ECLI:DE:BGH:2018:140218BIXZR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 17/17 vom 14. Februa r 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Rich terin Möhring am 14. Februar 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. September 2017 wird z u- rückgewiesen. Gründe: Der Kläger begehrt mit seiner als Gegenvorstellung gegen die Koste n- entscheidung bezeichneten Eingabe die Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, diesem Begehren zu entsprechen. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Stre itwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren w e- gen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmitt elinstanz schwebt. Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Ve r- fahren nur deshalb, weil der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 eingelegt hat, mit dem der Senat die Nichtz u- 1 2 - 3 - lassungsb eschwerde des Klägers auf dessen Kosten und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt hat. Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat d em Rev i- sionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhä n- gigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Ko s- tenansatz oder die Kostenfe stsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW - RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat späteste ns nach Mi t- teilung des Beschlusses nach § 5 44 Abs. 4 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern ( BGH, B e- schluss vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, BeckRS 2015, 08711; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN ; vgl. Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW - RR 1989, 1278 zu § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG aF ). Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorli egenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt (vgl. BGH, Be - 3 4 - 4 - schluss vom 17. März 2015, aaO Rn. 4; vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW - RR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 26.02.2016 - 3 O 1855/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2 016 - 8 U 467/16 -
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