ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES TEIL URTEIL XI ZR 17/15 Verkündet am: 9. Januar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 491 Abs. 2 Nr. 2 (Fassung bis 20. März 2016, jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB), §§ 1195, 1293 Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrun d- schuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). BGB § 492 Abs. 4 Satz 1, § 494 Abs. 2 Satz 1 a) Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vol l- macht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden. b) Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensv a- luta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund e iner neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert. BGH, Teilurteil vom 9. Januar 2018 - XI ZR 17/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2018 durch den Vizepräside nten Prof. Dr. El lenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als ein Ansp ruch des Kl ä- gers auf Herausgabe des Inhabergrund schuldbriefs verneint wo r- den ist. Ein Herausgabeanspruch aus § 1223 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zur Prüfung eines Her ausgabeanspruchs aus § 985 BGB wird die Sache zur neue n Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen bleibt das Revisionsverfahren unterbrochen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbeha l- ten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Ve r- mögen der L . GmbH & Co. KG (im F olgenden: Schuldn e- rin) die Herausgabe eines Inhabergrundschuldbriefs. Die Schuldnerin , über d e- ren Vermögen im Laufe des Revisionsv erfahrens das Insolvenzverfahren eröf f- net worden ist, betrieb a uf Grund einer Erlaubnis nach § 34 GewO ein Pfan d- leihgewerbe. Im Jahre 2011 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die I . GmbH (im Folgenden: I . GmbH). Deren Mitarbeiter K . und H . führten über einen Herrn D . ein Vermittlungsgespräch mit der Schuldnerin. Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2011 bestellte der Kläg er an seinem Grundstück B u. in B . eine G rundschuld über 250.000 zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefs und u n- terwar f sich wegen der Verpflichtung aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. In der notariellen Urkunde wird unter der Überschrift "IV. Grundbucherklärungen, Unwiderrufliche Ab tretung, Durchführung " in Ziffer (2) Folgendes ausgeführt : " Der Eigentümer hat sich mit der L . GmbH & Co. KG nachstehend " L . " genannt geeinigt, dass diese Eige n- tümerin des neuen Inhabergrundschuldbr ief e s werden soll. Die Übergabe ist dadurch ersetzt worden, dass der Eigentümer hiermit seinen A n- spruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes an L . abtritt. Der Eigentümer verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der L . . " Auf Veranlassung des Klägers übersandte d er Notar den vom Grun d- buchamt erteilten Inhaberg rundschuldbrief an die Schuldnerin. 1 2 3 4 - 4 - Am 6. Janua r 2012 wandte sich der Kläger mit folgendem Schre iben an die Schuldn erin : " Pfandbetrag B . , Bu . Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte zahlen Sie den gesamten Pfandbetrag an Herrn D . aus. Herr D . wird sich mit Personalausweis oder Reisepass legit i- mieren. " Daraufhin zahlte die Schuldne rin an Herrn D . am 11. Januar 2012 zunächst einen Betrag in Höhe von 30.000 gegen Übergabe eines Pfandscheins aus und, nachdem sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erhalten hatte, am 13. Januar 2012 einen we i- teren Betrag in Höhe von 70.000 An diesem Tag übergab die Schuldnerin Herrn D . d as Original des nachfolgend abgedruckten neuen Pfan d- schein s über den Gesamtbetrag von 100.000 : 5 6 - 5 - Die mit " Geschäftsbedingungen umseitig " im Pfandschein in Bezug g e- nommene n Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin trafen unter anderem folgende Rege lungen: " 1. Durch Übergabe des Pfandes, Entgegennahme des Pfandscheins und Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag gemäß der Verordnung über den Geschäftsbetr ieb der gewerblichen Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften und diesen Geschäftsbedi n- gungen geschlossen. 3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von j e- der persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. 4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unko s- tenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausg e- löst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteig e- 8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentl i- c " Der Kläger hat sein Herau sgabeve rlangen auf § 985 BGB und auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt und hierzu geltend gemacht, er habe keinen wirksamen pfandbesicherten Darlehensvertrag mit der Schuldnerin geschlo s- sen. Er habe weder selbst einen solchen Vertrag unterschrieben, noch habe er Herrn D . dazu bevollmächtigt. Überdies wäre ein solcher Darlehen s- vertrag gemäß § 492 Abs. 1 und Abs. 4 BGB formunwirksam. Der Kläger hat gemeint, er habe der Schuldnerin ausweislich der notariellen Grundschuldb e- stellungsurkunde kein Pfandrecht bestellt, sondern Eigentum an dem Inhabe r- grundschuldbrief übertragen. Es sei kein Pfandkreditvertrag, sondern ein grundpfandrechtlich gesichertes Immobiliendarlehen gewährt worden. Der Kl ä- ger hat sich zudem auf einen delikti schen Schadenser satzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG berufen, weil die Schuldnerin ein Bankgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben habe. Die Gewä h- 7 8 - 6 - rung eines Darlehens gegen Verpfändung eines Inhabergrundschuldbriefs falle nicht u nt er di e Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Die