BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 172/04 Verk374ndet am: 31. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Zerfallszeitmessger344t ZPO 247247 165, 517 Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verk374ndung eines Urteils beurkun-det, erst nach Ablauf von f374nf Monaten nach dem Verk374ndungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des 247 165 ZPO nachweisbaren Verk374ndung fristgerechte Berufung weiterhin zul344ssig. GebrMG 247 12a Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grunds344tzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents. EP334 Art. 69 Abs. 1; PatG 247 14; GebrMG 247 12a Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teil-kombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre. EP334 Art. 69 Abs. 1; PatG 247 14; GebrMG 247 12a; ZPO 247 563 Abs. 3 Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist f374r eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelm344337ig kein Raum. BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asen-dorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Inhaber des am 1. Dezember 1994 angemeldeten und nach Erlass des Berufungsurteils durch Ablauf der H366chstschutzdauer erlo-schenen deutschen Gebrauchsmusters 94 19 245 (Klagegebrauchsmusters), dessen Eintragung am 9. M344rz 1995 bekanntgemacht worden ist. Schutzan-spruch 1 lautet: 1 - 3 - "Automatisches Zerfallszeit-Messger344t f374r die pharmazeutische Qualit344ts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees, be-stehend aus einem in einem mit einem Fl374ssigkeitsvolumen verse-henen Becherglas (70) angeordneten korbartigen Gestell (10) zur senkrechten Halterung einer Anzahl von beidseitig offen ausgebilde-ten und mit ihren bodenseitigen 326ffnungen auf einer siebplattenartig ausgebildeten Bodenplatte (11) stehenden Glasr366hren (30, 31), wo-bei die Bodenplatte (11) des korbartigen Gestells (10) eine der An-zahl der aufzunehmenden Glasr366hren (30, 31) entsprechende An-zahl von in etwa den Abmessungen der bodenseitigen 326ffnungen der Glasr366hren (30, 31) entsprechenden kreisf366rmigen Siebplatten (40, 41, 42, 43, 44, 45) als Standfl344chen f374r die Glasr366hren (30, 31) aufweist, wobei jede Siebplatte (40 bis 45) aus zwei Strom durch-flossenen, Elektroden bildenden Drahtgeflechtsh344lften (40a, 40b; 41a, 41b; 42a, 42b; 43a, 43b; 44a, 44b; 45a, 45b) besteht, die unter Ausbildung eines eine geringe Breite aufweisenden Schlitzes (51, 52, 53, 54, 55) in einem Abstand voneinander angeordnet sind und wobei jede Glasr366hre (30, 31) einen mittels eines in dem Glasroh-rinnenraum liegenden Schwimmers (60), der auf seiner den Draht-geflechtsh344lften (40a, 40b bis 45a, 45b) der Siebplatten (40 bis 45) zugekehrten Unterseite (61) ein Kontaktelement aufweist, mit senk-rechten Durchbohrungen oder au337enrandseitigen Einschnitten ab-gedeckten Pr374fling (T) aufnimmt, einem Mikroprozessor (80) zur Er-fassung und Auswertung der unterschiedlichen Widerst344nde zwi-schen den un374berbr374ckten und mittels des Kontaktelements eines jeden Schwimmers 374berbr374ckten Drahtgeflechtsh344lften-Elektroden, einer das Gestell mit den Glasr366hren (30, 31) in dem Becherglas - 4 - (70) in vorgegebenen Zeiteinheiten auf- und abbewegenden An-triebseinrichtung (15) und einem elektronischen Signalgeber, dadurch gekennzeichnet, dass die Siebplatten (40 bis 45) jeweils einen au337enseitig umlau-fenden, durch den Schlitz (50 bis 55) getrennten Ring (40''') aus elektrisch leitf344higem Material aufweisen und dass das Kontaktele-ment als Kontaktger374st (61) aus elektrisch leitf344higem Material mit mindestens drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufen-den Ringes (40''') ausgebildet ist, wobei das Kontaktger374st (61) in den Schwimmer (60) integriert ist." Der Kl344ger beanstandet zwei von den Beklagten zu 2 und 3, deren Ge-sch344fte vom Beklagten zu 1 gef374hrt werden, hergestellte und vertriebene Mess-ger344te als gebrauchsmusterverletzend. Bei dem einen Ger344t ist die Unterseite des Schwimmers mit einem Metallring versehen, bei dem anderen weist der Metallring zus344tzlich drei rechteckige Kontaktspitzen auf. Der Kl344ger hat die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 2 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewie-sen. 3 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Im 334brigen verfolgt der Kl344ger seine zweitinstanzlichen Antr344ge weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits zu 374bertragen ist. 5 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht in der Sache entschieden; die Berufung der