ECLI:DE:BGH:2017:280317UXZR17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/15 Verkündet am: 28. März 2017 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa tentgerichts vom 9. September 2014 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 371 954 (Streitpatents), das am 7. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität von zwei deutschen Anme l- dungen vom 14. Juni 2002 und vom 27. Februar 2003 angemeldet wurde und eine Waage betrifft. I m Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patent amt, an dem die Klägerin als Einsprechende beteiligt war, hat die Einspruchsabte i- lung das Streitpatent in geänderter Fassung mit neun Patentansprüchen au f- rechterhalten . Die hier gegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben ( Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 18. Ja nuar 2013 T 1906/1 1 - 3.4.02). In der nunmehr geltenden Fassung lautet Patenta n- 1 - 3 - spruch 1, auf den sich die übrigen Patentansprüche rückbeziehen, in der Ve r- fahrenssprache wie folgt: " Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit ei ner elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus - oder Anwahl einer Funktion der Waage, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrichtung einen kapazitiven Näherungsschalter mit e i- ner an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur Überwachung der Umgebungskapazit ät der Elektrode aufweist, wobei die Tra g- platte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus - oder Anwahl einer Funktion im Einscha lten der Waage besteht. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei weder ausführbar offenbart noch patentfähig . Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents a n- strebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. 2 3 4 - 4 - I. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind solche Wa a- gen im Stand der Technik beispie lsweise als elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des Gewichts einer auf der Tragplatte stehenden Person bekannt. Zur Aktivierung derartiger Waagen so erläutert die Streitpaten t- schrift seien im Stand der Technik unterschiedliche Konstrukti onen bekannt. Es gebe Messsysteme, die ständig betriebsbereit seien und die Waage über Gewichtsveränderungen auf der Tragplatte aktivierten. Nachteilig an derartigen Messsystemen sei, dass sie ständig Strom aufnähmen und daher einen hohen Energiebedarf auf wiesen. Bekannt seien auch Waagen, bei denen der Bedarf an elektrischer Energie mittels einer Schaltvorrichtung auf den reinen Mess - und Anzeigevorgang beschränkt werden könne. Die Schaltvorrichtung könne in einem mit dem Fuß zu betätigenden Kontaktschalte r bestehen. Nachteilig hi e- ran sei, dass ein solcher Kontaktschalter aufwändig zu verkabeln sei und der Benutzer den Schalter genau treffen müsse, um die Waage einzuschalten. B e- kannt sei auch ein Akustikschalter, der auf Schwingungen durch Antippen der Waag e reagiere. Allerdings reagierten Schalter dieses Typs nicht nur auf bea b- sichtigte Aktion en des Benutzers, sondern unkontrolliert und unerwünscht auch auf Fremdgeräusche. Schließlich seien auch Systeme bekannt, die über m e- chanische Schalter, Näherungssenso ren sowie sprachgesteuerte Sensoren aktiviert werden könnten. 2. Das Patentgericht hat unter Bezugnahme auf die Formulierung der Aufgabe in der Streitpatentschrift angenommen, diese bestehe darin, eine Waage bereitzustellen, die eine einfache Schaltmögli chkeit von hoher Funkt i- onssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstell - und Betriebskosten aufweise. Die Bezugnahme auf eine einfache und funktionssichere Schaltung enthält i n- 5 6 7 - 5 - dessen bereits einen Hinweis auf den Lösungsansatz. Die dem Streitpatent z u- grun de liegende Aufgabe ist daher allgemeiner darin zu sehen, eine Waage zur Verfügung zu stellen, die in ihrer Bedienung einfach und funktionssicher ist und deren Herstellungs - und Betriebskosten niedrig sind. Zur Lösung dieses Pro b- lems schlägt das Streitpate nt in Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung eine Waage vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweiche n- de Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Die Waage (1) weist auf 1.1 eine Tragplatte (4) [M1 teil weise] und 1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (16, 24) [M2 teilwe i- se]. 