BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 172/06 vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg am 27. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob es einem deutschen Gericht aufgrund des v366lker-gewohnheitsrechtlichen Gebots der Nichteinmischung in Angelegenheiten eines fremden Staates verwehrt ist, 374ber Anspr374che zu entscheiden, deren Feststel-lung dem Grunde und der H366he nach in die aus-schlie337liche Zust344ndigkeit mehrerer fremder Staaten f344llt, zwischen diesen Staaten strittig ist und von ihnen kraft v366lkerrechtlichen Vertrags an zwischenstaatliche Organe 374bertragen wurde, ist entgegen der Auffas-sung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschei-dungserheblich und muss daher dem Bundesverfas-sungsgericht nicht gem344337 Art. 100 Abs. 2 GG vorge- - 3 - legt werden. Die Berechtigung der Kl344gerin zur Gel-tendmachung des streitgegenst344ndlichen Auskunfts-anspruchs folgt unabh344ngig davon, ob ihr ein Zah-lungsanspruch zusteht, aus der im Staatsvertrag vom 29. Juni 2001, Anlage C Art. 9 i.V. mit Anh. 1 erteilten Erm344chtigung. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 121.615,24 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2004 - 2/14 O 108/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 U 188/04 -
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