BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 172/04 vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 59.966,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszu-sammenhang zwischen einer schadenstr344chtigen Handlung (hier: der Formulie-rung der K374ndigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem eingetretenen Schaden durch ein ungew366hnliches und unsachgem344337es Fehl-verhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anders. Ob die F374hrung der K374ndigungsschutzprozesse durch den 2 - 3 - nunmehrigen Kl344ger bzw. seine Anw344lte derart "ungew366hnlich und unsachge-m344337" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 27.11.2003 - 9 O 320/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 27 U 2/04 -
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