BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 172/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zuge-lassen, als die Kl344ger 18.496,96 200 nebst geltend gemachter Zin-sen begehren. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.171,34 200 festgesetzt. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren betr344gt 18.496,96 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Kl344ger Ersatz f374r die ihnen entstandenen Aufwendungen gegen374ber der neuen Steuerberaterin in H366he von 12.674,38 200 begehren. Insoweit hat die 1 - 3 - Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendun-gen f374r die neue Steuerberaterin weiterverfolgt haben, ist das rechtliche Geh366r der Kl344ger nicht verletzt worden. Die Berufungsbegr374ndung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tats344chlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gr374nden der Be-rufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt. Die blo337e Wiederho-lung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme gen374gen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. Novem-ber 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl. 247 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 520 Rn. 28). 2 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -
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