BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 171/14 Verkündet am: 22. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 , § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 3; InsO § 51 Nr. 1, § 143 Abs. 1 Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwir k- samer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfol g- reichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereich e- rungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill , die Richter in Lohmann, die Ric h- ter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erka nnt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2014 aufg e- hoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Mai 2013 wi rd zurückg e- wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs - und des Revision s- verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende S . war die Hausbank der G . G . mbH (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit de n Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Kl ä- gerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen 1 - 3 - das H . aus den Auftragslosen 1, 4, 7 und 9 frei. Hint ergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfä n- dung, die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem Auftrag slos 2 an d as Finanzamt ab. In der Zeit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H . Finanzamt. Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolven z- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestell t. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Inso l- venzmasse zurück. Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revi sionsverfahren noch von Belang - st Zinsen , wobei sie eine Festste l- lungs - und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat . Das Lan d- gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landg erichtlichen Urteils erreichen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtl i- chen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2014, 861) : Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO st ehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungs - oder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden. II. Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übe r- sehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage. 1. Der Klägerin steht kein Absonderungs - oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträ gen zu , die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse g e- zogen hat. 4 5 6 7 - 5 - a) Nach § 48 InsO kann der Aussonderu ngsberechtigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie d ort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar (B GH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959 Rn. 16, 21 ff ) . Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auft ragslos 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte ve r- zichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der E r- öffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten A b- tretung diese r Forderungen an das Finanzamt , welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtr etung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 In sO eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 48 Rn. 40 f; HK - InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wi r- kung gegenüber der Klägerin . Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen G e- genleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei g eworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. E ine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber 8 9 10 - 6 - gerade nicht vor ( vgl. MünchKomm - InsO/Gant er, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. § 48 Rn. 6 ). b ) An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff InsO und dem hie r- bei erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsa n- spruch entsteht originär mit der Eröff nung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. a) Der Beklagte hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten B e- träge unmittelbar auf Kos ten der Klägerin erlangt. zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe di e- ses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden Sicherung s- zession ni cht wirksam abgetretenen Werklohnforderungen, die das Los 2 betr a- fen, unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Kl ä- gerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlan g- ten Beträge deshalb an die Klägerin herausg eben müssen. bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen Za hlung en an den Beklagten entfallen . 11 12 13 14 15 - 7 - (1) In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 InsO zueina nder stehen, ist gesetzlich nicht geregelt . Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 InsO berechtigt ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Ab s. 2 BGB geltend zu machen. D er Anspr uch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und g e- hört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen P rozessstandschafter tätig werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367 , 1368 ; B e- schluss vom 2 5 . September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29 ; ebenso HK - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29 ). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht ang e- nommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtung s- recht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfe chtungsrechts hat er d a- hin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht a n- genommen . In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der Senat einen Anfec h- tungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, NZ I 2011, 855). Danach best e- hen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchna h- me nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen. 16 - 8 - (2) Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem A n- spruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 8 18 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen (H mbKom m - InsO/Büchler, 5. Aufl., § 166 Rn . 15 f ). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt ( aA Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928; Freitag, NZ I 2014, 862, 863) . Der Bereicherungsanspruch der Kläg e- rin ist also mit der Zahlu ng an den Beklagten erloschen. b) Der Beklagte hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. D er Anspruch des Beklagten gegen das Finanzamt aus § 143 A bs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar. Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keine n rechtlichen Grund für das Behalte n- dürfen des Anfechtungsgegensta ndes ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129 - 147 Rn. 39). c) Rechts folg e des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Kl ägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 16 , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ). Gegen die Forderungsberechnung hat der Beklag te keine Einwände mehr e r- hobe n. 17 18 19 - 9 - d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 29. September 2011 (IX Z R 74/09, NZI 2011, 855). Auch in dem Fall, der d ieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene We rklohnforderung erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Senat hat trotz der vorangegangenen Sich e- rungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO b e- jaht, weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei , das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 InsO dem Verwalter z u- stehe. Diese s Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin en t- gangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen S icherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag b e- halten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszuke hren hat. D ie En t- scheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etw a Habereder, EWiR 2012, 291, 292 ; Freitag, NZI 2014, 862 ; aA etwa Dahl, NJW - Spezial 2011, 758; iE auch Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928 ). Auch insoweit gilt jedoch , dass d ie Anfech t ung als solche nur im Verhältnis der Inso l- venzmasse zum Anfechtungsgegne r einen Rechtsgrund darstellt , nicht gege n- über insoweit unbeteiligten Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 12 ff) . e ) Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absond e- rungsrecht der Kläg erin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - w ozu sie berechtigt gewesen w ä- 20 21 - 10 - re - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetr e- ten, woraufhin sie unrecht mäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in an deren Fallkonstell a- tionen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da die Aufhebung nur wegen Rechtsve rletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in 22 - 11 - der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgeric hts wird zurückgewiesen. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.05.2013 - 13 O 209/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 7 U 89/13 -
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