ECLI:DE:BGH:2016:220316UXZR17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/14 Verkündet am: 22. März 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf d ie Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkei tssenat s ) des Bundespatentgerichts vom 27 . Novem - ber 2013 abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 679 028 (Streitpatent s), das am 12. April 1995 unter Inanspruchnahme von zwei Prioritäten vom 22. April 1994 angemeldet wurde. Es umfasst 17 Patentansprüche , von denen Patentanspruch 1 lautet: " Apparatus for proc essing time division multiplexed packeted si g- nal program components, respective packets including a program component payload and a header containing a signal component identifier SCID including a source (11) of said time division multiplexed packeted sign al; characterized by a common buffer memory (18); a plurality of program component processing apparatus (21 - 24) having respective input ports coupled to a data output port of said common buffer memory; a SCID detector (13 - 15) coupled to said source for det ecting packets respectively identified by one of a plurality of predete r- mined SCID's; means for applying respective payloads of packets identified by said plurality of predetermined SCID's to a data input port of said common buffer memory; addressing (17) circuitry responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID's for generating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory, and responsive to data r e- quests from sai d plurality of program component processing app a- ratus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting processing apparatus. " Die Klägerin , die von der Beklagten wegen einer V erletzung des Streitp a- tents in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht , der Gegenst a nd des 1 2 - 4 - Streitpatents sei nicht patentfähig . Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in d er erteilten Fassung und in der Fassung von sieben Hilfsanträgen, die sie bereits in erster Instanz gestellt hat, sowie eines weiteren Hilfsantrags. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung hat Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung - insbesondere einen rezi - proken Transportprozessor - zum Verarbeiten von in Paketen übertragenen Fernsehsignalen mit deren Programmkomponenten wie den Audio - , Video - und Programmdaten zum Extrahieren der dar in enthaltenen Nutzda ten. Für die Übertragung von Fernsehsigna len können komprimierte Vide o- signale im Wege des Multiplexens in Paketen übertragen werden , die auch eine gewisse Fehlerkorrektur ermöglichen. Gemäß der Beschreibung des Streitp a- tents übertrag en d ie im Stand der Technik bekannten S ysteme ein einziges Fernsehprogramm, wenngleich mit mehreren Programmkomponenten (Video, Audio, Teletext der jeweiligen Übertragungskanäle). Die se System e nutzen r e- ziproke T r ansportprozessoren , um die Videosignalkompo nente n aus den Pr o- grammsignalen zu extrahieren und diese Signale für eine Wiedergabe aufzua r- beiten. Hierfür werden die Programmkomponenten mit einem einfachen Demu l- tiplexer in Abhängigkeit der Daten im Header eines Pakets separiert, anhand dere n die Signal komponenten voneinander unterschieden werden können. Die abgetrennten Videodaten werden an einen Pufferspeicher weitergegeben , wä h- 3 4 5 - 5 - rend d ie anderen Signalkomponenten direkt an die jeweilige Verarbeitungsei n- heit weitergeleitet werden . Bei komprimierten Pro grammkomponenten ist nach der Beschreibung des Streitpatents eine Pufferung der Signale erforderlich, bevor diese einer D e- komprimierung zugeführt werden. Es sei wünschenswert, die meisten, wenn nicht alle Bauteile mit dem Pufferspeicher zu verbinden. Weil die verschiedenen Programmkomponenten unterschiedliche Datenraten aufwi e sen, sei es vortei l- haft , jede Komponente getrennt zu puffern. Der Aufwand für Pufferspeicher sei hingegen bedeutsam und könne merklich zu den Kosten eines Empfängers be i- tragen. Es sei daher wünschenswert , denselben Pufferspeicher für die Puff e- rung der verschiedenen Programmkomponenten zu verwenden. Demnach liegt die Aufgabe der Lehre des Streitpatents in der Bereitste l- lung eines reziproken Transportprozessors mit einem verbesserten Pu fferspe i- cher und geringeren Herstellungskosten . 