Beklagten war zul344ssig. 6 1. Zu den Umst344nden des Erlasses und der Verk374ndung des landge-richtlichen Urteils hat das Berufungsgericht festgestellt: Zu dem vom Landge-richt bestimmten Verk374ndungstermin hat ein nur von zwei Richtern unterschrie-bener Tenor des landgerichtlichen Urteils vorgelegen; 374ber dessen Verk374ndung verh344lt sich ein Protokoll vom 20. Februar 2003, das nur mit der Paraphe des Vorsitzenden der Zivilkammer abgezeichnet worden und erst nachtr344glich im August 2004 von dem Vorsitzenden der Zivilkammer mit voller Namensunter-schrift unterzeichnet worden ist. Das vollst344ndige Urteil ist dem Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers am 27. Oktober 2003 und dem Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten am 3. November 2003 zugestellt worden. 7 2. Die Berufung der Beklagten ist am 28. November 2003 bei Gericht eingegangen und nach Hinweis darauf, dass die absolute Berufungsfrist abge-laufen sein k366nnte, mit einem am 12. Dezember 2003 eingegangenen Schrift-satz begr374ndet worden. Zugleich haben die Beklagten einen Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dar374ber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass das landgerichtliche Urteil aufgrund m374ndlicher Verhandlung er-gangen ist. In der m374ndlichen Verhandlung ist ein Verk374ndungstermin auf den 13. Februar 2003 bestimmt worden. In diesem Verk374ndungstermin ist ein Be- 8 - 6 - schluss verk374ndet worden, durch den der Verk374ndungstermin auf den 20. Februar 2003 ausgesetzt worden ist. 3. Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt angenommen, die fehlende Protokollierung der Verk374ndung habe bis zum Abschluss der Beru-fungsinstanz nachgeholt werden k366nnen, was im August 2004 auf die Nachfra-ge des Senats hin geschehen sei. Die Nachholung der Protokollierung f374hre nicht dazu, dass die Berufung nunmehr als nicht mehr fristgem344337 erfolgt zu be-werten sei. M366glicherweise habe ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen. Der Senat bevorzuge aber eine L366sung nach den Grunds344tzen, wie sie in einer Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.4.1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1669) niedergelegt seien. Danach brauche eine Berufung gegen ein Scheinurteil nicht wiederholt zu werden, wenn das Urteil sp344ter Wirksamkeit erlange. Hier habe die Nachholung der Unterschrift zwar m366glicherweise be-wirkt, dass das Urteil r374ckwirkend auf den Zeitpunkt der protokollierten Verk374n-dung wirksam geworden sei. Dies 344ndere aber nichts daran, dass es 374berhaupt erst mit ordnungsgem344337er Unterzeichnung des Protokolls als Urteil existent geworden sei. Jedenfalls gelte der allgemeine Rechtsgedanke, dass Fehler des Gerichts nicht zu einer Benachteiligung der Parteien f374hren sollten, weshalb in dem anh344ngigen Verfahren eine Sachpr374fung durchzuf374hren sei. 9 4. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung stand. 10 a) Nach 247 310 ZPO wird das Urteil in einem anzuberaumenden Ter-min verk374ndet. Nach 247 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO ist die Verk374ndung eines Urteils im Protokoll festzustellen, wobei das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Ur-kundsbeamten zu unterschreiben ist (247 163 Abs. 1 ZPO). Die Beachtung der f374r die Verk374ndung vorgeschriebenen F366rmlichkeiten kann nur durch das Protokoll 11 - 7 - bewiesen werden (247 165 ZPO). Hier ist das Protokoll bei der Verk374ndung nicht unterschrieben worden. Es lag zudem nur eine Urteilsformel vor, die von nur zwei Richtern unterschrieben war. Das Urteil muss jedoch, wenn es in einem Verk374ndungstermin verk374ndet wird, nach 247 310 Abs. 2 ZPO in vollst344ndiger Form abgefasst sein. Dazu geh366ren nach 247 315 Abs. 1 ZPO die Unterschriften der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, und nach 247 313 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 ZPO der Tatbestand und die Entscheidungsgr374nde. Die Verlautba-rung des Urteils hat daher an mehreren Formfehlern gelitten. b) Nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen vom 14. Juni 1954 (BGHZ 14, 39) stehen Verk374ndungsm344ngel dem wirksamen Er-lasse eines Urteils jedoch nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung geh366rende Formerfordernisse versto337en wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verst366337e gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGHZ 14, 39, 44 f.). Zu den Mindestanforderungen geh366rt, dass die Verlautba-rung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung f366rmlich unterrichtet worden sind. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist etwa eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verk374ndung in 366ffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch be-stimmten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erf374llt. Auf die Frage, ob in diesem Sinne eine zwar fehlerhafte, aber doch wirksame Verk374ndung vorliegt, ist es ohne Einfluss, wenn nur zwei Richter das verk374ndete Urteil unterschrie-ben haben. Das Urteil ist dann im Fall seiner Verk374ndung existent geworden, wenngleich m366glicherweise anfechtbar (BGHZ 137, 49, 52). Ein Urteil ist auch dann wirksam verk374ndet worden, wenn es in dem zur Verk374ndung anberaum- 12 - 8 - ten Termin noch nicht in vollst344ndiger Form abgefasst war. Tatbestand und Entscheidungsgr374nde sind nicht wesensm344337ige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144). c) Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das Protokoll, durch das allein die Beachtung der f374r die Verk374ndung vorgeschrie-benen F366rmlichkeiten bewiesen werden kann, nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts erst nach Ablauf der F374nfmonatsfrist des 247 517 ZPO unter-schrieben worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Berufung jedenfalls zu-l344ssig, denn mangels Protokollierung fehlte es an einer wirksamen Verk374ndung. Der Senat l344sst offen, ob die Unterzeichnung des Protokolls noch nach Ablauf der F374nfmonatsfrist rechtlich zul344ssig war und r374ckwirkend die Verk374ndungs-m344ngel beseitigte und damit Beweis f374r die im angegebenen Termin erfolgte Verk374ndigung erbrachte. Jedenfalls konnte durch die durch die Nachholung der Unterschrift auf dem Verk374ndungsprotokoll nachtr344glich bewirkte Protokollie-rung der Verk374ndung der Zul344ssigkeit der Berufung nicht die Grundlage entzo-gen werden. Auf eine Nachholung der Unterschrift mit der Folge, dass damit die Berufung verfristet und infolge dessen unzul344ssig wurde, konnten sich die Beru-fungskl344ger nicht einstellen. Sie mussten hiermit auch nicht rechnen und konn-ten dem durch die ihnen allenfalls zuzumutende Einholung von Erkundigungen oder die Einsicht in die Gerichtsakten auch nicht entgehen. 13 II. In der Sache hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die beanstandete Ausf374hrungsform vom Gegenstand des Klagegebrauchsmus-ters weder wortsinngem344337 noch im Sinne einer unvollkommenen Benutzung oder unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes Gebrauch mache. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 14 - 9 - 1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein automatisches Zerfallszeit-messger344t f374r die pharmazeutische Qualit344ts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees. Das Ger344t besteht aus einem Becherglas, in das ein korbartiges Gestell eingestellt wird. Dieses dient zur Halterung einer Anzahl beidseitig offener Glasr366hren in senkrechter Lage. Die Glasr366hren stehen mit ihren bodenseitigen 326ffnungen auf einer siebplattenartigen Bodenplatte des korbartigen Gestells. Die Bodenplatte hat eine der Anzahl der aufzunehmenden Glasr366hren entsprechende Anzahl kreisf366rmiger 326ffnungen. Diese entsprechen in ihren Abmessungen den Ma337en der aufzunehmenden R366hren und sind als Siebplatten ausgebildet. Jede Siebplatte besteht aus zwei Siebplattenh344lften. Die H344lften sind durch einen Schlitz von geringer Breite in einem Abstand von-einander angeordnet und von Strom durchflossen. Jede der Glasr366hren hat in ihrem Innenraum einen Schwimmer. Dieser hat auf seiner der Siebplatte zuge-kehrten Unterseite ein Kontaktelement. Der Schwimmer hat senkrechte Durch-bohrungen oder au337enseitige Einschnitte zur Aufnahme des Pr374flings. Die Vor-richtung ist weiter mit einem Mikroprozessor ausgestattet, der die unterschiedli-chen Widerst344nde zwischen den un374berbr374ckten und den mittels des Kontakt-elements eines jeden Schwimmers 374berbr374ckten Siebplattenh344lften-Elektroden erfasst und auswertet. 