Schuldnerin hat geltend gemacht, der Kläger habe sie vertreten durch die I . GmbH und Herrn D . als deren Unterbevollmächtigten um die Gewährung eines Pfandkredits gebeten. Der mündl iche Abschluss eines pfandbesicherten Darlehensvertrag s , bei dem der Kläger durch die Herren K . und H . bzw. D . vertreten worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 6. Januar 2012 . Soweit in der notariellen Grun d- s chuldbestellungsurkunde von einer Eigentumsübertragung am Inhabergrun d- schuldbrief die Rede sei, handele es sich um eine falsa demonstratio. Die Schuldnerin hat sich auf die Ausna h meregelungen in § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG berufen . Der Kläger hat die Schuld nerin auf Herausgabe hilfsweise zusätzlich zur Herausgabe auch auf Übereignung des Grundschuldbriefs sowie auf Za h- lung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Schuldnerin antragsgemäß zur He rausgabe und Übereignung des Grundschuldbriefs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht die Klage abgewi e- sen . Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revisi on , die d er Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zunächst ausschließlich mit einem Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Darlehens (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) und einem deliktisch en Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG , § 1004 BGB) und nach A b- lauf der Revisionsbegründungsfrist zusätzlich wieder mit einem Herausgabea n- spruch gemäß § 985 BGB und erstmals mit einem Herausgabeanspruch gemäß § 1223 Abs. 1 BGB begründet hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 9 10 11 - 7 - Das Revisionsverfahren ist m it Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver mögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerich ts Niebüll vom 26. Juli 20 17 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 hat der Beklagte al s Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Entscheidungsgründe: A. Der Beklagte hat das Revisionsv erfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 47 InsO nur insoweit wirksam aufgenommen, als der Kläger die He r- ausgabe des Inhabergrund schuldbrief s im Sinne der Verschaffung unmittelb a- ren Besitzes aus § 985 BGB und aus § 1223 Abs. 1 BGB verlangt. Nur diesen Ansprüchen kommt Aussonderungskraft zu. Im Übrigen bleibt das Revision s- v e r fah ren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. 1. Auch wenn der Kläger seine Herausgabeklage innerhalb der Revis i- onsbegründungsfrist ausschließlich auf einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen Unwirksamkeit des Darlehens sowie auf einen deliktisch en Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen Eigentumsbeeinträchtigung an seinem Grun d- stück " gegebenenfalls i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB " gestützt hat , sind mögliche Ansprüche aus § 985 BGB und § 1223 Abs. 1 BGB , die erst nach E r- öffnung des Inso lvenz verfahrens aufgegriffen worden sind , zu prü fen. Es ha n- delt sich dab e i lediglich um unterschiedliche rechtliche Begrü ndungen innerhalb eines einheitlichen prozessualen Anspruchs. 12 13 14 - 8 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitg e- genstan d durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch g e- nom mene Re chtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruch s- grund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechn en, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tats a- chenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbege h- rens de m Gericht vorträgt (st. Rspr .; vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juli 2016 XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24 mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen des Lebenssachverhalts vom Kläger vorgetragen worden sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25 . Oktober 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 und Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 27). b) Hier bildet die Verpfändung des Inhabergrundschuldbriefs zur Abs i- cherung des Pfanddarlehens einen solchen einheitlichen Tatsache nkomplex. Das Pfandrecht al s mögliches Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist akzessorisch zum Entstehen der gesicherten Forderung und daher unmitte l- bar mit den Fragen verknüpft, die die Revision im Rahmen des bereicherung s- rechtlichen Anspruchs aufwirft. Der deliktische Schadensersatzan spruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG knüpft ebenfalls an die ve r- tragliche Abrede über die Ausführung des Bankgeschäfts oder der Finan z- dienstleistung an und ist abgesehen von einer fehlenden Er laubnis sowie einem infolge der Unterrichtungspflicht regelmäßig anzunehmenden fahrlässigen Verstoß nicht an besondere zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt (BGH, U r- teil vom 25. Okto ber 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15 ). 2. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO können gegen den Schuldner anhäng i- ge unterbrochene Verfahren durch den Insolvenzverwalter aufgenommen 15 16 17 - 9 - werden, soweit sie auf die Aussonderung eines Gegenstands aus der Inso l- venzmasse gerichtet sind . a) Der auf Eigentum gestützte Herau sgabeanspruch gemäß § 985 BGB begründet ein solches Aussonderungsrecht (BeckOK InsO/ Cymutta, Stand: 31. Oktober 2017, § 86 Rn. 7; HK - InsO/Kayser, 8 . Aufl., § 86 Rn. 7; KK - InsO/ Plathner, § 86 Rn. 3; MünchKom mInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 6). b) De r Anspruch des Verpfänders gegen den Pfandg läubiger aus § 1223 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der verpfändeten Sache nach Erlöschen des Pfandrechts hat ebenfalls Aussonderun gskraft ( A/G/R - Homann, InsO, 3. Aufl., § 47 Rn. 27; HambKomm/Büchler/Scholz, InsO, 6. Au fl., § 47 Rn. 29; KK - InsO/ Hess, § 47 Rn. 316; allgemein für Ansprüche des Sicherungsgebers auf Rüc k- gabe der Sicherheit nach Wegfall des Sicherungszwecks BeckOK InsO/ Haneke, Stand: 31. Oktober 2017, § 47 Rn . 