BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 172/03 vom15. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 15. Juli 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Prozeßkostenhilfewird abgelehnt.Gründe: Die Revision des Beklagten zu 3) bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).Hinreichende Erfolgsaussicht besteht zwar auch dann, wenn dieEntscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und ungeklärtenRechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht aber nicht bewilligt zuwerden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nichthöchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf dieeinschlägige gesetzliche Regelung oder die in der Rechtsprechung ge-währten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als schwierig er-scheint (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414).So liegt es hier. Die Voraussetzungen der Haftung des Geschäfts-führers einer GmbH, die Börsentermingeschäfte vermittelt, sind in der - 3 -Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt: Versäumnisurteil vom1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975 m.w.Nachw.; zu Warenter-mindirektgeschäften: Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996,1214, 1215 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309,310). Daß der Beklagte zu 3) der Klägerin auch den Ersatz der Einlageschuldet, die sie erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am5. Juli 1996 geleistet hat, folgt daraus, daß seine unerlaubte Handlungim Sinne des § 826 BGB auch für den durch diese Leistung entstande-nen Schaden ursächlich geworden ist. Daß das Berufungsgericht dieserFrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revisionzugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Be-schlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 undvom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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