BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 172/02 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Februar 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Ur-teil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. Juli 2002 zugelassen. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 42.684,54 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin unterlag in einem Prozess, den sie wegen einer Berufsunf344-higkeitsrente gegen einen Lebensversicherer f374hrte. Sie nimmt nunmehr ihren damaligen Prozessbevollm344chtigten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher 1 - 3 - Pflichtverletzungen in Anspruch. Das Landgericht hat - sachverst344ndig beraten - ihrer Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ein weiteres Sachverst344n-digengutachten eingeholt. Hiernach hat es - ohne den Sachverst344ndigen, wie von der Kl344gerin beantragt, zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden - die Klage abgewiesen. Es hat ausgef374hrt, das neue Gutachten 374ber-zeuge in jeder Hinsicht. Die Kl344gerin habe auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan, was erl344uterungsbed374rftig sein solle. Unter diesen Umst344nden brau-che dem Antrag auf Anh366rung des Sachverst344ndigen nicht stattgegeben zu werden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie unter anderem die Verletzung des rechtlichen Geh366rs r374gt. II. Die Revision ist nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGHZ 159, 135, 139 ff). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 2 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll als Prozessgrundrecht sicherstel-len, dass die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrens-fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-r374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet 3 - 4 - die Norm in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Be-r374cksichtigung erheblicher Beweisantr344ge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Zwar gew344hrt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dage-gen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gr374nden des formel-len oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst. Die Nichtber374cksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots ver-st366337t aber dann gegen das Gebot des rechtlichen Geh366rs, wenn sie im Pro-zessrecht keine St374tze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). Ist eine schriftliche Begutachtung erfolgt, hat das Gericht auf Antrag einer Partei unabh344ngig von 247 411 Abs. 3, 4 ZPO den Sachverst344ndigen vorzuladen, damit die Partei ihm Fragen stellen kann (BGHZ 6, 398, 401; 35, 370, 371; BGH, Urt. v. 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431). Kommt das Gericht dem nicht nach, verletzt es grunds344tzlich die 247247 402, 397 ZPO und zugleich den Anspruch auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ist - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Prozessver-schleppung - nur dann anders, wenn der Antrag rechtsmissbr344uchlich gestellt worden ist (BGHZ 24, 9, 14; BGH, Urt. v. 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209; Beschl. v. 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, BGH-Report 2005, 1348, 1350). Dass das Gericht das Gutachten f374r ausreichend und 374ber-zeugungskr344ftig h344lt, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; v. 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162; v. 29. Oktober 2002 aaO). Ebenso wenig kann von der Partei verlangt werden, dass sie die an den Sachverst344ndigen zu richtenden Fragen schon formuliert (OLG Oldenburg OLGZ 1970, 481, 482; M374nchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. 247 411 Rn. 12). F374r rechtsmissbr344uchlich darf der Antrag allenfalls dann ange-sehen werden, wenn er nicht begr374ndet worden ist (BGHZ 24, 9, 14) oder die 4 - 5 - Begr374ndung die Ank374ndigung abwegiger, bereits eindeutig beantworteter oder beweisunerheblicher Fragen enth344lt. Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Kl344gerin hat innerhalb der vom Berufungsgericht hierf374r gesetzten Frist beantragt, den Sachverst344ndigen Prof. Dr. P. zur m374ndlichen Erl344uterung seines Gutach-tens zu laden. Sie hat darauf hingewiesen, der Sachverst344ndige habe die von ihr geschilderten Beschwerden best344tigt, gleichwohl die unter Beweis gestellte Berufsunf344higkeit der Kl344gerin verneint, ohne zu erl344utern, welche Gr374nde f374r sein Ergebnis ma337geblich gewesen seien. Er habe die Ergebnisse fr374herer Tests f374r nicht verifizierbar gehalten, jedoch keine eigenen Tests durchgef374hrt. 5 Dieses Vorbringen ist nicht so substanzlos, dass der Antrag auf Vorla-dung des Gutachters als rechtsmissbr344uchlich anzusehen w344re. Der psychiatri-sche Gutachter Prof. Dr. P. hat eine "Migraine accompagn351e" diagnostiziert, bei der die "Berufsf344higkeit 205 immer erhalten" bleibe. Die vom Landgericht be-auftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. A. haben bei im Wesentlichen 374bereinstimmendem Befund ("Migr344neleiden mit einer 344ngstlichen Anpassungsst366rung") aus neurologischer Sicht zu dem ge-genteiligen Ergebnis gefunden, was das Landgericht als 374berzeugend gewertet hat. Schon dies kann bei einer vern374nftig denkenden betroffenen Partei Kl344-rungsbedarf erzeugen. 6 - 6 - 2. Die Verletzung der Kl344gerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r rechtfertigt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 7 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.11.2000 - 22 O 146/98 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.07.2002 - 5 U 48/01 -
Full & Egal Universal Law Academy