116a ; MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 341) . 3 . Über einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB oder gemäß § 1223 Abs. 1 BGB hinaus konnte der Beklagte den Rechtsstreit jedoch nicht aufnehmen , so dass das Revisionsverfahren insoweit gemäß § 240 ZPO unte r- brochen bleibt . a) So weit der Kläg er seine Herausgabeklage unabhängig vom Eige n- tum am Inhabergrundschuldbrief auf einen Bereicherungsan spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB und einen deliktischen Schadensersatza n- sp ruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stützt, handelt es sich nicht um einen Rechtsstreit im Sinne d es § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO. Weder der Herausg abeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, den der Kläger damit begründet, dass das abzusichernde Darlehen mangels Vertretungsmacht nicht wirks am geschlossen, jedenfalls aber formunwirksam 18 19 20 21 22 - 10 - (§ 492 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 494 Abs. 1 BGB) und sittenwidrig (§ 138 BGB) sei, noch der auf Naturalrestitution gerichtete deliktische Sch a- densersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG w e- gen Betreiben s eines Bankgeschäfts ohne die erfor derliche Erlaubnis bringen zum Ausdruck, dass der herausverlangte Gegenstand haftungsrechtlich nicht der Insolvenzmasse , sondern dem Anspruchssteller zuzu ordnen ist (zur A b- gren zung vgl. BGH, Ur teil vom 10. Februar 2011 IX ZR 73/10, WM 2011, 612 Rn. 19 mwN) . Die Ansprüche sind im Gegenteil darauf gerichtet, eine recht s- grundlos zugunsten des Schuldners erfolgte Ver mögensverschiebung aus der Masse zu korrigieren bzw. einen durch rechtswidriges Ha ndeln des Schuldners bewirkten Schaden aus der Masse wieder aus zugleichen. Derartige Verscha f- fungsansprüche begründen kein Aussonderungs recht, sondern abgesehen von den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO nur eine Insolvenzford erung ( A/G/R - Homann, InsO, 3. Aufl., § 47 Rn. 30; BeckOK InsO/Haneke, Stand: 31. Okto ber 2017, § 47 Rn. 8; FK - InsO/Imberger, 8. Aufl., § 47 Rn. 74; HK - InsO/Lohmann, 8 . Aufl., § 47 Rn. 17; KK - InsO/Hess, § 47 Rn. 327; Karsten Schmidt/T hole, InsO, 19. Aufl., § 47 Rn. 45; MünchKommInsO/Ganter, 3. Auf l ., § 47 Rn. 347; Ne r lich/Römermann/And r es, InsO, Stand: September 2017, § 47 Rn. 50; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: September 2017 , § 47 Rn. 48 ). Insolvenzgläubiger können ihre Forderung aber nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfo l- gen (§ 87 InsO). E ine Fortsetzung des Revisionsverfahrens käme mithin nur nach §§ 174 ff., 179, 180 Abs. 2, § 184 InsO in Betracht. b) Das gilt ebenso für den auf Zahlung vorgerichtlich entstanden er A n- waltskosten gerichteten Klageantrag und den hilfsweise weiter verfolgten A n- trag auf Übereignung des Inhabergrundschuldbriefs. Auch insoweit handelt es sich um Insolvenzforderungen . 23 - 11 - 4 . Der teilweisen Aufnahme des Rechtsstreits steht nicht entgegen , dass der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene Teil dieselben Rechtsfr a- gen aufwerfen. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Tei l- entscheidung grundsätzlich nur ergehen, wenn sie von der Entscheidung über den verbleiben den Teil in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander w i- derstreitender Erkenntnisse in der Teil - und in der Schlussentscheidung nicht besteht ( vg l. zuletzt Senatsurteil vom 20. Juni 2017 XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 17 mwN). Das gilt aber nicht, wenn die Aufnahme eines durch die E r- öffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits dem Insolven z- verwalter, dem Gläubiger oder dem Schuldner nur zu einem Teil möglich ist und Anhaltspunkt e dafür, dass der unterbrochene Teil des Verfahrens als bald for t- gesetzt werden kann, wie hier nicht ersichtlich sind. Denn andernfalls würde der Rechtsschutz des das Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters, Glä u- bigers oder Schuldners ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt (BGH, B e- schluss vom 7. Juli 201 0 XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 17 ff.; BGH, Ur teil vom 30. November 2011 XII ZR 170/06, WM 2012, 1091 Rn. 15; Senatsb e- schluss vom 6. Dezember 2016 XI ZR 46/14, juris Rn. 14). B. Soweit der Beklagte den Rechts streit wirksam aufgenommen hat, hat die Revision teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - soweit ein Anspruch aus § 985 BGB verneint worden ist - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Hinblick auf § 1223 Abs. 1 BGB hat sie keinen Erfolg. 