2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts ) : 1. Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden pak etierten Programmkomponentensignalen ( Apparatus for processing time division multiplexed packeted signal pr o- gram components ) . [M1] 2. Die Pakete enthalten jeweils ein Programmkomponenten - Nutz signal und einen Header mit einer Signalkompone n- tenkennung (SCID ) ( respective packets including a program component payload and a header containing a signal co m- ponent identifier SCID ) . [M1.1] 6 7 8 - 6 - 3. Die Vorrichtung umfasst 3.1 eine Signalquelle (11) ( a source of said time division multiplexed packeted signal ) , [M2] 3.2 ei nen gemeinsamen Pufferspeicher (18) ( a common buffer mem ory) , [M3] 3.3 eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbe i- tenden Einrichtungen (21 - 24) ( a plurality of program component processing apparatus) [M4] 3.3.1 mit Dateneingängen ( having respective input ports ) , [M4.1] 3.3.2 die mit einem Datenausgang des Pufferspeichers verbunden sind ( coupled to a data output port of said common buffer memory ) , [M4.2] 3.4 einen SCID - Detektor (13 - 15) ( a SCID detector ) , [M5] 3.4.1 der mit der Signalquelle verbunden ist ( c oupled to said source ) , [M5.1] 3.4.2 zur Erfassung von durch eine von mehreren vorbe stimmten Kennungen (SCID) identifizierbaren Paketen ( for detecting packets respectively identified by one of a plurality of predeterm ined SCID s) , [M5.2] 3.5 Mittel zum Zu führen der durch die Kennung (SCID) identifizier t en Nutzsignale der Pakete zu einem Daten - eingang des Pufferspeichers ( means for applying r e- spective payloads of packets identified by said plurality - 7 - of predetermined SCID ' s to a data input p ort of said commo n buffer memory) , [M6] 3.6 eine Adressierschaltung (17) ( addressing circuitry ) , [M7] 3.6.1 die in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID) eine Schreibadresse erzeugt, um die jeweiligen Programmkomponenten - Nutzsignale in einem entspre chenden Block des Puffe r- speichers abzulegen ( responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID' s for g e nerating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory ) , [M7.1] 3.6.2 in Re aktion auf Datenanforderungen der Pr o- grammkomponenten verarbeitenden Einric h- tungen entsprechende Programmkomponenten - Nutzsignale aus den Pufferspeicherblöcken ausliest und der anfordernden Einrichtung zule i- tet ( responsive to data requests from said plural i- ty of program component processing apparatus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting pr o- cessing apparatus ) . [M7.2] 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: a) Die Pakete und die Signale gemäß Merkmal 2 sind nicht Teil der mit Patentanspruch 1 definierten Vorrichtung . Merkmal 2 bestimmt in Verbi n- 9 10 - 8 - dung mit Merkmal 1 lediglich , dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung g e- eignet sein muss, Pakete zu verarbeiten , die sich aus einem Nutzsignal und einem Header mit einer die in dem Paket enthaltene Signalkomponente ken n- zeichnenden Kennung ( SCID ) zusammensetzen. b) Unter Programmkomponenten versteht das Streitpatent die unte r- schiedlichen Signal typen, die in einem Fernsehsignal zusammengefasst sein können, insbesondere Video - , Audio - und Programmdaten. Jeweils eine r dieser Signaltypen stellt eine P rogrammkomponente dar, wobei beispielsweise Audi o- daten eine Mehrzahl von Programmkomponenten hervorrufen können, wenn e ine Sendung in mehreren Sprachen ausgestrahlt wird. c ) Der gemeinsame Pufferspeicher dient der Ablage sämtlicher Nutzsignale, gleich zu welcher Programmkomponente sie zählen. d ) Bei den Programmkomponenten verarbeitenden Einrichtungen gemäß Merkmal 3.3 handelt es sich insbesondere um Decodiereinrichtungen, die beispielsweise das Videosignal oder das Audiosignal für eine Wiedergabe im Fernsehgerät