2. Die Tragplatte (4) 2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse [M1] und 2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material [M6]. 3. Die elektrische Schaltvorrichtung ( 16, 24) 3.1 dient der Aus - oder Anwahl einer Funktion der Waage (1) [M2], die im Einschalten der Waage (1) besteht [M8], und 3.2 weist einen kapazitiven Näherungsschalter auf [M3]. 4. Der kapazitive Näherungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf [ M3 und M4 (teilweise)], die 4.1 der Überwachung der Umgebungskapazität der Elek t- rode (18, 38, 44) dient [M5] und 4.2 unte r der Tragplatte (4) angeordnet ist [M4 und M7]. - 6 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht unzulässig erweitert. Merkmal 4, wonach die zum Einschalten dienende Elektrode unter der Tragpla t- te angeordnet sei, sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Dort sei ausgeführt, dass die Ausbildun g der Elektrode grundsätzlich nicht b e- schränkt sei. Nach den als vorteilhaft geschilderten Ausführungsbeispielen kö n- ne die Elektrode eine elektrisch leitende Druckschicht, eine elektrisch leitende Bedampfungsschicht oder ein elektrisch leitendes Metallelem ent aufweisen, die auf oder unter der Tragplatte angebracht sein könnten. Das in den Figuren 1 und 2 gezeigte erste Ausführungsbeispiel weise eine aus einer unter der Tra g- platte aufgebrachten, elektrisch leitenden Druckschicht bestehende erste Elek t- rode un d eine aus einer Bedampfungsschicht bestehende zweite Elektrode auf. Bei dem in der Figur 3 dargestellten zweiten Ausführungsbeispiel bestehe die Elektrode in einem unter der Tragplatte angeklebten elektrisch leitenden M e- tallelement. Daraus entnehme der Fa chmann ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Waagen - , dass die Beschaffenheit der Elektrode beliebig sei und die Anordnung auf der unteren Fläche der Tragplatte keinen E inschränku n- gen unterliege. Der Gegenstand der Erfindung sei auch so deutlich und vollständig o f- fenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Ob die Elektrode direkt an der Tragplatte oder etwas davon entfernt angebracht sei, spiele für die Funktion de r Waage ebenso wenig eine Rolle wie die Anordnung der Elektronik der Se n- soreinheit im Verhältnis zur Elektrode. 8 9 10 - 7 - Schließlich sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Das deutsche Gebrauchs muster 201 10 961 (K8) betreffe eine Vorric h- tung zum Messen des menschlichen Körperfetts, die - wie aus Figur 6 ersich t- lich - auch als Badezimmerwaage ausgestaltet sein könne . In dieser Form we i- se die Vorrichtung wie das Streitpatent nach Merkmalsgruppe 1 eine Tragplatte und eine elektrische Schaltvorrichtung auf. Da der Wert des Körperfetts mit Hi l- fe von an der Tragplatte angeordneten Elektroden durch Ermittlung des elektr i- schen Widerstands von Körperteilen erfasst werden solle, sei für den Fac h- mann auch e rkennbar, dass die Tragplatte, auf der der Benutzer zur Erhebung der Messdaten stehe, aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehen müsse , um zu vermeiden, dass die Widerstandsmessung verfälscht w e rde. Damit sei auch die Merkmalsgruppe 2 offenbart . Bei dem Leistungsschalter der Vorrichtung handle es sich nach dem Verständnis des Fachmanns um ei nen Ein - und Ausschalter , mit dem sowohl die Körperfettmessvorrichtung als auch die Waage bedient werden könne , so dass auch Merkmal 3.1 verwirklicht sei. Al lerdings fehle es an einer Offenbarung von Merkmal 3.2 und der Merkmal s- gruppe 4, weil der Leistungsschalter nach der K8 offensichtlich als mechan i- scher Druckschalter und nicht als kapazitiver Näherungsschalter ausgestaltet und überdies nicht zwingend unter der Tragplatte angeordnet sei. Auch die auf die internationale Anmeldung 96/13098 (K9) zurückgehe n- de europäische Patentschrift 795 233 (in deutscher Übersetzung als K10 vorg e- legt), die kapazitive Berührungssensoren betreffe, offenbare keinen kapazitive n Näherungsschalter im Sinne der Merkmalsgruppe 4. Bei der in der K10 b e- schriebenen Schaltvorrichtung in Form eines Berührungsfleckens werde die kapazitive Ladung nicht lediglich