BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. J uli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 745.400,44 Gründe: Die ausschließlich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den geltend gemachten Verfassungsv erstößen. 1. Soweit die Klägerin die Abweisung des geltend gemachten Zinssch a- dens über 95.048,00 a) Der geltend gemachte Verstoß ist bereits nicht entscheidungserhe b- lich. Das Berufungsgericht ha t a ngenommen, dass die Klägerin außerstande war, ihren aus der Verlagerung von Produktionsanlagen herrührenden erhöhten Finanzierungsaufwand aus der laufenden Liquidität zu decken und deshalb u n- geachtet der fehlerhaften betriebswirtschaftlichen Auswertunge n durch die B e- 1 2 3 - 3 - klagte ein Kreditbedarf bestand. Mit dieser selbständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. b) Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass von verschiedenen Kreditinstitute n langfristige, zinsgünstige Tilgungsdarlehen gewährt worden wären, brauchte das Berufungsgericht im Ü brigen mangels einer substantiierten Darlegung nicht nachzugehen. Die Klägerin hat weder konkrete Angaben zur tatsächlichen Zinshöhe und zur Laufzeit der Darlehen noch zu den sonstigen Vertragskonditionen g e- macht. Eine nähere Darlegung war auch deswegen geboten, weil die Klägerin im Widerspruch hierzu vorgetragen hat, wegen der von anderen Kreditinstituten angebotenen ungünstigen Darlehensbedingungen v on einem Vertragsschluss abgesehen zu haben. Dieses Vorbringen hat sie entgegen der Rüge der B e- schwerde nicht später korrigiert, sondern lediglich geltend gemacht, angesichts des von der Beklagten mitgeteilten günstigen Zahlenmaterials keinen weiteren Kred itbedarf gehabt zu haben. Mithin wurde der in vorliegendem Zusamme n- hang entscheidende Widerspruch des Klagevorbringens nicht beseitigt. Bei di e- ser Sachlage würde eine Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Ausfo r- schung hinauslaufen. 2. Die Abweisung des auf Skontoverluste gestützten Schadensersatza n- spruchs in Höhe von 142.089,06 3 Abs. 1 GG. a) Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksicht i- gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanke n nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen b e- 4 5 6 7 - 4 - ruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwe n- dung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil s ie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372). Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Au f- fassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f). b) Die Rüge ist nicht begründet, weil sich das Berufungsgericht im E i n- zelnen mit der Sachlage auseinandergesetzt hat. Außerdem befasst sich die Beschwerde nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an Vortrag, in welcher Höhe die Klägerin zwecks Erzielung von Skontovorteilen auf eine freie Liquidität habe zurückgreifen können. 3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung von Ar t. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht das für den Nachweis eines auf verspäteten Sachverständigengutachten nicht erhoben hat. Zutreffend ist das Berufungsg e- richt insoweit von einer un zureichenden Substantiierung der vermeintlichen Einsparmaßnahmen ausgegangen. 4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des aus verzöge r- ten Rationalisierungsinvestitionen hergeleiteten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 490.733,97 z isierung, welche Grundrechte verletzt sein sollen. Davon abgesehen bedurfte es, auch wenn die Klägerin die vermeint l i- chen Rationalisierungsinvestitionen zwischenzeitlich vorgenommen hat, im Ei n- 8 9 10 11 - 5 - klang mit der Würdigung des Berufungsgerichts der Darlegung, dass ihre fina n- zielle Kraft ausgereicht hatte, diese Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verwirklichen . Ohne Erfolg beanstandet - offenbar gestützt auf § 139 Abs. 1 ZPO - die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte sie wegen der Notwendigkeit einer Finanzierung der Rationa lisierungsmaßnahmen über seine Schlüssigkeitsb edenken unterrichten müssen. Selbst wenn m an einen solchen Hinweis als geboten erachtet, hätte die Klägerin unter Offenlegung der näheren Vertragsmodalitäten vortragen müssen, dass sie durch Aufnahme eines Ban k- kredits die Investitionen hätte finanzieren können. Sie hätte sich indessen nicht - wie die Beschwerde ausführ t - ohne nähere Substantiierung lediglich dar auf beschränken dürfen, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigen gu t- achtens zu stellen . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2011 - 3 O 356/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 U 107/11 -
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