dekomprimieren und decodieren. e ) Das Ablegen der Nutzsignale im Pufferspeicher gemäß Mer k- mal 3.6.1 e r folgt - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - in jeweils z u- sammenhängend en Blöcke n , deren Lage im Pufferspeicher vorbestimmt ist und in die die Nutzsignal e einer Programmkomponente gespeichert werden. Die dahingehende Beschreibung in der Zusammenfa ssung der Erfindung (Sp. 2 Abs. 7 , Z. 20 bis 33) zeigt nicht lediglich eine besondere Ausgestaltung der E r- findung auf , sondern stellt eine Konkretisierung der im Patentanspruch ang e- sprochenen jeweiligen Programmkomponenten - Nutzsignale ( " respective pr o- gram component payloads " ) dar , die in entsprechende Blöcke ( " respective blocks " ) gespe ichert werden. Das Ablegen der Nutzsignale vollzieht sich de m- 11 12 13 14 - 9 - nach in jeweils zusammenhängende n Speicherbereiche n , die homogen anhand ihrer Zuordn ung zu ihrer Programmkomponent e belegt wer den, so dass für jede Programmkomponente jeweils ein bestimmter Speicherbereich als Block b e- steht. II. Das Paten tgericht erachtet den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig . Aus der US - amerikanischen Patentschrift 5 227 876 ( D10) sei en dem Fachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur der Nachrichtent echnik mit Hochschulausbildung - Schwe rpunkt digitale Fernsehtechnik - und Kenn t- nissen über die für die Übertragung von digitalen Fernsehsignalen und - geräten relevanten Stan dardisierungsvorschriften handele, ein Verfahren und eine Vo r- richtung zur Verarbeitung und Übertragung der Signale von verschiedenen Quellen bekannt. Auf der Senderseite würden d ie Signale von de n verschied e- nen Quellen kommend auf verschiedene V erarbeitung spfade aufgeteilt. Auf diesen Pfaden würden sie codiert, zu Paketen zusammengefasst und mit einem Header versehen, der die Quelle und den Zielpfad kennzeichne. Die Pakete würden in Puffern zwischengespeichert, sodann einem Multiplexer zugeführt und über ei n Übertragungsmedium übertragen. Statt der Verwendung jeweils eines Pufferspeichers für jeden Verarbeitungspfad könne auch ein gemeins a- me r Pufferspeicher genutzt werden. Für die Empfängerseite offenbare die D10 den Empfang der Pakete von der Übertragun gsleitung sowie das Demultiplexen der Pakete. Anschließend würden die Daten in Abhängigkeit ihrer Header d aten in einzelne Verarbeitung s- pfade aufgeteilt und einer Decodierung zugeführt . Dabei sei die Decoderseite entsprechend der Senderseite aufgebaut und v erarbeite die Daten reziprok zu deren Encoder. Auch dabei steuere ein Puffercontroller den Füllstand der Pu f- 15 16 17 - 10 - ferspeicher, womit dem Fachmann mitgeteilt sei, dass auch auf der Decoderse i- te nur ein (Gesamt - )Pufferspeicher zum Einsatz kommen könne. Damit se ien dem Fachmann sämtliche Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1 offenbart. Insbesondere zeige die D10 in ihrem Patenta n- spruch 11, dass nach d e r Verarbeitun g der Daten mehrerer Quellen, zu denen auch Audio - und Videodaten gehörten, die Ablage in ei nem gemeinsamen Pu f- ferspeicher vorgesehen sei. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstan z- lich gestellten Hilfsantr ags I , bei dem für jede Programmkomponente die Nut z- signale in einem anderen zusammenhängenden Block des gemeinsame n Pu f- ferspeichers abgespeichert werde n , beruhe in Ansehung der Lehre der D10 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Unabhängig von der Frage, ob mit der Hinzufügung dieses Merk mals überhaupt ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst w e rd e , we rde damit nur in einem gemeinsamen Pufferspeicher ein dem Fachmann bereits bekanntes Prinzip abgebildet , nämlich die getrennte Behandlung der jeweiligen Programmkomponentenarten. Die D10 lehre ihn, dass ein gemeinsamer Puffe r- speicher bess er genutzt werden könne, andererseits aber mit einer erhöhten Komplexität verbunden sei. Der Fachmann werde im Einzelfall eine Balance zwischen der Komplexität der Puffersteuerung und einer Optimierung der Pu f- ferkapazität einstellen. III. Dies hält der Nachprüfung im Ber ufungsverfahren nicht stand. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu . a) Die Entgegenhaltung D10 nimmt den Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 nicht vorweg. 18 19 20 21 22 23 - 11 - a a ) Entsprechend den zutreffenden und von den Parteien nicht ang e- griffenen Ausführ un g en des Patentgerichts offenbart die D10 die Merkmale 1, 3 bis 3 .1, 3.3 bis 3 .3.1 sowie 3.4 bis 3.4.2. b b) Des W eiteren offenbart die D10 dem Fachmann, den das Paten t- gericht zutreffend definiert hat, eine Vorrichtung, die geeignet ist, paketierte Signal e mit Headern zu verarbeiten, die entsprechend Merkmal 2 unterschiedl i- che Programmkomponenten der mit ihnen verbundenen Nutzsignale definieren. Die D10 beschreibt ein System, das mehrere verschiedene Signalquellen wie Video - , Audio - und weitere Daten zu ve rarbeiten in der Lage (Sp. 1 , Z. 45 bis 54) und da bei an die spezifischen Eigenschaften dieser Daten angepasst ist (Sp. 2 , Z. 21 bis 31). Dementsprechend ist - entgegen der Berufung - auch die in der D10 beschriebene Vorrichtung auf der Empfängerseite (Sp. 8 , Z. 54 bis 61) geeignet, solche Signalpakete mit Nutzsignalen verschiedener Signaltypen zu verarbeiten. c c) Die D10 offenbart indessen keinen gemeinsamen Pufferspeicher zur Ablage sämtlicher Nutzsignale. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der C odierung und Übermittlung von Signalen , die aus einer Mehrzahl von Quellen stammen, wie insbesondere Video - und Audiosignalquellen. Nach der D10 sollen die Signale aus jeder Que l le unter Verwendung einer Mehrzahl von Prozesspfaden verarbeitet we r- den, von d enen jeder Pfad als individuelle Datenquelle mit über die Zeit varii e- render Geschwi ndigkeit arbeitet (Sp. 1, Z. 49 bis 54); die Daten von den Pr o- zesspfaden werden sodann durch einen Multiplexer auf einem einzigen Übe r- tragungspfad übermittelt (Sp. 1, Z. 58 f.). Im Einzelnen wird dies für ein Farbv i- deosignal anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels näher erläutert. D a- bei wird als vorzugswürdig herausgestellt, nicht nur die C odierung (und reziprok 24 25 26 27 - 12 - die Decodierung auf Empfängerseite) für einen erhöhten Dur chsatz in mehrere parallel verarbeitende Pfade aufzutrennen , sondern diesen Verarbeitungspf a- den jeweils auch getrennte Pufferspeicher bereitzustellen, wie es in der nac h- folgenden Figur 1 der D10 für den Pfad 1 mit dem Puffer B (6) zeichnerisch da r- gestellt i st. Soweit die D10 die Alternative anspricht, einen gemeinsamen Puffe r- speicher vorzusehen, bezieht sich dies allein auf die Mehrzahl der die Vide o- signale verarbeitenden Pfade. Entsprechend der vorstehenden Figur 1 wird auf der Senderseite allein das V ideosignal von der Schnittstelle IF(2) in n Pfade mit Videosignalen aufgetrennt (Sp. 2 , Z. 63 bis Sp. 3 , Z. 7) . Anhand dieses Ausfü h- rungsbeispiels wird die Alternative erörtert, für die n Encoder einen gemeins a- men Pufferspeicher einzusetzen (Sp. 5 , Z. 14 b is 22), womit ein solcher g e- meinsamer Pufferspeicher auf die die Videosignale verarbeitenden Pfade b e- grenzt ist . Das Audiosignal wird dem Multiplexer über den Eingang UD(19) zug e- führt (Sp. 8 , Z. 15 bis 18) und nicht näher behandelt. Mit diesem Verst ändnis ist die weitere Stelle in der Beschreibung der D10 zu lesen, nach der bei Nutzung ein es einzigen Pufferspeicher s für alle ve r- 28 29 30 - 13 - arbeitenden Pfade ( " all processing paths " ) die Steuerungskriterien ähnlich wie bei der Verwendung von mehreren Pufferspeiche rn ausgestaltet sein können (Sp. 7, Z. 50 bis 53). Dabei hebt die Beschreibung hervor, dass die Verwe n- dung eines gemeinsamen Pufferspeicher s sich nachteilig auf die Modularität auswirke und die Eingabe der Informat ion in den Pufferspeicher konkurrierend du rch die " n Verarbeitungspfade " erfolge (Sp. 7 , Z. 64 bis Sp. 8 , Z. 4). Auch insoweit wird auf die n Pfade abgestellt, die in Figur 1 die Gesamtzahl der die Videosignale verarbeitenden Pfade bezeichnet . Die Erstreckung eines gemeinsamen Pufferspeichers auch auf die Audio - signale oder Signale einer anderen Programmkomponente