15 Die Gebrauchsmusterunterlagen beschreiben entsprechende im Stand der Technik bekannte Zerfallszeitmessger344te, z.B. das aus der deutschen Pa-tentschrift 33 25 739 bekannte Ger344t. Jeder Schwimmer hat auf seiner Unter-seite eine Kontaktplatte. Zum Zerfallszeitpunkt liegt der Schwimmer plan auf der zweigeteilten Siebplatte auf und 374berbr374ckt zur Bestimmung des Zerfallszeit-punkts die beiden H344lften elektrisch. Die Beschreibung bezeichnet es als prob-lematisch, dass sich bei Tabletten, die mit einem Lackfilm 374berzogen sind, der ungel366ste Lackfilm zwischen den Siebplattenh344lften und dem Schwimmer fest- 16 - 10 - setze und einen elektrischen Kontakt der Siebplatten untereinander verhindern k366nne. Vor diesem Hintergrund gibt die Beschreibung als Aufgabe der Erfin-dung an, ein automatisches Zerfallszeitmessger344t f374r die pharmazeutische Qualit344ts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees zu schaffen, das (auch) die Zerfallszeitmessung von "befilmten" Arzneimitteln erlaubt (S. 5 Abs. 2). Das Klagegebrauchsmuster schl344gt dazu vor, bei einem Messger344t der bekannten Art die Siebplatten mit einem au337enseitig umlaufenden Ring auszu-statten, der durch einen Schlitz getrennt ist und aus elektrisch leitf344higem Mate-rial besteht, und als Kontaktelement ein in den Schwimmer integriertes Kon-taktger374st aus elektrisch leitf344higem Material mit mindestens drei Kontaktpunk-ten zur Kontaktierung des umlaufenden Rings zu verwenden. Die Beschreibung erl344utert diese L366sung dahin, dass die Auflagepunkte durch Kontakt344rmchen an den Enden des Kontaktger374sts gebildet w374rden, die besonders zur Kontaktierung geeignet seien, da sie aufgrund ihrer geringen Auflagefl344che in der Lage seien, sich bei verbleibenden Filmresten zwischen Kontaktger374st und umlaufendem Ring durch den Film zu dr374cken und einen Kontakt herzustellen. Vorteilhafterweise soll das Kontaktger374st als Kreuz bzw. Dreibein ausgebildet sein, dessen Au337enma337e derart bemessen sind, dass es mit allen Enden bzw. den Kontakt344rmchen auf dem umlaufenden Ring aufliegen kann. Das Kontaktger374st sei dabei derart in den Schwimmer eingearbeitet, dass dieser eine ebene Unterseite aufweise und nur die Kontakt344rmchen aus der Unterseite herausragten. Durch diese (bevorzugte) Ausgestaltung bestehe zwi-schen Siebplatte und Kontaktger374st ein Zwischenraum, in dem die H374lle der aufgel366sten Tablette verbleiben k366nne, ohne die Kontaktierung zur Feststellung der Zerfallszeit zu verhindern. 17 - 11 - Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 der Gebrauchs-musterunterlagen zeigen ein Ausf374hrungsbeispiel. 18 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Siebplatten der angegrif-fenen Ausf374hrungsformen seien nicht mit einem au337enseitig umlaufenden Ring versehen. Das Klagegebrauchsmuster sei deshalb, so hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, nicht wortsinngem344337 benutzt. Die beanstandeten Ausf374hrungsfor-men verletzten das Klagegebrauchsmuster auch nicht im Sinne einer ver- 19 - 12 - schlechterten Ausf374hrungsform. Zwar solle unterstellt werden, dass der ange-strebte Erfolg im Wesentlichen erreicht werde, da auf der Hand liege, dass der elektrische Kontakt bei verbleibenden Filmresten jedenfalls besser ausgel366st werden k366nne, wenn ein Ring an der Unterseite des Schwimmers vorgesehen sei, als wenn der Schwimmer mit der fl344chigen Kontaktplatte ausgestattet sei. Jedoch k366nne eine unvollkommene Benutzung nur dann schutzrechtsverlet-zend sein, wenn alle Merkmale der Erfindung identisch oder 344quivalent benutzt w374rden. Dies sei nicht der Fall, da die angegriffenen Ausf374hrungsformen keinen die Siebplatten umlaufenden Ring aufwiesen. Eine Gebrauchsmusterverletzung komme daher nur noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer Teilkom-bination in Betracht, der jedoch jedenfalls dann ausscheide, wenn die besonde-re Bedeutung des nicht verwirklichten Merkmals in der Patentschrift besonders hervorgehoben werde. So verhalte es sich mit dem Merkmal des die Siebplat-ten au337enseitig umlaufenden Rings, dessen Bedeutung in den Gebrauchsmus-terunterlagen an verschiedenen Stellen hervorgehoben werde. Auch die funkti-onale Bezogenheit der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Schutzan-spruchs 1 mache deutlich, dass der umlaufende Ring ein wesentliches Element des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters sei. Selbst wenn der Fachmann erkenne, dass das von dem Erfinder erkannte technische Problem in etwa gleichwirkend auch bei Weglassen des Rings erreicht werden k366nne, d374rfe der Schutz des Gebrauchsmusters mit R374cksicht auf das Gebot der Rechtssicher-heit dennoch nicht durch Weglassen dieses erfindungswesentlichen Merkmals erweitert werden. 