durch Annäherung, sondern nur bei Berührung durch einen Benutzer verändert. A ußerdem seien an dem Substrat anders als 11 12 13 - 8 - an der Tragplatte des Streitpatent s zwei Elektroden angeordnet. Auch wenn nach den Ausführungen in der K10 der dort beschriebene Schalter als Ersatz für herkömmliche Schalter insbesondere in Räumen in Betracht komme , in d e- nen , wie beispielsweise in Küchen, Flüssigkei ten verwendet würden, fehle es doch an einem Hinweis auf eine mögliche Verwendung des Schalters für Wa a- gen. Um zu dem kapazitiven Näherungsschalter des Streitpatents zu gela n- gen, hätte der Fachmann aus gehend von der K8 daher mehrere nicht naheli e- gende Schritte ergreifen müssen. Er hätte zunächst überhaupt in Erwägung ziehen müssen, den gut funktionierenden Druckschalter der K8 zu ersetzen. Schon dafür habe die K8 dem Fachmann keine Veranlassung gegeb en, nac h- dem dort keine Nachteile des Druckschalters geschildert seien. Ein etwa e r- strebter Schutz vor Feuchtigkeit oder Spritzwasser sei auch durch Abdichtung des mechanischen Schalters auf einfache Weise zu erreichen gewesen. Dass dem Fachmann Näherungsschal ter als solche bekannt gewesen seien, reiche als Anregung nicht aus. Auch der Umstand, dass ein kapazitiver Näherung s- schalter eine relativ komplizierte Steuerung erfordere, spreche dagegen, dass der Fachmann für eine Waage anstelle eines mechanischen Druck schalters einen kapazitiven Näherungsschalter in Erwägung ziehe . Selbst wenn der Fachmann einen entsprechenden Austausch in Betracht zöge, brächte er den Schalter nicht an der Unterseite der Tragplatte, sondern der Einfachheit halber an derselben Stelle an , wo sich der zu ersetzende mechanische Druckschalter wie auch die übrigen Schalter und Messelektroden der in der K8 beschriebenen Vorrichtung befänden, nämlich wie aus der Figur 6 ersichtlich - oberhalb der Tragplatte. Nachdem die Entgegenhaltungen K8 u nd K10 unterschiedliche G e- genstände beträfen, sei auch nicht anzunehmen, dass der Fachmann eine Kombination der Druckschriften K8 und K10 in Erwägung ziehe und den Berü h- rungsschalter der K10 auf die Tragplatte der K8 übertrage. Im Übrigen gebe die 14 - 9 - K10 auch keine Anregung, den Schalter der K10, der nur auf Berührung a n- spreche, als kapazitiven Näherungsschalter im Sinne des Streitpatents ausz u- bilden. Auch wenn der in der K10 beschriebene Schalter kapazitiv sei, unte r- scheide er sich dennoch von dem erfindungsg emäßen kapazitiven Näherung s- schalter. Bei einer Waage sei es vorteilhaft, wenn sie bereits eingeschaltet sei, bevor der Fuß des Nutzers die Oberfläche berühre, da hierdurch Fehlmessu n- gen vermieden werden könnten. Hingegen sei es bei einem Kochfeld aus S i- ch erheitsgründen geboten, dass dieses sich erst bei Berührung einschalte, um sicherzustellen, dass es nicht unbeabsichtigt eingeschaltet werde, etwa wenn eine Person vorbeigeh t . Entsprechendes gelte in Bezug auf die US - Patentschrift 5 572 205 (K12), die e benfalls einen kapazitiven Berührungssensor betreffe, der beispielsweise zur Bedienung einer Glaskeramikplatte eingesetzt werden könne. Der Katalog der S . Ltd. (K25) zeige eine elektronische Waage, die über einen Tippschalter eingeschalt et werde. Diese Entgegenha l- tung gehe nicht über den Offenbarungsgehalt der K8 hinaus, so dass dem Fachmann auch hiermit der Gegenstand des Streitpatents nicht nahegelegt werde. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgeht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Merkmal 4.2 keine unzulässige Erweiterung, weil in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen die 15 16 17 18 19 - 10 - Anordnung der Elektrode unter der Tragplatte nur für Elektroden in Form einer elektrisch leitenden Druck - oder Bedampfungsschicht offenbart wäre , während im Übrigen, wenn die Elektroden nicht n äher spezifiziert s ind oder wenn es sich um eine Elektrode in Form eines aufklebbaren Metallelements hand elt, lediglich eine Anordnung an der Tragplatte beschrieben wäre . In der Anmeldung des Streitpatents (BK14) wird es als besonders vo r- teilhaft geschi ldert, wenn die Elektrode eine elektrisch leitende Druck - oder B e- dampfungsschicht auf oder unter der Tragplatte aufweist (Abs. 7 und 8). An a n- derer