BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 172/06 Verk374ndet am: 1. Oktober 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 623 Abs. 2 Satz 2 und 3, 247 628 Satz 1 Nr. 4 Dem gem344337 247 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grunds344tzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (247 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwi-schen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung 374ber den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des 247 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und l344uft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und 247 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - OLG Hamm AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind seit 1990 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 21. September 1992 geborene Sohn D. hervorgegangen, der bei der Mutter lebt. Seit Februar 2001 leben die Ehegatten getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. Mai 2001 zugestellt worden. 1 Der Antragsteller lebt inzwischen in der Schweiz. Aus der Beziehung zu seiner neuen Lebensgef344hrtin ist am 5. September 2003 eine Tochter hervor- 2 - 3 - gegangen, f374r die er sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat. Au337erdem wurde er verurteilt, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt f374r das Kind D. zu zahlen. 3 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin Antr344ge auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich gestellt und dar374ber hinaus beantragt, ihr die elterliche Sorge f374r D. allein zu 374bertragen. Die den Zugewinnausgleich betreffende Folgesache ist von den Parteien in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt worden. Die Folgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt hat das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers - gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin - nach 247 623 Abs. 2 ZPO abge-trennt. Sodann hat es die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich zugunsten der Ehefrau geregelt. Mit der gegen das Verbundurteil gerichteten Berufung hat die Ehefrau geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen f374r eine Ehescheidung vor der Entscheidung 374ber die Folgesachen h344tten nicht vorgelegen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-sene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin begehrt, dass zu-sammen mit der Scheidung 374ber die Folgesachen entschieden wird. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision ist zul344ssig, auch wenn sie sich allein gegen die erfolgte Abtrennung der Scheidungsfolgesachen elterliche Sorge und nachehelicher 5 - 4 - Unterhalt aus dem Verbund richtet. Wird dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung 374ber eine Folgesache stattgegeben, so schafft dies im Fall einer Abtrennung nach 247 628 ZPO nach der Rechtsprechung des Senats eine selbst344ndige Beschwer, die mit Rechtsmitteln gegen das Scheidungsurteil ge-r374gt werden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255 und vom 27. M344rz 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071). Das gilt in gleicher Weise f374r die hier erfolgte Abtrennung nach 247 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Ehe-recht 4. Aufl. 247 623 Rdn. 14 d; Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 623 Rdn. 32 i; Hk-ZPO/Kemper 2. Aufl. 247 623 Rdn. 34; im Ergebnis ebenso OLG D374sseldorf FamRZ 2000, 842; OLG Frankfurt FF 2001, 66 [LS; Volltext bei juris]; a.A. B374ttner FamRZ 1998, 585, 592 und NJW 1999, 2315, 2325 f.; Berger-furth/Rogner Der Ehescheidungsprozess 15. Aufl. Teil 1 Rdn. 42). Auch inso-fern ist dem eine umfassende Verbundentscheidung erstrebenden Ehegatten die M366glichkeit er366ffnet, dieses Ziel im Wege eines Rechtsmittels zu erreichen. II. Die Revision ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 1. Das Oberlandesgericht, das die Zul344ssigkeit der Berufung nach den vorstehenden Ausf374hrungen zu Recht bejaht hat, hat die Abtrennung der Fol-gesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt f374r rechtlich unbedenk-lich gehalten. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Eine teleolo-gische Einschr344nkung des 247 623 Abs. 2 ZPO sei mit der herrschenden Meinung 7 - 5 - nur im Falle des Missbrauchs gerechtfertigt. Ma337gebend sei zun344chst der ein-deutige Wortlaut der Vorschrift, der eine Abtrennung auf entsprechenden An-trag ausdr374cklich vorsehe. Eine 374ber Missbrauchsf344lle hinausgehende Ableh-nung der Abtrennung lasse sich aus der Begr374ndung des Gesetzesentwurfs nicht herleiten. Nachdem nur noch auf Antrag eines Ehegatten 374ber die elterli-che Sorge zu entscheiden sei, werde mit der in der Begr374ndung genannten M366glichkeit, eine solche Entscheidung auch k374nftig f374r die Zeit vor der Schei-dung zu erreichen, nur eine m366gliche Anwendung des 247 623 Abs. 2 ZPO dar-gestellt, ohne dass es sich um den einzigen Anwendungsfall handele. Dar374ber hinaus zeigten die Regelungen in 247 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO und 247 628 Satz 1 Ziff. 3 ZPO, dass das Gesetz eine Fortdauer der Folgesache 374ber den Zeitpunkt der Scheidung hinaus in Kauf nehme. Im vorliegenden Fall sei die Abtrennung danach zul344ssig gewesen, weil ein Missbrauch nicht festzustellen sei. Die An-tr344ge zur elterlichen Sorge und zum nachehelichen Unterhalt seien n344mlich von der Antragsgegnerin selbst gestellt, also nicht von der Gegenseite angebracht worden, um eine Abtrennung der Folgesache nachehelichen Unterhalt zu er-zwingen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. 8 2. a) Nach der mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neu-fassung des 247 623 Abs. 2 ZPO trennt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten u.a. eine Folgesache nach 247 621 Abs. 1 Nr. 1 (elterliche Sorge) von der Schei-dungssache ab (Satz 2). Ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge kann u.a. mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach 247 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (nachehelicher Unterhalt) verbunden werden (Satz 3). Die Abtrennung steht nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung weder bei der Sorgerechts- noch bei der Unterhaltsfolgesache im Ermessen des Gerichts, 9 - 6 - vielmehr ist das Gericht auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten an den Abtrennungsantrag gebunden. 10 In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings streitig, ob und ggf. unter welchen Umst344nden eine Abtrennung gleichwohl abgelehnt werden darf. Nach einer auf den Gesetzeswortlaut abstellenden Auffassung ist die Abtrennung grunds344tzlich zwingend (OLG D374sseldorf FamRZ 2000, 840, 841; OLG Hamm FamRZ 2000, 554 und 1229; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795; M374nchKomm-ZPO/Finger 2. Aufl. 247 623 Rdn. 8; Hoppenz/Zimmermann Familiensachen 8. Aufl. 247 623 Rdn. 22; Kogel FamRZ 2007, 847, 848; weitgehend ebenso OLG Bremen OLGR 2005, 121; Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. 247 623 Rdn. 11; Z366ller/ Philippi aaO 247 623 Rdn. 32 f, 32 g). Die 374berwiegende Meinung geht indessen dahin, dass auch f374r eine Abtrennung nach 247 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs zu beachten ist und missbr344uch-lich gestellte Abtrennungsantr344ge zur374ckgewiesen werden d374rfen (OLG Karls-ruhe FamRZ 2005, 1495, 1496; OLG M374nchen FamRZ 2000, 1291 [LS] und OLGR 2008, 478, 479; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 299; B374ttner FamRZ 1998, 585, 592; Klinkhammer FamRZ 2003, 583 f.; Bergerfurth/Rogner aaO Teil 1 Rdn. 43; G366ppinger/B366rger Vereinbarungen anl344sslich der Scheidung 8. Aufl. Teil 1 Rdn. 115; FamRefK/Hoffmann 247 623 Rdn. 21; Niepmann MDR 2000, 613, 619; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 29. Aufl. 247 623 Rdn. 20; Hk-ZPO/Kemper aaO 247 623 Rdn. 34; Luthin/Kamm Unterhaltsrecht 10. Aufl. Rdn. 7115). Dar374ber hinausgehend wird schlie337lich angenommen, die Abtren-nungsm366glichkeit nach 247 623 Abs. 2 ZPO sei einschr344nkend dahin auszulegen, dass damit lediglich - als Ersatz f374r 247 1672 BGB a.F. - eine Entscheidung 374ber das Sorgerecht schon vor Rechtskraft der Scheidung erm366glicht werden solle, nicht aber umgekehrt ein Scheidungsausspruch vor der Entscheidung 374ber ein im Verbund anh344ngiges Sorgerecht. Letzteres laufe der Warnfunktion des Ver-bunds und der inhaltlich unver344ndert gebliebenen Regelung in 247 628 Satz 1 - 7 - Nr. 3 ZPO zuwider (OLG K366ln FamRZ 2002, 1570, 1571; OLG Frankfurt FF 2001, 66 [LS; Volltext bei juris]; Bergerfurth/Rogner aaO Teil 1 Rdn. 41). 11 b) Der Senat folgt im Grundsatz der Auffassung, dass ein rechtsmiss-br344uchlich gestellter Abtrennungsantrag zur374ckgewiesen werden darf (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 90/08 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, allerdings nicht allein danach beantworten, ob derjenige Ehegatte, der die Abtrennung beantragt hat, zugleich Antragsteller der Folgesache ist. Vielmehr erfordert diese Beurteilung eine weitergehende W374rdigung, in die vor allem der Normzweck einzubeziehen ist (vgl. zur Zul344s-sigkeit einer am Normzweck ausgerichteten restriktiven Auslegung etwa Bork BGB Allgemeiner Teil Rdn. 135). Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsre-formgesetz soll mit der M366glichkeit der Abtrennung der Sorgeverfahren von der Scheidungssache auch k374nftig bereits f374r die Zeit der Trennung eine Entschei-dung in der Hauptsache (d.h. 374ber die elterliche Sorge) erreicht werden k366nnen. Wegen des h344ufig bestehenden Zusammenhangs zwischen 334bertragung der Sorge und Unterhaltsanspr374chen des Kindes sowie Betreuungsunterhalt eines Ehegatten soll der Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge mit einem Abtrennungsantrag betreffend die unterhaltsrechtlichen Folgesachen verbunden werden k366nnen (BT-Drucks. 13/4899 S. 122). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass die Schutzfunktion des Scheidungsverbunds auf-gegeben werden sollte. Vielmehr geht die Entwurfsbegr374ndung ausdr374cklich davon aus, dass auch weiterhin die vom Scheidungsverbund erfassten Verfah-ren gleichzeitig verhandelt und entschieden werden. Das Gesetz tr344gt jedoch den 304nderungen des materiellen Rechts, insbesondere im Bereich der elterli-chen Sorge, Rechnung (BT-Drucks. 13/4899, S. 74). Sinn der neu geschaffe- 12 - 8 - nen Abtrennungsm366glichkeit und Motiv des Gesetzgebers war es, vor dem Hin-tergrund des Entfallens der Sorgerechtsentscheidung von Amts wegen eine Vorabentscheidung 374ber die elterliche Sorge schon f374r die Zeit der Trennung zu erm366glichen. 13 Allerdings schlie337t das Gesetz nicht aus, dass dieses Ziel im Einzelfall nicht erreicht werden kann. 247 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO, nach dem im Fall einer Abtrennung die Folgesache als selbst344ndige Familiensache fortgef374hrt wird, spricht vielmehr daf374r, dass das Gesetz eine Fortdauer der Folgesache 374ber den Zeitpunkt der Scheidung hinaus in Kauf nimmt (ebenso B374ttner FamRZ 1998, 585, 592). Daraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nur geschlossen werden, dass es f374r die Abtrennung der Folgesache elter-liche Sorge nicht von Bedeutung ist, ob eine Entscheidung in jedem Fall vor der Scheidung zu erwarten ist. Dagegen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unterhaltsfolgesachen sollten auch dann abgetrennt werden d374rfen, wenn sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Entscheidung 374ber die elterliche Sorge stehen und mit ihrer Abtrennung deshalb allein eine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens erreicht werden soll. Die M366glichkeit, die gleichzeitige Abtrennung von elterlicher Sorge und Unterhaltsfolgesachen nach 247 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu erlangen, beruht - wie bereits ausgef374hrt - nach den Vorstellungen der Entwurfsbegr374ndung auf dem h344ufig bestehenden Zusammenhang zwischen Sorgerechts- und Unterhaltsfol-gesachen. In der Begr374ndung ist zwar nicht angegeben, an welchen konkreten Zusammenhang gedacht war und welcher Zweck mit der Abtrennung auch der Unterhaltsfolgesachen verfolgt werden soll. Die Unterhaltssachen m374ssen sich, um 374berhaupt im Scheidungsverbund gef374hrt werden zu k366nnen, aber auf die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung beziehen; insoweit ist eine Vorabentschei-dung anders als bei der Sorgerechtssache indessen nicht sinnvoll. Hierf374r ste- 14 - 9 - hen vielmehr die Anspr374che auf Kindesunterhalt (vor der Scheidung) und auf Trennungsunterhalt zur Verf374gung, die ohnedies au337erhalb des Scheidungs-verbunds geltend zu machen sind. 15 Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Sorgerecht und Kindesunter-halt bzw. Betreuungsunterhalt ist daher die Annahme nahe liegend, dass es dem Gesetzgeber um das Kindeswohl und in diesem Zusammenhang um die Sicherstellung des Kindesunterhalts und des Unterhalts des Elternteils ging, der das Kind betreut (Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. I Rdn. 369). Demgegen374ber bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass entgegen den Interessen des Kindes und des betreuenden Elternteils die be-schleunigte Scheidung erm366glicht werden sollte, w344hrend die Unterhaltsfrage ungeregelt bliebe. Dies w374rde auch zu einem deutlichen Wertungswiderspruch zu anderen F344llen f374hren, in denen es nicht um derart