3. Die Revision r374gt, das Berufungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass eine 344quivalente ebenso wie eine identische Benutzung die wortsinn-gem344337e Verwirklichung aller Merkmale des Schutzanspruchs voraussetze. Da das Berufungsgericht annehme, die angegriffenen Ausf374hrungsformen erreich- 20 - 13 - ten im Wesentlichen den erfindungsgem344337en Erfolg, halte es ersichtlich die im Schutzanspruch genannten L366sungsmittel Kontaktpunkte und Siebplatte mit umlaufendem Ring und die von den Beklagten verwendeten Austauschmittel Kontaktpunkte bzw. -ring und durchg344ngige Siebplatte f374r gleichwirkend. Auf-grund seiner weiteren Annahme, dass der Fachmann diese Gleichwirkung auch als solche erkenne, h344tte das Berufungsgericht auf eine 344quivalente Verletzung erkennen m374ssen. Ein unter Umst344nden schlechterer Wirkungsgrad der ange-griffenen Ausf374hrungsformen 344ndere daran nichts. Das Berufungsgericht habe ferner die Voraussetzungen eines Teilschutzes verkannt. Nach der Senatsent-scheidung "Beheizbarer Atemluftschlauch" (BGHZ 115, 204) komme es f374r die Frage, ob ein Teilschutz gew344hrt werde, nur dann auf die Abw344gung zwischen Schutzinteresse des Erfinders und der Rechtssicherheit f374r Dritte an, wenn bei der angegriffenen Ausf374hrungsform ein Merkmal ersatzlos fehle, das als einzi-ges zur L366sung einer eigenst344ndigen Aufgabe diene. Der bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen fehlende umlaufende Ring diene jedoch lediglich der Erh366-hung des Wirkungsgrades der Erfindung und sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374r das Klagegebrauchsmuster nicht kennzeichnend und erst recht kein wesentliches Merkmal der Erfindung. Vielmehr sei der umlaufende Ring integraler Bestandteil der Siebplatte, die bei beiden angegriffenen Ausf374h-rungsformen verwirklicht sei. Zur Kl344rung der f374r die Auslegung des Klage-gebrauchsmusters wesentlichen Frage, ob die Ausgestaltung der Siebfl344chen mit einem umlaufenden Ring f374r die L366sung der Aufgabe von Bedeutung ist, w344re das Berufungsgericht zur Einholung des von beiden Parteien angebotenen Sachverst344ndigengutachtens gehalten gewesen. 4. Die Angriffe der Revision sind ganz 374berwiegend unbegr374ndet. In einem entscheidenden Punkt h344lt das Berufungsurteil jedoch der Nachpr374fung nicht stand. 21 - 14 - a) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht eine wort-sinngem344337e Benutzung des Klagegebrauchsmusters verneint hat. Zwar erfor-dert eine solche Beurteilung grunds344tzlich, dass zun344chst der Gegenstand des Schutzanspruchs ermittelt wird, indem dieser Anspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angespro-chenen Fachmanns ausgelegt wird (st. Rspr., s. nur Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, Tz. 13 - Informations374bermittlungsverfahren I, f374r BGHZ bestimmt). Im Streitfall kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass die angegriffenen Ausf374h-rungsformen keinen die Siebplatten umlaufenden Ring aufweisen; auch die Re-vision erhebt insoweit keine R374gen. 22 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes ausge-schlossen. 23 Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters wird - nicht anders als der Gegenstand eines Patents durch den Patentanspruch - durch den Schutzan-spruch bestimmt, in dem anzugeben ist, was durch die Eintragung des Gebrauchsmusters unter Schutz gestellt werden soll (247 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG). Der Inhalt der Schutzanspr374che, zu dessen Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind, bestimmt auch den Schutzbereich des Gebrauchsmusters (247 12a GebrMG). 24 Aus dem gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemesse-nen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicher-heit leitet der Senat dabei in st344ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Aus-legung zu ermittelnde Sinngehalt der Patent- oder Schutzanspr374che nicht nur 25 - 15 - den Ausgangspunkt, sondern die ma337gebliche Grundlage f374r die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Anspr374chen auszurichten (s. nur BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). F374r die Bestimmung des Schutzbereichs von Anspr374chen, die Zahlen- oder Ma337angaben enthalten, hat der Senat hervorgehoben, dass solche Anga-ben an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma337geblicher Grundlage f374r die Bestimmung des Schutzbereichs teilnehmen. Die Aufnahme von Zahlen- oder Ma337angaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegen-stand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der gesch374tzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rechtsprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EP334 und der entsprechenden Neurege-lung des nationalen Rechts f374r m366glich erachtet worden ist (BGHZ 150, 149, 155 - Schneidmesser I). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt vielmehr den gesch374tzten Gegenstand grunds344tzlich insoweit abschlie337end; ihre 334ber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Ge-genstand des Patentanspruchs zu rechnen (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I). Ebenso gilt f374r die Bestimmung eines 374ber den technischen Sinngehalt des Anspruchs hinausreichenden Schutzbereichs, dass im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Ma337angaben mit den angegebenen Werten den ge-sch374tzten Gegenstand begrenzen. Im Rahmen der Schutzbereichsbestimmung darf deshalb vom Sinngehalt der Zahlen- und Ma337angaben nicht abstrahiert werden. Bei der Pr374fung der Frage, ob der Fachmann eine Ausf374hrungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert aufgrund von 334berlegun-gen, die sich am Sinngehalt der im Anspruch umschriebenen Erfindung orientie- 26 - 16 - ren, als gleichwirkende L366sung auffinden kann, muss deshalb die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingrenzung des objektiven, erfindungsgem344337 zu erreichenden Erfolgs ber374cksichtigt werden (BGHZ 150, 149, 157 - Schneidmesser I). Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Ausf374hrungsform angesehen werden, die als eine solche auffindbar ist, die nicht nur 374berhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenm344337ig eingegrenz-ten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejenige, die an-spruchsgem344337 der zahlenm344337igen Eingrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objektiv und f374r den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende Ausf374hrungsform vom Schutzbereich des Patents grunds344tzlich nicht umfasst. Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs darf deshalb die an-spruchsgem344337e Wirkung nicht unter Au337erachtlassung von im Anspruch ent-haltenen Zahlen- und Ma337angaben bestimmt werden. Es reicht daher f374r die Einbeziehung abweichender Ausf374hrungsformen in den Schutzbereich grund-s344tzlich nicht aus, dass die erfindungsgem344337e Wirkung im 334brigen aus fach-m344nnischer Sicht unabh344ngig von der Einhaltung des Zahlenwertes eintritt. Er-schlie337t sich kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgem344-337en Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht 374ber den Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus (BGHZ 150, 149, 158 f. - Schneidmesser I). Die anspruchsgem344337e Wirkung des zahlenm344337ig bestimm-ten Merkmals wird in diesem Fall durch die (genaue) Einhaltung eines Zahlen-wertes bestimmt und kann daher notwendigerweise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem solchen Fall gen374gt es nicht, dass aus fachm344nnischer Sicht auch eine von der Zahlenangabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennbar ist. 27 - 17 - Der Senat hat in diesem Zusammenhang ferner hervorgehoben, dass der Anmelder nicht immer den vollen technischen Gehalt einer Erfindung erkennen und aussch366pfen wird. Beschr344nkt sich ein technisches Schutzrecht bei objekti-ver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen374ber dem Stand der Technik geboten w344re, darf die Fachwelt gleichwohl darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr344nkt ist. Dem Schutzrechtsinhaber ist es dann verwehrt, nachtr344glich Schutz f374r etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 149, 159 - Schneidmesser I). 28 Aus diesen Grunds344tzen ergibt sich, dass Gegenstand und Schutzbe-reich eines technischen Schutzrechts, die nicht unter Au337erachtlassung von im Anspruch enthaltenen Zahlen- und Ma337angaben bestimmt werden k366nnen, ebenso wenig und erst recht nicht unter Au337erachtlassung einzelner r344umlich-k366rperlich oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden d374rfen. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den er-teilten Patentanspruch oder den der Eintragung zugrunde gelegten Schutzan-spruch des Gebrauchsmusters zugrunde zu legen, sondern einen fiktiven An-spruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht. Damit verl366re der Anspruch seine Bedeutung als ma337gebliche Grund-lage der Schutzbereichsbestimmung zugunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens alten Rechts. Mit Art. 69 EP334 w344re dies ebenso wenig vereinbar wie mit den - in gleicher Weise auszulegen-den - nationalen Schutzbereichsnormen in 247 14 PatG und 247 12a GebrMG. 