ECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR171.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/16 vom 21. Juni 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 62; BGB § 199 Abs. 3 Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadense r- satzansprüche wegen ein er Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwen d- bar. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lo hmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten des B eklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.129,18 e- setzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vo n der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Schadensersatza n- sprüche gegen den Insolvenzverwalter der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, bedarf keiner Entscheidung durch ein R e- visionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehung sgeschichte des § 62 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung zu verneinen. 1 2 - 3 - Nach der ursprünglichen, dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildeten Fassung des § 62 Satz 1 InsO verjährte der Anspruch auf Ersatz des Sch a- dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. An ders als in § 852 Abs. 1 BGB aF bestimmte der Gesetzgeber in § 62 Satz 2 InsO allerdings keine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab Beg e- hung der Handlung , sondern eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolven zverfahrens. Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetz es zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) e r- hielt § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwa l- ters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die rege l- mäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm wurden unverändert beibehalte n. Nach der Begründung des Regierung s- entwurfs (BT - Drucks. 15/3653 S. 15) sollte das in § 62 Satz 2 und 3 InsO en t- haltene Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters erhalten bleiben. Ansprüche sollten nicht wie nach § 852 Abs. 1 BGB aF längstens in 30 Jahren ab Beg e- hung der Pflichtverletzung und auch nicht in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre, verjähren, sondern spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder re chtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens . Reg e- lungstechnisch , so die Begründung des Gesetzesentwurfs, führ e dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung au f- genommen werden m üsse , um eine Anknüpfung für die Sä tze 2 und 3 zu bi e- ten. Diese Sätze enth ie lten dann Sonderregelungen, die nach dem Spezial i- tätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen. 3 - 4 - Die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB n e- ben der in § 62 Satz 2 InsO geregel ten Höchstfrist scheidet danach aus. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen A n- sicht ( MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 63 Rn. 5; HK - InsO/ Lohmann, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; FK - InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn . 1; Lüke in Kü b ler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 62 Rn. 3; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1; Pape in Pape/Uhländer, Kommentar zum I n- sol venzrecht, § 62 InsO Rn. 3; Braun/Baumert, InsO, 7. Aufl., § 62 Rn. 1; Graf - Schlicker/Web el, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; BK - InsO/Blersch, 2006, § 62 Rn. 3; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7; Smid/Leonhardt in Leo n- hardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1). 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, dass die A n- s prüche des Klägers nicht verjährt sind. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2015 - 3 O 681/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2016 - 3 U 974/15 - 5
Full & Egal Universal Law Academy