24 25 26 - 12 - I. Das Berufungsger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für den aufgenommenen Teil des Recht s streits relevant im Wesentlichen au s- geführt: Dem Herausgabeverlangen des Klägers aus § 985 BGB stehe das wir k- same Pfandrecht der Schuldner in als Recht zum Besitz entgegen. Der Kläger habe mit der Schuldnerin wirksam einen Pfanddarlehensve r- trag geschlossen und den Inhabergrundschuldbrief verpfändet. Er habe der Schuldnerin den Grundschuldbrief nicht übereignet. Etwas ander e s ergebe sich a uch nicht aus Ziffer IV. (2) der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Dort sei lediglich wiedergegeben, worüber sich Kläger und Schuldnerin ange b- lich zuvor geeinigt hätten . Dass es eine solche Einigung, die Schuldnerin solle Eigentümerin des neuen In habergrundschuldbriefs werden, tatsächlich gegeben habe, sei allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Schuldnerin habe sich mit Herrn D . über die Gewährung eines Pfanddarlehens in Höhe von 100.000 des Grun d- s chuldbriefs geeinigt, den Grundschuldbrief erhalten und die Darlehensvaluta ausgezahlt. Ob entsprechend dem Vortrag der Schuldnerin eine solche Ein i- gung bereits vor dem 22. Dezember 2011 erfolgt sei, könne dahinstehen, weil spätestens mit Eingang des G rundschuldbriefs bei der Schuldnerin und Au s- händigung der Pfandscheine an Herrn D . sowohl ein Pfanddarleh e n s- vertrag geschlossen als auch ein wirksames Pfandrecht an dem Grundschul d- brief bestellt worden sei. Mit Herrn D . sei e ine Einigung darüber g e- troffen worden, dass der Grundschuldbrief verpfändet werden solle. Allein in diesem Sinne sei die Entgegennahme der Pfandscheine und der Darlehensv a- luta durch Herrn D . zu verstehen. Entsprechend der Allgemeinen G e- schä ftsbedingungen der Schuldnerin sei durch Übergabe des Pfandes, Entg e- 27 28 29 30 - 13 - gennahme des Pfandscheins und Auszahlung des Darlehens ein Pfandkredi t- vertrag gemäß der Pf andleiherverordnung geschlossen worden. Dabei sei der Kläger wirksam durch Herrn D . vertreten worden. Er habe diesen mit Schreiben vom 6. Januar 20 12 hinreichend deutlich gemäß § 167 BGB zum Abschluss des Pfanddarlehensvertrags bevollmächtigt. Dabei könne ebenfalls dahinstehen, ob schon vorher eine schuldrechtliche Einigung zwischen der Schuldnerin und Herrn D . im Namen des Klägers getro f- fen worden sei, die der Kläger mit dem Schreiben vom 6. Ja nuar 2012 gemäß § 184 BGB genehmigt habe, oder ob eine endgültige Einigung erst bei Überg a- be der Pfandscheine und des Geldes am 11. und 13. Januar 2012 erfolgt sei, wofür der Kläger Herrn D . mit dem Schreiben vom 6. Januar 2012 gemäß § 167 BGB Vollmacht erteilt habe. Die F ormvorschriften des § 492 Abs. 1 und Abs. 4 BGB für Verbrauche r- darlehensverträge seien gem äß § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Pfanddarl e- hensvertrag und die Vollmacht nicht anwendbar, weil sich die Haftung des Kl ä- gers auf die im Grundschuldbrief verkörperte Grundschuld be schränke. Gemäß Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin sei der Ve r- pfänder von jeder persönlichen Verpflichtung aus dem Pfandkredit befreit . Falls das Pfand nicht ausgelöst werde, könne sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Der Kläger hafte weder persönlich noch unmittelbar mit dem Gru ndstück. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte auf Grundlage der bislang getroffenen Feststell ungen nicht annehmen dürfen, das Herausgabeve r- 31 32 33 - 14 - langen des Klägers ge mäß § 985 BGB scheitere an § 986 BGB, weil der Schuldnerin ein Pfandrecht an dem Inhabergrund schuldbrief zusteh e . 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass die Schuldnerin kein Eigentum an dem Inhabergrundschuld bri ef erworben hat . Gemäß § 1195 Satz 1 BGB kann eine Grundschuld in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausge stellt wird. Der Grundschuldbrief, der für die Inhabergrundschuld erstellt wird, ist ein Inhabe r- papier (Stauding er/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1195 Rn. 8). Die darin verbriefte Inhaberg rundschuld steht bei Entstehung stets dem Grundstückse i- gentümer zu und wird durch Übereignung des Briefs nach den Vorschriften über die Übereig nung beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB) übertragen (BeckOGK/ R. Rebhan/S. Rebhan, BGB, Stand: 1. Juli 2017, § 1195 Rn. 3, 6; Münc h- KommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1195 Rn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neub e- arb. 2015, § 1195 Rn. 10 f.). Die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerich ts, die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde enthalte keine dahingehende Willenserklärung des Klägers, unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überpr ü- fung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze o der Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegung s- stoff außer Acht gelassen wurde ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. April 2016 XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49 mwN). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revis ion auch nicht gerügt. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich vertreten durch Herrn D . mit der Schuld n erin über die Bestellung eines Pfan d- rechts an dem Inhabergrund schuldbrief geeinigt (§ 1293, §§ 1204 ff. BGB), hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. 34 35 36 37 - 15 - a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Ber u- fungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, durch die Auszahlung der insgesamt 100.000 an Herrn D . unter Entgegennahme des entsprechenden Pfand scheins am 13. Januar 2012 habe sich dieser im Namen des Klägers mit der Schuldnerin sowohl über die Bestellung eines Pfandrechts an dem Inhabe r- grundschuldbrief, der sich bereits im Besitz der Schuldnerin befunden habe, geeinigt (§ 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB) als auch über den Absch l uss eines pfan d- g esicherten Darlehensvertrags (§ 488 BGB) . b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die An sicht des Ber u- fungsgericht s , Herr D . sei zur Bestellung eines Pfandrechts an dem Inhabergrundschuldbrief im Namen des Klägers auch bevollmächtigt gewesen (§ 167 Abs. 1 BGB). Die Annahme des Berufu ngsgericht s, das Schreiben vom 6. Januar 2012 , in dem der Kläger unter der Eingang szeile " Pfandbetrag B . , Bu . 