wird damit nicht o f- fenbart. Entsprechend fehlt es deshalb auch für die Empfängerseite, die grun d- sätzlich entsprechend der für die Sendeseite offenbarten Anordnung organisiert sein sol l (Sp. 8 , Z. 54 bis 61), an einer Offenbarung, eine n gemein samen Pu f- ferspeicher für andere als Videosignale zu verwenden. Die Angabe in Patentanspruch 11 der D10, womit ein System gemäß dem vorangegangenen Patentanspruch 10 beansprucht wird, das einen g e- meinsamen Pufferspeicher für alle in Patentanspruch 10 genannten Verarbe i- tungspfade aufweist, ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Beschreibung gleichfalls dahin zu verstehen, dass jeweils nur die Verarbeitungspfade eines Signaltyps, also einer Programm komponente, in einem gemeinsamen Puffe r- speicher abgespeichert werden. Denn Patentanspruch 10 lehrt in Übereinsti m- mung mit der Beschreibung, die von der Schnittstelle für jede Datenquelle em p- fangenen Signale auf eine Mehrzahl von Pfaden aufzuteilen und für jeden Pfad einen Encoder und einen eigenen Puffer vorzusehen. Die auf jeden Pfad ( "each of said paths" ) bezogenen Merkmale sind in Patentanspruch 10 durch die A n- knüpfung an das erste, die Schnittstellen betreffende und quellenbezogen fo r- mulierte Merkmal ( " an interface for each source for receiving data input from 31 32 - 14 - said source and for dividing said data into a plurality of paths" ) jeweils auf die Gesamtheit aller einer Datenquelle zugeordneten Pfade bezogen. Wenn P a- tentanspruch 11 dieses System dahin abwandel t, dass ein einziger Puffer die Pakete von allen Pfaden speichert ( "a single buffer stores said packages from all of said paths" ), bietet dies keinen Anhalt für ein weiteres Verständnis als die auch in der Beschreibung aufgezeigte Speicherung sämtlicher, a uf den einer Datenquelle zugeordneten Pfaden verarbeiteten Signale in einem einzigen Pu f- fer. Die D10 offenbart folglich keine Vorrichtung, die vollständig den Merkm a- len des Gegenstands von Patentanspruch 1 entspricht. b) Der Gegenstand des Patentansp ruchs 1 wird weiterhin nicht von der europäischen Patentanmeldung 663 774 (D3) vorweggenommen. Diese Druckschrift wurde vor dem Streitpatent angemeldet und nimmt eine südkore a- nische Priorität vom 18. Januar 1994 in Anspruch; die D3 wurde jedoch erst am 19. Juli 1995 , mithin nach de n Priorität en und nach der Anmeldung des Strei t- patents , veröffentlicht. Sie ist deshalb allein für die Neuheit gemäß Art. 54 Abs. 3, Art. 89 EPÜ in Betracht zu ziehen. 33 34 - 15 - aa) Die D3 beschreibt ein System zum Demultiplexen der Sign alpak e- te aus einem Signalstrom mit digitalen und komprimierten Video - und Audiosi g- nalen unter anderem anhand der nachfolgenden Figur 1: Hierfür kommen die Signale aus einem digitalen Speichermedium (10) und treffen zunächst auf einen ersten Eingang s pu ffer (FIFO - I). Sie werden we i- tergeleitet zur Mikroprozessoreinheit, wo sie im RAM - Baustein (34) gemeinsam zwischengespeichert werden, bis schließlich die Videosignale auf den FI FO - V (60) und die Audiosignale auf den FI FO - A (80) weitergeleitet werden, um vo n dort von den jeweiligen Decodern abgerufen zu werden. Die Flagz u- standsdetektoren (110, 120, 130) w achen über den Status der FIFO - P uffer, um so den reibungslosen Ablauf des Demultiplexens und die Verteilung der Pakete an die FIFO - Bausteine nebst Decodermo dule zu ermöglichen. Die FIFO - Bau - steine vermögen jeweils ein Paket des Signalstroms zu speichern (D3, S. 3 , Z. 44 bis 45). Für den RAM - Baustein (34) führt die D3 aus, er speichere die Video - und die Audiosignale jeweils in einer Warteschlange (S. 4 , Z . 54 bis 57). 