf keiner Entscheidung . Die vorgenannten Aufwendungen vermindern vie l- mehr bereits die Leistungsfähigkeit der Beklagten . a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berüc k- sichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefäh r- dung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners eingega n- gen worden sind. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig a n- zuerkennen ist, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenab wägung zu b e- urteilen. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsu r- teile vom 18. Mä rz 1992 XII ZR 1/91 FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 IVb ZR 74/82 FamRZ 1984, 657, 658). b) Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten, die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwe n- dungen, die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrech t- 27 28 29 30 - 13 - erhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassung s- rechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entf ernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteilwerden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen b e- ruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen V erpflic h- tung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsb e- rechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr en t- sprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verb undenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachen den Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen. Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern - Kind - Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minde r- jährigen Kindern). Darin liegt keine Ungleichbehandlung mit denjenigen A b- kömmlingen, die mang els ausreichender Mittel solche Kosten aus dem Selbs t- behalt bestreiten müssen. Dieses Ergebnis ist nicht Folge einer Ungleichb e- handlung, sondern bedingt durch die unterschiedlichen Lebens - und Einko m- menslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Bel astungen von U n- terhaltspflichtigen führen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373). Soweit sich die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen halten, reduzieren sie folglich die Leistungsfähigkeit der Beklagten (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Schnitzle r/Günther in MAH Familienrecht 3. Aufl. § 11 Rn. 63; Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 373; aA OLG Hamm FamRZ 2002, 123, 124). 31 - 14 - c) Gegen die Feststellung der Kosten durch das Berufungsgericht mit monatlich 126,53 hoben; sie bege g- net auch keinen rechtlichen Bedenken. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt der Beklagten aber kein für den Elternunterhalt einzusetzendes nennenswertes Einkommen, da das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen nur etwa zur Hälfte für den E lternunterhalt einzusetzen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 46). 5 . Für das Jahr 2009 ist das Berufungsgericht wegen der Belastungen durch die Eigentumswohnung und der Kosten der kieferorthopädischen B e- handlung der Beklagten z u einem unterhaltsrelevanten Einkommen gelangt, das bereits ohne die Fahrtkosten für Besuche den Selbstbehalt unterschreitet. Gegen die Berücksichtigung der Arztkosten hat die Revision keine Einwendun - 32 33 - 15 - gen erhoben. Dagegen ist revisionsrechtlich auch nic ht s zu erinnern. Die B e- klagte ist deshalb auch für 2009 zu Unterhaltsleistungen fü r die Mutter nicht in der Lage. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 21.05.2010 - 50 F 244/09 - OLG Düsseldorf, Entscheid ung vom 27.01.2011 - II - 7 UF 99/10 -
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