ECLI:DE:BGH:2017:110717BXZR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 17/17 vom 11. Juli 2017 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowi e die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens ( 4 Ni 42/14 ) und des vorliegenden Ber u- fungsverfahrens gewährt . - 3 - Gründe: Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewä h- ren. Die von der Klägerin erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die Rückschluss auf parallel geführte Verletzungsverfahren zulassen oder Angaben zu dort angegriffenen Ausführungsformen enthalten, sind unbegründet. Die E insicht in die Akten des Nichtigkeitsverfa hrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht ( BGH , B e- schluss vom 16. Dezember 1971 - X Z A 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akte n- ein sicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf ein en anhängigen Verletzung s- rechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren , die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben . Allerdings kön nen die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungs rechtsstreit angegriffene und dort technisch näher e r- läuterte Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des St reitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden ( BGH , Be schluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akte n- ein sicht XVIII, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Akten einsicht XIX) . Ein solches Interesse kann etwa beste hen, wenn Dritte durch die Einsichtnahme Kenntnisse erlangen können, die ihnen ungerechtfe r- tigte Wettbewerbsvorteile verschaffen können (BGH GRUR 2008, 633 Rn. 3 Akten einsicht XIX ). Vor diesem Hintergrund kann die Einsicht in einzelne Aktenteile nicht schon deshalb verwehrt werden, weil diese Angaben zum äußeren Verlauf oder zum Aktenzeichen des Verletzungsrechtsstreits enthalten. 1 2 3 - 4 - Soweit sich die Klägerin gegen die Zugänglichmachung von Aktenteilen wendet, die Angaben zu den angegriffenen Ausführung sformen enthalten, hat sie nicht dargelegt, weshalb diese Informationen besonders schutzbedürftig sind. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.11.2016 - 4 Ni 42/14 - 4
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