Stelle heißt es, Druck - und/oder Bedampfungsschicht könnten ohne B e- einträchtigung der Funktion auch auf eine r der schmalen Seitenflächen der Tragplatte angeordnet sein (Abs. 16 a.E.). Danach ist in der Anmeldung schon für Elektroden, die als elektrisch leitende Druck - oder Bedampfungsschicht ausgebildet sind, nicht zwingend eine bestimmte Art der Anordnung an de r Tragplatte vorgeschrieben. Überdies ist in der Anmeldung ausgeführt, dass die Ausbildung der Elektrode nicht beschränkt sei (Abs. 7 Z. 22 - 23). Für den Fac h- mann ist damit aus den Anmeld e unterlagen unmittelbar und eindeutig erken n- bar, dass nach der Erfindu ng die Anordnung unter der Tragplatte nicht auf Elektroden von einer bestimmten Beschaffenheit beschränkt ist, sondern eine derartige Anordnung vielmehr für alle Arten von Elektroden in Betracht kommt. Damit stellt es keine unzulässige Erweiterung dar, wen n nunmehr anders als in den Anmeldeunterlagen für alle Arten von Elektroden und insbesondere auch für Elektroden in Form eines aufklebbaren Metallelements nur noch eine Anordnung unter der Tragplatte beansprucht wird. 2. Zu Recht hat das Patentgeric ht entschieden, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. 20 21 - 11 - a) Die Klägerin stellt zwar nicht in Abrede, dass die mit dem Streitpatent beanspruchte Lehre zum technischen Handeln nachvollziehbar und grundsät z- lich ausführbar ist , macht jedoch geltend, dass nach dem Vortrag der Beklagten im vorangegangenen Einspruchsverfahren und im Verletzungsrechtsstreit die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe nur gelöst und die angestrebten Vorteile nur erreic ht werden könnten, wenn es sich um eine batteriebetriebene Waage handle und die Elektrode des kapazitiven Näherungsschalters von der Elektronik der Sensoreinheit entkoppelt und unmittelbar an und dabei unter der Tragplatte angeordnet sei. Da diese demnach für die Erfindung wesentlichen Merkmale in den ursprünglichen Anmeldunterlagen nicht enthalten seien, fehle es an einer für die Ausführbarkeit hinreichenden Offenbarung. b) Dieser Argumentation der Klägerin kann nicht beigetreten werden. Eine für die Au sführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenb a- rung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgem einen Fachwissen am A n- melde - oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits der Patenta n- spruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vie l- mehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 X ZR 35/12, GRUR 2013, 1121 Rn. 46 Halbleiterdotierung; Urteil vom 11. Ma i 2010 X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 Polymerisierbare Zementmischung). Das Patentgericht hat festgestellt, dass die erfindungsgemäße Waage auch ohne die von der Klägerin angefüh r- ten Merkmale funktionsfähig sei. Wenn die Elektrode nicht direkt an de r Tra g- platte angebracht sei, bestehe allenfalls ein erhöhter Strombedarf und zwar u n- abhängig davon, ob die Waage mittels Batterie oder einer anderen Stromquelle 22 23 - 12 - betrieben werde. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Dass die mit dem Streitpatent an gestrebten Verbesserungen mit spezifischen Ausgestaltungen der im Grundsatz offenbarten Merkmale möglicherweise in höherem Maße e r- reicht werden können, führt nicht zur Nichtigkeit wegen unzureichender Offe n- barung, wenn dem Fachmann wie im Streitfall mi t der Beschreibung und den dargestellten Ausführungsbeispielen genügend Informationen an die Hand g e- geben werden, den Gegenstand des Streitpatents nachzuarbeiten. 3. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patenta n- spruch 1 als patentfähig ange sehen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird durch die Entgegenhaltungen K8 oder K9 bzw. K10 weder vorweggeno m- men noch wird er dem Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im a n- gefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch die se Entgegenhaltungen nahegelegt. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist entgegen de n von der Klägerin geäußerten Zweifel n neu. aa) Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 201 10 961 (K8) betrifft eine Vorrichtung zum Messen d es menschlichen Körperfetts, die auch in der Form einer Badezimmerwaage hergestellt sein kann (S. 7, letzter Absatz). In dieser Ausführungsform, die Gegenstand von Schutzanspruch 3 und in Figur 6 der K8 dargestellt ist, besteht die Vorrichtung aus einem Ge häuse, auf dem der Benu t- zer wie auf einer herkömmlichen Personenwaage stehen soll. Auf der Oberseite des Gehäuses befinden sich eine LCD - Anzeige, ein Leistungsschalter sowie mehrere Einstelltasten, über die für die Ermittlung des Körperfetts relevante, nic ht mit der Vorrichtung messbare Daten, wie beispielsweise die Körpergröße, eingegeben werden können. Ferner sind in dem Gehäuse zwei Elektrodenpa a- re angebracht, die bei Berührung mit den Füßen des Benutzers einen Stro m- 24 25 26 - 13 - kreis bilden und den elektrischen Wide rstand des Körpers messen. Über den Leistungsschalter wird die Leistung ein - oder ausgeschaltet, die Stromverso r- gung gesteuert und einer im Gehäuse befindlichen, mit der LCD - Anzeige ve r- bundenen CPU Leistung zugeführt. Steht ein Benutzer auf der Waage, werd en das Gewicht, die über die Einstelltasten eingegebenen Angaben sowie der über die Elektrodenpaare gemessene Körperwiderstand an die CPU weitergegeben, die auf dieser Basis den Wert des Körperfetts ermittelt. Zur Ausgestaltung des Leistungsschalters enthä lt die K8 keine Angaben. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts handelt es sich hierbei um einen mechanischen Druckschalter. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, sind damit jedenfalls Merkmal 3.2 und die Me rkmalsgruppe 4 nicht offe n- bart. bb) Die internationale Anmeldung 96/13098 (K9) die vom Patentgericht herangezogene, aus dieser Anmeldung hervorgegangene europäische Paten t- schrift 795 233 (deutsche Übersetzung 695 27 646 T2 = K10) ist nach dem Pr i- oritä tstag des Streitpatents veröffentlicht und gehört daher nicht zum Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ - betr i ff t einen kapazitiven Berührungssensor ( capacitive touch sensor ), der an einer Seite eines Substrats angebracht ist und eine gesteuerte Einri chtung aktiviert, indem er einen Benutzerkontakt auf der gegenüberliegenden Seite des Substrats erfasst. Nach den Ausführungen in der Beschreibung wird der Berührungssensor oder Berührungsflecken ( touch pad ) aktiviert, indem ein Benutzer das Substrat mit e inem Körperteil, beispiel s- weise mit der Fingerspitze, berührt. Der Berührungssensor könne so heißt es weiter - herkömmliche Schalter, die zum Ein - oder Ausschalten einer Vorric h- tung oder zum Auslösen anderer Funktionen dienten, ersetzen. Er eigne sich gu t zur Verwendung in einer Küche oder einer anderen Umgebung, in der Wa s- ser, Fett und andere Flüssigkeiten üblich seien, beispielsweise für Küchenhe r- de, Backöfen oder Kochfelder (K9 S. 4 Z. 15 bis S. 5 Z. 5). Die Verwendung des 27 - 14 - beschriebenen kapazitiven Ber ührungssensors im Zusammenhang mit einer Waage wird nicht beschrieben, so dass es zumindest an einer Offenbarung der Merkmale 1 und 2.1 fehlt. b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann weder aus der K8 noch aus der Kom bination mit der K9 bzw. K10 eine Anregung erhielt, den mechanischen Leistungsschalter der Vorrichtung nach K8 durch einen kapazitiven Näherungsschalter mit einer unter der Tra g- platte angeordneten Elektrode zu ersetzen. aa) Um den Gegenstand einer Erfin dung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung e r- worbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfi n- dungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anr e- gungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 einteilige Ös e). In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann A n- regungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestim m- ter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwo r- tung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfo r- dert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann b e- achtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übl i- 28 29 30 - 15 - che Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedür f- nisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehe n- den Gegenstands ergeben und auch nicht - technische Vorgaben eine Rolle spi e len (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 