ECLI:DE:BGH:2018:061118UXIZR17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES SCHLUSS URTEIL XI ZR 17/15 Verkündet am: 6. November 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. November 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. El lenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt : Nachdem der Kläger die nach dem Teilurteil vom 9. Januar 2018 noch anhängige Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Januar 2015 zurückgenommen hat, wird die Sache auch zur Entsche i- dung über di e Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Ve r- mögen der L . (im Folgenden: Schuldnerin) die He r- ausgabe eines Inhabergrundschuldbriefs. Ursprünglich hat der Kläger die Schuldnerin auf Herausgabe hilfsweise zusätzlich zur Herausgabe auch auf Übereignung des Grundschuldbriefs s o- wie auf Zah lung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Schuldnerin antragsgemäß zur Herausgabe und Überei g- 1 2 - 3 - nung des Grundschuldbriefs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Schuldnerin ha t das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt. Das Revisionsverfahren ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S chuldnerin durch Beschluss d es Amtsgerichts N . vom 26. Juli 2017 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Mit Schriftsatz vom 16. No vember 2017 hat der Beklagte als Insolvenzverwalter das Revisionsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 47 InsO insoweit wirksam aufgenommen, als der Kläger die Herausg a- be des Inhabergrundschuldbriefs aus § 985 BGB und aus § 1223 Abs. 1 BGB verlangt, weil nur diesen Ansprüchen Aussonderungskraft zukommt. Im Übrigen blieb das Revisionsverfahren unterbrochen. Hinsi chtlich des wirksam aufgenommenen Teils hat der Senat mit Teilu r- teil vom 9. Januar 2018 (WM 2018, 657, zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt) auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Anspruch de s Kläg ers auf Herausgabe des In h a- bergrundschuldbriefs verneint worden ist und einen Herausgabeanspruch aus § 1223 Abs. 1 BGB hat der Senat selbst verneint die Sache zur Prüfung eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen V erhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Die Kostenentscheidung hat der Senat der Schlussentscheidung vorbeha l- ten. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 985 BGB steht noch aus. Mit Schriftsatz vom 2. Ma i 2018 hat der Kläger die Revision, soweit sie nach dem Teilurteil vom 9. Januar 2018 infolge der insolvenzbedingten Unte r- brechung noch anhängig war, zurückgenommen. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Sache ist nun auch zur Entscheidung über die Kosten des Recht s- streits, einsch ließlich der Kosten des Rev isionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen. 1. Nachdem der Kläger den nach dem Teilurteil vom 9. Januar 2018 noch anhängigen Teil der Revision ungeachtet der fortdauernden Unterbr e- chung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO wirksam (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 5. November 1987 III ZR 86/86, juris Rn. 2 f. und vom 20. Juni 2017 VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 2 4 ) zurückgenommen hat , muss im Revisionsve r- fahren nur noch über die K osten entschieden werden . D ie Entsch eidung kann daher gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2. Das Verfahren ist hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung nicht weiter unterbrochen. Dem steht § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Eine Kostenentscheidung kann nur dann Haup tsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2, 240 ZPO sein, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen allein über die Kosten zu befinden ist. Ist hingegen wie hier durch wirksame Aufnahme hinsichtlich § 985 BGB neben den Kosten auch noch über einen Teil der Hauptsache zu entscheiden, so ist die Kostenen t- scheidung bloße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO nicht begründen kann (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, DZWIR 2005, 253; Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 240 Rn. 27). Auch der Sinn und Zweck des § 240 ZPO, dem Insolvenzverwalter g e- nügend Zeit zu geben, sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betr eiben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 IX ZR 332/12, WM 2013, 1472 Rn. 15 mwN), rechtfertig t die Fortdauer der Unterbrechung hinsichtlich der Ko s- tenentscheidung hier nicht. Den Entschluss , den Rechtsstreit hinsichtlich des 6 7 8 9 - 5 - Herausgabeanspruchs au s § 985 BGB aufzunehmen, hat der Beklagte als I n- solvenzverwalter bereits getroffen. Dass der Kläger seine Herausgabe klage ursprünglich noch a uf weitere Anspruchsgrundlagen gestützt hat, hat den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Streitwert ebenso weni g erhöht wie der Umstand, dass der Kläger als Nebenforderung ( § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG ) erfolglos einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsko s- ten geltend gemacht hat . 3. Zur Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstre its ist die Sache an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach Rücknahme des noch anhängigen Teils der Revision ist die Klage, soweit sie nicht einen Anspruch auf Herausgabe des Inhabergrundschuldbriefs aus § 985 BGB betrif ft, rechtskräftig abgewiesen. Über den allein noch zur En t- scheidung anstehenden Anspruch aus § 985 BGB hat nach Zurückverweisung 10 11 - 6 - der Sache inso weit mit Teilurteil vom 9. Januar 2018 das Berufungsgericht zu entscheiden, so dass der Rechtsstreit nun auch zur Entscheidung über die g e- samten Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2014 - 330 O 558/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vo m 07.01.2015 - 15 U 7/14 -
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