BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 17/15 vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richter in Möhring a m 10. September 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rec htsverteidigung im Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Deze m- ber 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Proz esskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalt e- ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gege n- stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubri n- gen. Zwar reicht die vorhandene Masse nicht aus, um aus ihr die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung aufzubringen. Jedoch ist es zumindest e i- nem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger z u- zumuten, die anfallenden Prozesskosten aufzubringen. 1 2 - 3 - 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumu - ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweis e bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind in s- besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens - und Vollst reckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berüc k- sichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; je weils mwN). 2. Hieran gemessen ist jedenfalls der V . eG (Gläubige rin Nr. 2 der Tabel le Anlage 5 zum Schriftsatz vom 26. Juni 2015) , deren Ford e- rung in Höhe von 110.353,73 festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahren s- kosten zumutbar. a) D ie beabsichtigte Verteidigung de r Kläger in gegen die Nichtzula s- sungsbeschwerde der Beklagten verursacht Kosten von rund 3.905 Etwa in dieser Höhe fallen Gebühren für die Vertretun g durch einen Prozessbevol l- mächtigten an (eine 2,3 - fache Gebühr nach Nr. 35 08 VV RVG aus einem Streitwert von 90.000 Die Gerichtskosten sind auf Seiten des Beschwerdegegners nicht zu berücksicht i- gen . 3 4 5 - 4 - b) F alls die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich abgewehrt werden kann und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 90.000 n- sen rechtskräftig wird, erhöht sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse von bisher 8.0 55 den von de r Beklagten auf das Berufungsurteil bereits gezahlten Betrag von 108.660,88 auf rund 1 16.716 man das nach dem Erfolg der Klage in zwei Instanzen noch bestehende Pr o- zess risiko mit einem Abschlag von 25 v.H. (ein Vollstreckungsrisiko best eht a n- gesichts der bereits erfolgten Zahlung nicht) , kann mit eine r Teilungsmasse von etwa 89.551 gerechnet werden . Nach Abzug der dann höheren Masseve r- bindlichkeiten (Insolvenzverwaltervergütung bei einer Berechnungsgrundlage von 91.960 g zur Regelvergütung von 20 v.H. und der nach § 8 Abs . 3 Satz 2 InsVV höchstmöglichen Auslagenpauschale rund 34.316 offene Gerichts - einschließlich Sachverständigenkosten rund 3. 577 zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger ein Betrag von et wa 51.658 festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 17 7.637 sich eine Be friedigungsquote von 29 v.H. Die V . eG , die ohne e i- nen Massezufluss aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits leer ausgehen wü r- de, erh ält dann auf ihre festgestellte Forderung rund 32.091 . Falls bei der Ve r- teilung auch die bei einer Rückgewähr des jetzt eingeklagten Betrags wieder auflebende Forderung von 90.000 (vermindert um den Abschlag von 25 v.H.) und eine weitere, bisher von de r Insolvenzverwalter in vorläufig bestrittenen Forderung der Beklagten in Höhe von 102.651 l- ten, ergibt sich immerhin noch eine Befriedigungsquote von rund 1 5 v.H. und ein Erlös der V . eG von etwa 1 6 . 400 Unter diesen Umständen ist es e i- ner Bank zuzumuten, die Kosten von rund 4.000 vorzuschießen , die für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde entstehen. Selbst wenn man zu den Kosten die bei einer Zulassung 6 - 5 - der Revision anfal lende Terminsgebühr (Nr. 3210 VV RVG) in Höhe von rund Ob sie tatsächlich bereit ist, die Kosten zu verauslagen , ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unbea chtlich (vgl. BGH, Be schluss vom 21 . Nov ember 201 3 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 4 mwN). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.08.2014 - 7 O 346/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2014 - 16 U 115/14 -
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