17 Installiereinrichtung II). bb) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich schon aus der K8 für den Fachmann kein Anlass, nach Alternativen für den dort offe n- barten mechanischen Drucks chalter zu suchen. Die K8 befasst sich mit dem Problem, wie der Einfluss der Feuchtigkeit und Oberflächenstruktur der Haut an den Fingern eines Benutzers bei der Messung des Körperfetts reduziert und so eine höhere Messgenauigkeit erreicht werden kann. In Bezug auf den neben weiteren Schaltern auf der Oberseite der Tragplatte angebrachten Leistung s- schalter zum Ein - und Ausschalten der Vorrichtung beschränkt sich die K8 hi n- gegen auf Angaben zu dessen Funktion und enthält auch bei der Darstellung der Ausf ührung in Form einer Badezimmerwaage keinerlei Hinweise auf mögl i- che oder mit der Erfindung eventuell bereits in Angriff genommene technische Probleme des Leistungsschalters, beispielsweise aufgrund der in einem Bad e- zimmer üblicherweise herrschenden Feucht igkeit oder aufgrund von Spritzwa s- ser. cc) Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens und der Entgegenhaltung K9 Anlass gehabt, bei der elektrischen Schaltvorrichtung der Waage den in der K8 offenbarten mechan i- schen Druckschalter durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen, kann dem nicht beigetreten werden. (1) Allerdings steht der Annahme der Klägerin nicht notwendigerweise entgegen, dass die Entgegenhaltung K9 die Verwendung eines kapazitiven N ä- 31 32 33 - 16 - herung sschalters nicht für eine Waage vors ieht . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer techn i- schen Lösung bereits dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine Vie l- zahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen oder Standardrepertoire des angesprochenen Fac h- manns gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonder en Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 Farbversorgungssystem; s. a uch Beschluss vom 25. Februar 2014 X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 Kollagenase I). (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall indessen nicht gegeben. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt kapaz i- tive Näherungsschalter grundsätzlich bekannt waren. Das Patentgericht hat aber zutreffend angenommen, dass diese Kenntnis für sich nicht als Anregung dafür ausreicht, bei der in der K8 offenbarten Waage den Einschalter durch e i- nen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen. Wie s chon die Technische B e- schwerdekammer des Europäischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 18. Januar 2013 ( T 1906/11 3.4.02, BK3) ausgeführt hat, ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der eine Waage mit niedrigen Betriebskosten entwickeln will, für die Einschaltfunktion überhaupt einen kapazitive n Näherungsschalter in B e- tracht gezogen hätte, da ein solcher im Gegensatz zu einem mechanischen Schalter auch im ausgeschalteten Zustand Strom verbraucht und damit dense l- ben Nachteil aufweist, wie die in der Be schreibung des Streitpatents bei der Darstellung des Standes der Technik genannten ständig in Betrieb befindliche n Messsysteme (Beschr. Abs. 4). Zu der Erkenntnis, dass der Stromverbrauch 34 - 17 - gegebenenfalls hinreichend gering gehalten werden kann, lenk te die F okussi e- rung der K9 auf Küchenherde und dergleichen nicht hin. Auch der Umstand, dass im Badezimmer stets mit Feuchtigkeit und Spritzwasser zu rechnen ist, wird den Fachmann nicht zwangsläufig dazu ve r- anlassen, statt eines mechanischen Schalters einen ka pazitiven Näherung s- schalter vorzusehen. Bei de r K9 geht es zwar unter anderem darum, durch Wasser oder andere Flüssigkeiten verursachte Fehlfunktionen der Berührung s- felder zu vermeiden. Allerdings ha t diese Entgegenhaltung Fehlfunktionen im Blick, die ausg eführt werden, weil auf dem Substrat befindliches Wasser für die von dem elektrischen Berührungsflecken erzeugten elektrischen Felder als Le i- ter wirkt und infolgedessen die Elektrizität dem Wasser folgt, anstatt sich gleichmäßig auf dem Feld zu verteilen. Ferner soll der Berührungssensor nach der K9 dem unerwünschten Übersprechen ( crosstalk ) zwischen benachbarten Berührungsfeldern entgegenwirken, das auftritt, wenn die von den Berührung s- feldern erzeugten elektrischen Felder interferieren, und dazu führen ka nn, dass der falsche Berührungsflecken oder mehrere statt nur ein er von mehreren B e- rührungsflecken aktiviert werden. Diese Probleme treten vor allem bei Kochfe l- dern auf, die die K9 vorrangig im Blick ha t . Sie stellen sich jedoch nicht bei e i- ner Waage mit e inem mechanischen Druckschalter, wie sie in der K8 offenbart ist. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht naheliegend, dass der Fac h- mann den in der K9 offenbarten Berührungssensor, der auf die Lösung einer anderen technischen Aufgabe abzielt, als Alternat ive zu einem mechanischen Druckschalter in Betracht gezogen hätte. In diesem Zusammenhang hat bereits das Patentgericht nachvollziehbar dargelegt, dass ein mechanischer Druc k- schalter mit einer entsprechenden Abdichtung wirksam vor Feuchtigkeit g e- schützt we rden kann, ohne dass es einer aufwändigen Änderung der elektr i- schen Schaltvorrichtung bedürf te. Hinzu kommt, dass der in der K9 offenbarte Berührungssensor aufgrund der dort gestellten Aufgabe, Fehlfunktionen au f- 35 - 18 - grund von Störungen des von dem Berührungsse nsor erzeugten elektrischen Feldes zu vermeiden, eine aufwändige Gestaltung mit zwei Elektroden aufweist. Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, eine Waage mit niedrigen He r- stellungs - und Betriebskosten zur Verfügung zu stellen, wird daher den dor t o f- fenbarten kapazitiven Berührungssensor nicht für eine Waage in Betracht zi e- hen. Im Übrigen erhielte er durch die K9 ohnehin keine Anregung, den Näh e- rungsschalter wie beim Streitpatent auszugestalten und mit nur einer Elektrode zu versehen. Einer Übertr agung des kapazitiven Berührungssensors der K9 auf die Trag platte einer Waage stehen schließlich auch die sich entsprechend der jeweiligen Verwendung unterscheidenden Erwartungen an die Funktion eines Näherungs - oder Berührungssensors entgegen . Während bei einem Kochfeld sichergestellt sein muss, dass es nur eingeschaltet wird, wenn ein genau def i- nierter Punkt berührt wird, wird es bei einer Waage wie die Erläuterungen in der Streitpatentschrift zeigen ( Beschr. Abs. 2) - als nachteilig empfunden, eine gan z bestimmte Stelle auf der Tragplatte treffen zu müssen. Außerdem ist es bei einem Kochfeld aus Sicherheitsgründen von Vorteil, wenn die Berührung von einer gewissen zeitlichen Dauer sein muss, bevor es aktiviert wird . Demg e- genüber ist es b ei einer Waage i m Interesse einer einfachen Handhabung e r- wünscht, dass sie durch eine nur leichte und kurze Berührung an einer belieb i- gen Stelle oder gar durch eine bloße Annäherung aktiviert werden kann . IV. Ob sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nach § 117 PatG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO auf das von der Kläg e- rin erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegte deutsche Gebrauchsmu s- ter 298 22 566 (BK10) erstreckt , k ann dahin gestellt bleiben. Denn dem Fac h- mann wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung auch nicht durch die BK10 nahegelegt. 36 - 19 - Diese Entgegenhaltung betrifft einen kapazitiven Näherungssensor, der nach der dem Gebrauchsmuster zugr unde liegenden Aufgabenstellung nicht nur mit geringstem schaltungs - und herstellungstechnischem Aufwand zu real i- sieren und für vielfältige, alltägliche Anwendungen, wie beim Objektschutz, in der Haustechnik, im Sanitärbereich, in der Heiztechnik oder der Kraftfahrzeu g- technik, einsetzbar sein, sondern auch einen hohen Grad an Betriebssicherheit und Störunempfindlichkeit aufweisen soll (S. 2 und S. 11). Jedoch gilt auch i n- soweit wie in Bezug auf die Entgegenhaltung K9, dass der Fachmann keine hinreichende Ve ranlassung hatte, den mechanischen Druckschalter der K8 durch einen kapazitiven Näherungssensor zu ersetzen, zumal ihm zur Erh ö- hung der Funktionssicherheit einfachere Möglichkeiten, wie die Abdichtung des Schalters zum Schutz vor Spritzwasser, zur Verfügun g standen, um die gestel l- te Aufgabe zu lösen. 37 - 20 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.09.2014 - 4 Ni 9/ 13 (EP) - 38
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