BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 17/14 vom 17. Februa r 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februa r 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp sowie die R ichterin Dr. Menges beschlossen: Die Anhörungs rüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwo r- fen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig , weil sie den gesetzlichen Darl e- gungsanforderungen nicht genügt ( § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Eine Partei kann gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit Erfolg Anhörungsrüge einlegen, wenn ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblich er Weise verletzt worden ist . Die Entscheidungserhe b- lichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Par tei in substantiie r- ter Weise darzulegen , § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO (BGH, Be schlüsse vo m 21. Juli 2011 I ZR 204/09, juris Rn. 1 und vom 15. Novembe r 2012 V ZR 79/12, juris Rn. 3 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 321a Rn. 31; MünchKommZPO/Musielak, 4 . Aufl., § 321a Rn. 8 f. ) . Ob ta t- sächlich eine Gehörsverletzung vorl iegt , ist zwar eine Frage der Begründetheit. 1 2 - 3 - Steht jedoch von vorne herein fest, dass die geltend gemachte Gehörsverle t- zung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben kann , ist die Anhörungsrüge schon unzulässig (Musielak /Musielak , ZPO, 11. Aufl., § 321a Rn. 7 ) . So liegt der Fall hier. 2. Der Kläger hat bereits im Juni 2013 Klage auf Rückerstattung des von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsentgelts erhoben. Auf die von der Anhörungsrüge vermisste Erörterung der Frage, ob die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB wie die Beklagte meint taggenau mit We g- fall der Unzumutbarkeit der Klageerhebung und nicht wie § 199 Abs. 1 BGB im Interesse der Rechtssicherheit und - klarheit bestimmt mit Schluss des Jahres 3 - 4 - 201 1 zu laufen begonnen hat ( so Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 17/14, juris Rn. 33, 42, 65 und XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 35, 38, 68, für BGHZ bestimmt) , kommt es deshalb im Streitfall nicht entscheidungserhe b- lich an . Das räumt die Beklagte i n ihrer Anhörungsrüge auch selbst ein . Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -
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