29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 24. Sep-tember 1991 (BGHZ 115, 204 - Beheizbarer Atemluftschlauch). Dort hat der Senat vielmehr ausdr374cklich offengelassen, ob unter der Geltung des Art. 69 30 - 18 - Abs. 1 EP334 ein patentrechtlicher Teilschutz anzuerkennen ist (BGHZ 115, 204, 207). Auf die vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob es sich bei der im Schutzanspruch 1 enthaltenen Anweisung, die Siebplatten jeweils mit einem au337enseitig umlaufenden, durch den Schlitz getrennten Ring aus elektrisch leit-f344higem Material zu versehen, um ein "wesentliches" Merkmal der Erfindung handelt, kommt es somit nicht an. Da der Schutzanspruch den Ring vorschreibt, kann er vielmehr nur durch eine Ausf374hrungsform verletzt werden, die entweder - wie nicht - einen solchen Ring im Wortsinn des Anspruchs aufweist oder sich eines gleichwertigen Ersatzmittels bedient. 31 Ebenso unerheblich ist das Vorbringen der Revision, der umlaufende Ring diene lediglich der Erh366hung des Wirkungsgrades der Erfindung und sei f374r das Klagegebrauchsmuster "nicht kennzeichnend". Ebenso wenig wie eine zahlenm344337ige Eingrenzung eines Merkmals der Erfindung darf ein Merkmal, das den Wirkungsgrad eines Elements der gesch374tzten Lehre n344her bestimmt, bei der Bestimmung des Gegenstands und des Schutzbereichs der Erfindung au337er Acht bleiben. 32 c) Zu Recht bem344ngelt die Revision jedoch, dass das Berufungsge-richt auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters mit vom Wortsinn des Anspruchs abweichenden Mitteln verneint, obwohl es andererseits zugunsten des Kl344gers unterstellt, dass die angegriffenen Ausf374hrungsformen den erfin-dungsgem344337en Erfolg jedenfalls im Wesentlichen erreichen. 33 - 19 - Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichen-den Ausf374hrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I) dreierlei voraus: 34 1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abge-wandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel366st werden. 2. Seine Fachkenntnisse m374ssen den Fachmann bef344higen, die abgewan-delten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. 3. Die 334berlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m374ssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst344ndlichen gleichwertige L366sung in Betracht zieht. Diese Voraussetzungen gelten f374r eine Gebrauchsmusterverletzung mit gleich-wertigen Mitteln gleicherma337en. Die erste Voraussetzung hat das Berufungsgericht zugunsten des Kl344-gers unterstellt, die beiden weiteren hat es nicht gepr374ft. F374r die Verneinung einer 344quivalenten Verletzung bietet das Berufungsurteil damit keine ausrei-chende Grundlage. 35 5. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar. Weder kann ausgeschlossen werden, dass die - unter-stellt - gleichwirkende L366sung f374r den Fachmann auffindbar war, noch l344sst sich die notwendige Orientierung am Schutzanspruch verneinen, da dessen Sinnge-halt nicht ermittelt ist (dazu nachfolgend zu 6). 36 - 20 - 6. Ebenso wenig kann der Senat selbst im Sinne einer Klageabwei-sung entscheiden. Auch dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht den Sinngehalt des Patentanspruchs nicht ermittelt hat. 37 Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung eines Schutzanspruchs grunds344tzlich selbst vornehmen, weil die Auslegung Rechterkenntnis und dem-gem344337 nicht dem Tatrichter vorbehalten ist (BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, f374r BGHZ bestimmt). Wie jede Auslegung wird jedoch auch die Auslegung des Schutzanspruchs auf tats344chlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverst344ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute geh366ren, die das Ver-st344ndnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k366nnen (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Denn zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (Sen.Urt. "Kettenradanordnung", aaO; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, Tz. 13 - Informations374bermittlungs-verfahren I, f374r BGHZ bestimmt; Melullis, Festschrift f374r Eike Ullmann, S. 503, 512 f.). 38 Hat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder Schutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelm344337ig die Grundlage f374r die Pr374fung, ob s344mtliche notwendigen tats344chlichen Grundlagen der Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Pr374fung durch das Berufungsgericht erg344nzende tatrichterliche Feststellungen zu erwar- 39 - 21 - ten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die M366glichkeit verschlos-sen, die f374r die Anspruchsauslegung relevanten tats344chlichen Annahmen als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollst344ndig zu r374gen. Die fehlende Ausle-gung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel die Zur374ckverweisung der Sache. Im Streitfall enth344lt das