BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 171/99 vom 31. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1999 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZP O). Streitwert: 18.713 . Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVer f GE 54, 277). Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß das Fehlen eines Ta t - bestandes im Berufungsurteil regelmäßig zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung führt, weil einer solchen Entscheidung im allgemeinen nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner En t - scheidung zugrundegelegt hat. Von der Aufhebung kann aber abgesehen we r - den, wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der au f - geworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidung s - - 3 - grnden ergibt (Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus den Entscheidungsgrnden ergibt sich, daû die Parteien ber die Wirksamkeit einer gegenber dem Klger am 13. November 1996 ausgesprochenen Kndigung streiten und daû die Kndigung nach den tatschlichen Feststellungen des B e - rufungsgerichts nicht auch gegenber der Zeugin A. erklrt worden ist, obwohl sie zusammen mit dem Klger Mieterin war. Diese tatschlichen Fes t - stellungen rechtfertigen fr sich allein den vom Berufungsgericht gezogenen Schluû, daû die Kndigung das Vertragsverhltnis nicht beendet hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch 8. Aufl. Rdn. 901 m.N.) Hahne Gerber Wagenitz Ahlt Vézina
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