1 " die Schuldnerin bat, den gesamten Pfandbetrag an Herrn D . auszuzahlen, beinhalte aus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB ) eine Außenvol l- macht , sowohl das Pfandrecht an dem der Schuldnerin bereits übersandten Inhabergrundschuldbrief zu bestellen als auch den pfandgesicherten Darl e- hensvertrag zu schließen, lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht e r- kennen. Gerade auf Grundlage des von der Revision in Bezug genommenen Kläger vortrags, es habe vor Übersendung des Schreibens keine rechtsg e- schäf t liche Einigung mit der Schuldn erin gegeben , lässt sich das Schreiben nur so auffassen, dass diese bei Auszahlung des Geldbe trag s noch zustande kommen soll te . Soweit die Revision geltend macht, das Berufungs gericht habe wesentlichen Auslegungs stoff übergangen, ist die Verfahrensrü ge schon nicht ordnungsgemäß ausge führt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Hierfür wäre es erford erlich gewesen, die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich 38 39 40 - 16 - die Verfahrensverletzung ergeben soll, unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstan zen (Senatsurteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 786 mwN). Daran fehl t es. Welche r Vortrag a n- geblich übergangen worden sein soll, wird in der Revisionsbe gründung nicht wiedergegeben. 3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die gesicherte Darl e- hensforderung, zu deren Entstehen das Pfandrecht am Inhabergrundschul dbr ief akzessorisch ist (vgl. § 1204 BGB), sei wirksam begrün det worden, ist jedoch rechtsfehlerhaft. a) Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings, soweit sie geltend macht, d er Darlehensvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Kond i- tionen der Schuldnerin in besonders grobem Missverhältnis zum Marktzins für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite gestanden hätten, wie sie bei Vereinb a- rung des Pfanddarlehens Anfang des Jahres 2012 gegolten hätten. Dieses Vorbringen, das weder aus dem Berufungs urteil noch dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist rev isionsrechtlich unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revisionsbegründung zeigt nicht auf, diesen Vergleich bereits in der Berufung s- instanz angestellt zu haben, so dass d ie auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüg e (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO) ihr ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann. Unabhängig davon lässt die Revision bei ihrer Betrachtung die Besonderheiten eines Pfandda rlehens g e- genüber einem Immobiliardarlehen außer Acht. Zum einen hat der Pfandlei her nach den Bestimmungen der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der g e- werblichen Pfandleiher (im Folgenden: Pfandleiherverordnung), an denen das Vertragsverhältnis nach den Allgemeinen Gesc häftsbedingungen der Schuldn e- rin hier ausgerichtet ist, das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung, die regelmäßig einen Monat nach Fälligkeit des g e- samten Darlehens entsteht, zu verwerten (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Pfandleihe r- 41 42 - 17 - verordnung). Für die Zeit danach werden Zinsen und Unkostenvergütung nicht mehr geschuldet (Damrau, Pfandleiherverord nung, 2. Aufl., § 9 Rn. 19). Zum anderen ist der Verpfänder von jeder per sönlichen Verpflichtung dem Pfandle i- her gegenüber aus dem Pfandkre dit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen (vgl. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung ). b ) Der Darlehen sver trag ist auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, diesen ohne eine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis abgeschlossen hat . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fü hrt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht dazu, dass die ohne E r- laubnis abgeschlos senen Darlehensverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, WM 2011, 1168 Rn. 20 mwN). c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht jedoch nicht davon ausgehen dürfen , die auf Abschluss des vorliegenden Darlehen s- vertrags Herrn D . erteilte Vollmacht und der Darle hensvertrag seien nicht gemäß § 494 Abs. 1 BGB in d er hier maßgeblichen vom 30. Juli 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung formunwirksam. Mangels Feststellu n- gen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Kl ä- ger vorliegend als Verbraucher gehandelt hat. aa) Wie bereits ausgeführt, ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufu ngsgericht das Schreiben vom 6. Januar 2012 als Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) zum Abschluss eines Darlehensve r- trags zu den im Pfandschein niedergelegten Konditionen ausgelegt hat. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass das Schrei ben vom 6. Januar 2012 43 44 45 - 18 - und der im Pfandschein niedergelegte Darlehensver trag die Anforderungen des § 492 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BGB an Form und Inhalt eines Verbra u- cherdarlehens vertrags und einer auf Abschluss eines solchen Vertrags erteilten Vollmacht nicht erfüllen . bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Anwendbarkeit der verbraucherkreditrechtlichen Formvorschriften vorliegend nicht aufgrund der Ausnahmereg elung in § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der hier maßgeblichen vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) ausgeschlossen. Gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF sind Verträge, bei denen sich die Ha ftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, keine Verbraucherdarlehensverträge. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Darlehen s- vertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrun d- schuldbrie f (§§ 1195, 1293 BGB) abgesichert wird, nicht (aA Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 30). (1) Bereits vor Inkrafttreten der ges etzlichen Ausnahmeregelung in § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF im Zuge der Umsetzung der auf den vorliegenden Fall bereits aus anderen Gründen nicht anwendbaren (vgl. deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlin ie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU L 133 S. 66) wurde die Vergabe von Darlehen durch gewerbliche Pfandleiher (§ 34 GewO) anerkanntermaßen nicht von den Vorschriften zum Verbraucherkreditrecht, sondern ausschließlich von den Regelungen der aufgrund der Ermäch tigungsnorm des § 34 Abs. 2 GewO erlassenen Pfand leiherverordnung erfasst, die auch Vorgaben dazu macht, wie das Pfandleihverhältnis auszugestalten ist (Bülow in Bülow/Artz, Verbrauche r- kreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 163; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl ., 46 47 - 19 - § 491 Rn. 10; Münstermann/Hannes, Ver brKrG, § 1 Rn. 14; Staudinger/ Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 8, 77). Die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) setzt voraus, dass ein Pfandrecht an ei ner bewegl i- chen Sache (§§ 1204 ff. BGB) vereinbart und die verpfändete Sache übergeben worden ist. Der Begriff der " Haftung " umschreibt sämtliche Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Der Pfandgegenstand muss daher kraft Vertrags alle zukünftigen Zahlu ngsverpflichtungen des Darlehensnehmers abdecken. Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen sind nur dann nicht anwendbar, wenn der Darlehensgeber keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag oder aus dem Gesetz (z.B. Verzug oder Nichterfüllung) gegen den Darlehensnehmer geltend machen kann als die Befriedigung aus dem Pfand (BT - Drucks. 16/11643, S. 76; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 66; PWW/ Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 491 Rn. 31; Staudinger/Kess al - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 77 ). (2) Der durch Bestellung eines Pfandrechts an dem Inhabergrundschul d- brief gesicherte Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Schuldnerin wird nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der grundsätzlich eng au s- zulegenden ( PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl ., § 491 Rn. 31 ; Staudinger/ Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 77) Ausnahmeregelung von dieser nicht erfasst. Zwar wird der Inhabergrundschuldbrief als Inhaberpapier nach den Vo r- schriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gemäß §§ 1 205 f. BGB verpfändet (§ 1293 BGB). Wirtschaftliche Bedeutung hat die Verpfändung des Briefs aber nur deshalb, weil sie es ermöglicht, die darin verbriefte Grundschuld zu verwerten. Obwohl das Pfandrecht am Inhaberpapier festgemacht wird, ist sein wesentli cher Gegenstand das Recht aus dem Papier (MünchKomm BGB / 48 49 50 - 20 - Damrau, 7. Aufl., § 1293 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB, Neube arb. 2009, § 1293 Rn. 1). Gemäß § 1294 BGB kann der Pfandrechtsinhaber an einem I n- haberpapier die verbriefte Forderung bereits vor Pfandre ife im Sinne des § 1228 Abs. 2 BGB und ohne Rücksicht auf die Höhe der eigenen Forderung in vollem Umfang einziehen (Münch KommBGB/Damrau, 7. Aufl., § 1294 Rn. 1 bis 3 ; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 1294 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB, Ne u- be arb. 2009, § 1294 Rn. 4). Nach Eintritt der Pfandreife und in Höhe der ges i- cherten Forderung ka nn er an Zahlungs statt gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 3 BGB auch die Abtretung der verbrieften Forderung verlangen ( vgl. MünchKommBGB/ Damrau, 7. Aufl., § 1294 Rn. 4; PWW/No bbe, BGB, 12. Aufl., § 1294 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1294 Rn. 4; Soergel/Ha bersack, BGB, 13. Aufl., § 1294 Rn. 2). Wahlweise kann er das verbriefte Recht ohne Vollstreckungstitel durch Pfandverkauf gemäß §§ 1228, 1235 Abs. 1 BGB oder mit Vol lstre ckungstitel gemäß § 1233 Abs. 2 BGB bzw. § 1277 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten (MünchKommBGB/Damrau, 7. Aufl., § 1293 Rn. 4; Palandt/Wi cke, BGB, 77. Aufl., § 1293 Rn. 3; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 1293 Rn. 5; Staudinger/Wiegand, BGB, Neube arb. 2009, § 1293 Rn. 9). Vorliegend wurde der Schuldnerin bereits eine vollstreckbare Ausfert i- gung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre ckung erteilt, die es ihr als Pfandgläubigerin ermö g- li cht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben (vgl. Staudinger/ Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1277 Rn. 9). Die Verwertungsmöglichkeiten des Inhabers eines Pfandrechts am Inhabergrundschuldbrief verdeutlichen, dass der Verpfänder nicht ausschl ießlich mit der " zum Pfand übergebenen S a- che " , sondern mit dem darin verbrieften Recht haftet. Der Umstand, dass sich Übertragung und Belastung der Inhabergrundschuld im Interesse erleichterter Verkehrsfähig keit (vgl. BeckOGK/R. Rebhan/S. Rebhan, BGB, Stan d: 1. Juli 2017, § 1195 Rn. 1) an den Brief als bewegliche Sache knüpfen, ändert daran nichts. Bereits nach dem Wortlaut des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 - 21 - Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) ist allein entscheidend, womit der Verpfänder haftet, und nicht au f welche Weise diese Haftung begründet wird. Vor allem lässt es sich mit dem Sinn und Zwec k der Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) nicht ve r- einbaren, von einem Verbraucher aufgenommene Darlehen, die du rch ein Pfandrecht an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichert sind, vom Anwe n- dungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften generell auszunehmen. Die Ausnahmetatbestände des § 491 Abs. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 BGB) tragen besonderen Sit uationen Rechnung, in denen einerseits der Ve r- braucher nicht oder signifikant weniger schutzbedürftig ist sowie and ererseits die Einhaltung der §§ 491 ff. BGB dem Unternehmer nicht zumutbar ist und aus Sicht des Verbrauchers nur zu einer sachlich nicht ger echtfertigten Verteuerung des Darlehens führt e (MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 62). Der Verpfänder einer beweglichen Sache, den § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) im Blick hat, ist deshalb weniger schutzbedür f- ti g, weil er die Sache, deren Verlust er im schlimmsten Falle zu besorgen hat, bereits übergeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass er sie in einer Notsituation entbehren kann. Durch die Übergabe des Pfandgegenstands ist der Verpfänder hinreichend vor d en Folgen gewarnt (Jungmann in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch , 5. Aufl., § 81 R n. 30). Damit lässt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen. Die Übergabe des Inhabergrundschul d- briefs führt dem Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen, die ihm bei nicht rechtzeitiger Auslösung des Pfandes drohen, gerade nicht vor Augen. A uch wenn die Schuldnerin vom Kläger persönlich keine Zahlung verlangen, sondern " nur " die Grundschuld verwerten kann, ist der Kläger deshalb nicht signifikant weniger schut zbedürftig als ein Darlehensnehmer, der dem Darlehensgeber zur Absicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt hat. 51 - 22 - III. Nach Maßgabe des vorliegend zulässigen Prüfungsumfangs stellt sich das Berufungs urteil auch nicht aus anderen Gründen als rich tig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger das Darlehen als Verbraucher aufgenommen hat , so dass dies revis i- onsrechtlich zu seinen Gunsten zu unterstellen i st. Auf dieser Basis kann der Senat m angels hinreichender Feststellun gen nicht davon aus gehen, dass der formunwirksam geschlos sene Verbraucherd arlehensvertrag ge mäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt wor den ist. Der Kläger als Darlehensnehmer hat die Darlehen svaluta nicht dadurch empfangen , dass sie aufgrund seines Schre i- bens vom 6. Januar 2012 an Herrn D . ausbezahlt wurde. 1. Die Heilungsmöglichkeit des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch dann eröffnet, wenn wie hier aufgrund unter anderem fehlender Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 EGBG B die auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Vollmacht formu n- wirksam erteilt wurde . Sind die Voraussetzungen einer Genehmigung des vol l- mach tlosen Vertreterhandels gemäß § 177 Abs. 1 BGB, die als schlüssige E r- klärung voraussetzt, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rec hnet (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275), nicht erfüllt, tritt unter den in § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Voraussetzungen Heilung des Vertrags genauso ein, wie wenn der Verbraucher selbst einen formwidrigen Vertrag abgeschlossen hätte (Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 494 Rn. 9, 59; M öller in Bamberger/ Roth, BGB, 3. Aufl., § 494 Rn. 18; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 494 Rn. 17; Palan dt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 494 Rn. 4; Nobbe/ Müller - Christmann , Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 494 Rn. 16; Peters 52 53 - 23 - in Schimansky/Bunt e/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 251; Roth, WM 2003, 2356, 2358; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 494 Rn. 38; Timmann, BB 2003, Beilage 6, 23, 30; wohl auch Habersack, Neues Schul d- recht und Bankgeschäfte - Wissenszurechnung bei Kreditin stituten, Schrifte n- reihe der Bankrechtlichen Vereinigung Bd. 20, S. 3, 26 f.; aA nur Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB: PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 494 Rn. 4; Staudinger/ Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 494 Rn. 13). Hierfür spricht bereits der Wort laut des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach dem die Mögl ichkeit der Heilung des Vertrag s in allen Fällen der in Absatz 1 benannten Män gel besteht. Der Gesetzesz w eck des § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB, den mit den Formvorschriften erstrebten Verbraucherschutz in Vertre tungsfällen nicht leer laufen zu lassen (BT - Drucks. 14/7052, S. 201), rechtfertigt eine unte r- schiedliche Behandl ung beider Formfehler ebenfalls nicht. Es gibt keinen Grund, dem Verbraucher in den Fällen, in denen die Formvorschriften auch oder nur bei der Vollmachtserteilung missachtet wurden, die Heilungsmöglic h- keit des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB mit den ihm günstigen Modifikationen des § 494 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 bis 6 BGB zu versagen und ihn ausschließlich auf die Möglichkeit zu verweisen, den Vertrag unter Inkaufnahme des vorgeseh e- nen Vertragsinhalts zu genehmigen, um nicht nach Bereicherungsrecht die Da r- lehensvaluta sofort zurückzahlen zu müssen. Die Stellungnahme des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren führt zu keinem anderen Auslegungsergebni s. Dieser hielt es nur deshalb nicht für erforderlich, die Heilungsmöglichkei t auch auf die formunwirksam erteil te Vollmacht zu erstrecken, weil er rechtsirri g davon ausging, j ede Empfangnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer bringe bereits konklude nt eine G e- nehmigung des Darlehensvertrags gemäß §§ 177, 182 BGB zum Ausdruc k (BT - Drucks. 