Berufungsurteil keine hinreichenden Ausf374hrun-gen zu der Frage, welche technische Funktion das Klagegebrauchsmuster dem die Siebplatten umlaufenden Ring einerseits und dem Kontaktger374st mit min-destens drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufenden Ringes ande-rerseits beimisst. Das Berufungsgericht bemerkt lediglich, der angestrebte Er-folg werde im Wesentlichen erreicht, wenn der Schwimmer mit einem Ring an-statt mit einer fl344chigen Kontaktplatte ausgestattet werde, und f374hrt im Zusam-menhang mit der Er366rterung eines Teilschutzes aus, der die Siebplatten umlau-fende Ring diene dazu, von den Kontaktpunkten kontaktiert zu werden. Damit bleibt unklar, ob die erfindungsgem344337e Ausgestaltung von Siebplattenring und Kontaktpunkten lediglich der zuverl344ssigen Ausgestaltung des elektrischen Kon-taktes oder auch der Herstellung eines Freiraumes zwischen Schwimmer und Siebplatte zur Aufnahme des Tablettenfilms dient und welche Vorgaben der Schutzanspruch an die r344umlich-k366rperliche Ausgestaltung der diesem Zweck oder diesen Zwecken dienenden Mittel stellt. Der Senat kann nicht ausschlie-337en, dass bei der Kl344rung dieser Fragen tatrichterliche Feststellungen Bedeu-tung gewinnen. 40 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 41 1. Die Pr374fung, ob eine angegriffene Ausf374hrungsform das der Erfin-dung zugrunde liegende Problem mit gleichwertigen Mitteln l366st, erfordert zu- 42 - 22 - n344chst die Ermittlung des Sinngehalts der Schutzanspr374che und der Wirkun-gen, die mit den anspruchsgem344337en Merkmalen - je f374r sich und in ihrer Ge-samtheit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebe-nenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Anspruchs abweichenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausf374hrungsform erreicht wer-den (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner). 2. Das Berufungsgericht wird daher zun344chst den Sinngehalt des Schutzanspruchs zu kl344ren haben. 43 Das Landgericht hat angenommen, die im Schutzanspruch genannten mindestens drei Kontaktpunkte des Kontaktger374stes k366nnten auch durch eine Vielzahl von Kontaktpunkten verwirklicht werden, die "am Ende sogar einen Ring darstellen" k366nnten. Es hat dabei jedoch den Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterunterlagen nicht erkennbar ber374cksichtigt. In der Beschrei-bung wird die erfindungsgem344337e L366sung dahin erl344utert, dass die mindestens drei m366glichen "Auflagepunkte" auf dem umlaufenden Ring durch "Kontakt344rm-chen" an den Enden des Kontaktger374stes gebildet werden, die aufgrund ihrer geringen Auflagefl344che in der Lage seien, sich durch die Folie zu dr374cken. Auch wenn die Kontakt344rmchen erst in Schutzanspruch 2 genannt werden, so k366nnte die Verwendung dieses Begriffs und die Zuweisung der Funktion, sich durch die Filmreste dr374cken zu k366nnen, in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung doch darauf hindeuten, dass die Erfindung eine begrenzte Anzahl diskreter Kontaktpunkte voraussetzt, die durch einen umlaufenden Ring nicht bereitge-stellt werden. 44 - 23 - 3. Sodann wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob die ange-griffenen Ausf374hrungsformen oder auch nur diejenige, bei der der am Schwim-mer angeordnete Ring mit Kontaktspitzen versehen ist, den erfindungsgem344-337en Erfolg mit abweichenden, jedoch gleichwertigen Mitteln herbeif374hren. 45 Bei dieser Pr374fung wird zu beachten sein, dass unter erfindungsgem344-337em Erfolg diejenige technische Wirkung zu verstehen ist, die aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns mit den einzelnen Merkmalen der Erfindung f374r sich und in ihrem funktionalem Zusammenwirken erzielt werden soll. Der erfin-dungsgem344337e Erfolg darf daher nicht auf einen "Haupteffekt" reduziert werden, sondern kann gegebenenfalls einen komplexen Zusammenhang unterschiedli-cher technischer Wirkungen umfassen. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht insbesondere mit der Wirkung und dem Zusammenwirken der Kontaktpunkte des Kontaktger374sts und dem umlaufenden Ring um die Siebplatte zu befassen haben. 46 - 24 - Sollte hiernach bei der einen oder anderen angegriffenen Ausf374hrungs-form die erforderliche Gleichwirkung zu bejahen sein, wird sich das Berufungs-gericht die oben erw344hnten beiden weiteren, zur Annahme der Gleichwertigkeit erforderlichen Fragen zu stellen haben. 47 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 315 O 370/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 U 202/03 -
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