35 36 37 - 16 - bb) Unabhängig von der Frage, ob die Bausteine FIFO - V und FIFO - A als Eingangsbausteine den jeweils sich anschließenden Decodermodulen zuz u- rechnen sind und damit der RAM - Baustein (34) zusammen mit dem Mikropr o- zessor (36) und dem FIFO - I (20) den einzigen gemeinsamen Pufferbaustein im Sinne des Merkmals 3.2 darstellt , offenbart die D3 nicht das Merkmal 3.6.1 , wonach die Programmkomponenten - Nutzsignale zusammenhängend in vorb e- stimmten Blöcken entsprechend ihrer Zuordnung zu einem der Programmko m- ponenten im gemeinsamen Pufferspeicher abgelegt werden. Zum RAM - Baustein (34) führt die D3 lediglich aus, dass er eine Audio - und eine Video w arteschlange aufweist, die für das zeitweilig e Speichern und Auslesen des demultiplexten Audio - und Videosigna lstroms reserviert sind, w o- bei jede der Audio - und Videowarteschlangen zwei Pointer aufweist, die jeweils den Anfang und das Ende der Warteschlange anzeigen (S. 4 , Z. 54 bis 57). Dieser Offenbarung ist lediglich zu entnehmen, dass die Audio - und die Vide o- s ignale jeweils in Warteschlangen abgelegt werden und hierfür zwei Pointer anzeigen, wo sich der Anfang und das Ende der jeweiligen Schlange im RAM - Speicherbaustein (34) befinden. Damit ist indessen nicht aufgezeigt, dass diese Warteschlangen die Audio - bez iehungsweise die Videodaten zusammenhä n- gend abspeichern und insbesondere die entsprechenden Datenpakete nicht als verkettete Elemente abgespeichert werden, die mithilfe einer Liste eine Wart e- schlange bilden. Im Falle einer solchen verketteten Liste , die im Stand der Technik als eine der Varianten für eine Warteschlange bekannt war, sind die Nutzsignale einer Programmkomponente nicht notwendig zusammenhängend in einem Block abg espeichert, sondern könn en im RAM - Baustein - unterbro - chen von anderen Nutzsignalp aketen - ihren Speicherort finden. c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab vom G e- genstand des Streitpatents. 38 39 40 - 17 - 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinder i- scher Tätigkeit. a) D er D10 ist keine Anregung für den Fac hmann zu entnehmen , e i- ne Vorrichtung zum Empfangen und Demultiplexen von digital codierten Fer n- sehsignalen mit einem gemeinsamen Pufferspeicher so herzustellen, dass in diesem Speicher sowohl Video - a ls auch Audiosignale abgelegt we rden. Die D10 hebt d en Gedanken hervor , ein modulares System mit mehreren Verarbeitungspfaden vorzusehen, um damit die Geschwindigkeitsprobleme bei der Codierung und Decodierung von digitalen Fernsehsignalen bewältigen zu können (Sp. 1 , Z. 11 bis 54). In den konkreten Ausführ ungsbeispielen b e- schreibt sie deshalb nur solche Vorrichtungen, die eine Mehrzahl von Modulen für die Mehrzahl an Verarbeitungspfaden aufweisen . Dabei ist diesen Modulen ein einzelner , von den anderen jeweils getrennter Pufferspeicher zugewiesen. Sowei t die D10 die Alternative anspricht, einen gemeinsamen Puffe r- speicher vorzusehen, betont sie zugleich, welche Nachteile damit verbunden sind. Ein solcher Speicher führt zu einer höheren Komplexität für die Speiche r- steuerung (Sp. 5 , Z. 17 bis 22), senkt den mit der Modularität verbundenen Leistungszuwachs und wird in seiner Leistung durch einen konkurrierenden Z u- griff der Verarbeitungspfade eingeschränkt (Sp. 7 , Z. 64 bis Sp. 8 , Z. 2). Ang e- sichts dieser Nachteile hatte der Fachmann keine Veranlassung , über e ine We i- terentwicklung dieser lediglich als Alternative dargestellten Möglichkeit nachz u- denken. Eine mit den genannten Nach t eilen verbundene Lösung auch auf so l- che Verarbeitungspfade auszudehnen, die Audiosignale oder andere Pr o- grammkomponenten verarbeiten, war daher nicht naheliegend. b) Andere Entgegenhaltungen liegen weiter ab vom G egenstand des Streitpatents und zeigen insbesondere keinen gemeinsamen Pufferspeicher 41 42 43 44 45 - 18 - und/oder ein Ablegen der Programmkomponenten - Nutzsignale in jeweils z u- sammenhängenden B löcken des Pufferspeichers. Der Gegenstand des Strei t- patents hat deshalb weder von diesen Entgegenhaltungen ausgehend noch in Kombination mit der D10 für den Fachmann nahegelegen. 3. Aus der Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch 1 folgt die Rechtsbestä ndigkeit der weiteren Ansprüche des Streitpatents, bei denen es sich sämtlich um Unteransprüche von Patentanspruch 1 handelt. 46 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vori nstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.11.2013 - 5 Ni 21/12 (EP) - 47
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