14/7052, S. 202 ). 54 55 - 24 - 2. Die Voraussetzungen einer Heilung des Vertrags gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB lassen sich aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun gen jedoch nicht bejahen. Die Auszahlung an Herrn D . führte nicht dazu, dass der Kläger als Darlehensnehmer die Darlehensvaluta empfangen hat. a) Anders als die Revision meint, folgt dies allerdings nicht daraus, dass Herr D . dabei als " verlängerter Arm " der Schuldnerin gehandelt hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Empfang des Darlehens auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers au sgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (S e- natsurteile vom 9. Mai 2006 XI ZR 119 /05, WM 2006, 1243 Rn. 19 und vom 9. Dezember 2008 XI ZR 513/07, BG HZ 179, 126 Rn. 27 und mwN). Wird die Darlehe nsvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausg e- zahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Da r- lehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritt e ist nicht überwiegend im Int e- resse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als " verlängerter Arm " des Darlehensgebers tätig geworden (Senatsurteile vom 12. November 2002 XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 f., vom 25. April 2006 XI ZR 29/05 , BGHZ 167, 22 3, 235 f., vom 9. Mai 2006 XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 19 und vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 22, jeweils mwN). Let z- teres liegt hier nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Darlehen überwiegend oder zumi ndest gleichrangig im (Siche rungs - ) Interesse der Schuldnerin an Herrn D . ausbezahlt worden sein könnte (vgl. d a- zu BGH, Urteile vom 13. April 1978 III ZR 125/76, WM 1978, 878 und vom 7. März 1985 III ZR 211/83, WM 1985, 653). Solche Anha ltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Klägervo r- 56 57 58 - 25 - trag, nach dem Herr D . " im Lager " der Schuldnerin gestanden habe und für diese als Pfa ndvermittler tätig geworden sei . Daraus lässt sich ein Int e- resse d er Schuldnerin daran, die Darlehensvaluta an ihn als Dritten auszuke h- ren, nicht herleiten. b) Im Schreiben vom 6. Januar 2012 liegt jedoch keine dem Kläger zur e- chenbare Auszahlungsanweisung. Eine entgegen § 492 Abs. 4 Satz 1 , § 494 Abs. 1 BGB formun wirksam erteilte V ollmacht kann in den Fällen, in denen der Vertreter auch das Erfü l- lungsge schäft vornimmt, nicht herangezogen werden, um die Heilung des Ka u- salgeschäfts mit Entgegenahme der Darlehensvaluta durch den Vertreter als Empfangsboten zu begründe n (z utreffend BT - Drucks. 14/7052, S. 202; Roth, WM 2003 , 2356, 2358 f.). Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der formunwirksam geschlossene Darl e- hensvertrag vielmehr erst dann gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB ge heilt , wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisun g des Darleh e nsnehmers über sie disponiert ( Bülow in Bülow/A rtz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 494 Rn. 59; MünchKommBG B/Schürnbrand, 7. Aufl., § 494 Rn. 17 ; Nobbe/ Müller - Christmann, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 494 Rn. 16; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 494 Rn. 4; Roth, WM 2003, 2356, 2359) . Hierzu fehlen Feststellungen. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Herausgabe des Inhabergrundschuld briefs verneint hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). 59 60 61 - 26 - 1. Ein Herausgabeanspruch aus § 1223 Abs. 1 BGB, der von der Au f- nahme des Rechtsstreits durch den Beklagten erfass t ist (vgl. dazu oben unter A . 2. b ), steht dem Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. D er Anspruch ist Teil des in §§ 1215 ff. BGB näher geregelten gesetzl i- chen Schuldverhältn isses, das mit Verpfändung der Sache zwischen dem Ve r- pfänder und dem Pfandgläubiger entsteht . Er setzt voraus, dass das einmal wirksam bestellte Pfandrecht durch nachträglich eingetretene Umstände , z.B. Tilgung der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB), Übertragung der Forderung unter Ausschluss des Pfandrechtsübergang s (§ 1250 Abs. 2 BGB), rechtsg e- schäftliche Aufhebung des Pfandrechts (§ 1255 BGB), Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum (§ 1256 BGB) oder den Eintritt einer aufl ösenden B e- dingung (§ 158 Abs. 2 BGB), erloschen ist (Erman/Schmidt, BGB, 15. Aufl., § 122 3 Rn. 1, 3; PWW/No bbe, BGB, 12. Aufl., § 1223 Rn. 1; MünchKommBGB/ Damrau, 7. Aufl., § 1223 Rn. 1, 2; Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1223 Rn. 1 , 4). Ein solcher Sachver halt steht hier nicht in Rede. Aus den be i- den von der Revision angeführten U rteilen des Bundesgerichtshofs vom 3. Fe b- ruar 1971 (VIII ZR 94/69, WM 1971, 346) und vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 257/81, BGHZ 86, 340, 346 ff.), in denen das Pfandrecht für eine künftige Fo r- derung bestellt wurde (§ 1204 Abs. 2 BGB), ergibt sich nichts and eres. 62 63 - 27 - 2. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache aber insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als es einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB verneint hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2014 - 330 O 558/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 15 U 7/14 - 64
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