elementare Interessen wie den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt geht und die Abtrennung von Folgesachen dennoch nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen m366glich ist. So w344re etwa bei dem Scheidungsverfahren eines kinderlosen Ehepaares die Abtrennung einer Folgesache Zugewinnausgleich nach 247 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei au337ergew366hnlicher Verz366gerung des Verfahrens m366g-lich, w344hrend - zum Vergleich - die Abtrennung beim Kindesunterhalt oder Betreuungsunterhalt auf Antrag des auf Unterhalt verklagten Ehegatten sogar voraussetzungslos und zwingend anzuordnen w344re. c) Daraus ist zu schlie337en, dass zwar eine Sorgerechtsfolgesache auf Antrag grunds344tzlich abzutrennen ist. Bei Unterhaltsfolgesachen ist einem Ab-trennungsantrag dagegen nur dann zu entsprechen, wenn ein sachlicher Zu-sammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreu-ungsunterhalt des Ehegatten besteht, der eine Vorabentscheidung 374ber den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist ein die Unterhalts- 16 - 10 - folgesachen betreffender Abtrennungsantrag von dem Zweck des 247 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO erkennbar nicht gedeckt und l344uft dem Schutzzweck des Schei-dungsverbunds und der seiner Wahrung dienenden Bestimmung des 247 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1495, 1496; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 299; B374ttner NJW 1999, 2315, 2325 f.; Klink-hammer FamRZ 2003, 583, 584; Klein FuR 2004, 295, 296). Diese Beurteilung stimmt im 334brigen mit den Vorstellungen des Gesetz-gebers 374berein, wie sie inzwischen in dem Entwurf eines FGG-Reformgesetzes (FGG-RG, BT-Drucks. 16/6308) zum Ausdruck kommen. Nach 247 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG-E (Gesetz 374ber das Verfahren in Familiensachen und in den An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit = Art. 1 FGG-RG-E) kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache abtrennen, wenn es dies aus Gr374nden des Kindeswohls f374r sachgerecht h344lt. Nach der Begr374ndung des Gesetzesentwurfs werden die Abtrennungsvoraussetzungen gegen374ber dem bisherigen Rechts-zustand insofern vollst344ndig neu geregelt. Der Tatbestand soll die vorausset-zungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten nach 247 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzen (BT-Drucks. 16/6308 S. 231). Daraus erhellt, dass auch der Ge-setzgeber f374r das derzeit geltende Recht von einer nicht im Ermessen des Ge-richts stehenden Abtrennungsentscheidung ausgeht und demgegen374ber eine 304nderung vornimmt. 17 Anders verh344lt es sich dagegen hinsichtlich der Unterhaltsfolgesachen. Der Gesetzgeber hat insoweit erkannt, dass die weite Fassung des 247 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gefahr missbr344uchlicher Abtrennungsantr344ge mit sich bringt. Diesem Umstand soll deshalb entgegengewirkt werden. Nach 247 140 Abs. 3 FamFG-E kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten eine Unterhalts-folgesache (nur noch) abtrennen, "wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint". Die Entwurfsbegr374ndung 18 - 11 - (BT-Drucks. 16/6308 S. 231) verweist hierf374r darauf, dass Abtrennungen von Unterhaltsfolgesachen, die vom Zweck der Vorschrift nicht gedeckt sind, ver-mieden werden sollen. Die Begr374ndung zeigt, dass der Zweck der Vorschrift nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unver344ndert bleiben soll, eine sach-liche 304nderung gegen374ber den Vorstellungen des Kindschaftsrechtsreformge-setzes damit also nicht verbunden ist. Das best344tigt, dass schon f374r das gelten-de Recht eine einschr344nkende Auslegung des 247 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO gebo-ten ist. 3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Zwar ist die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt kann ein rechtsmissbr344uchlicher Abtrennungsantrag mit der gegebenen Begr374ndung in-dessen nicht verneint werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, der die Abtrennung beantragt hat, nicht der Antragsteller der Folgesache ist, recht-fertigt diese Annahme nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen den Folge-sachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt ein sachlicher Zusam-menhang besteht. Daf374r sind nach den getroffenen Feststellungen keine An-haltspunkte ersichtlich, vielmehr spricht sogar einiges daf374r, dass die Parteien sich 374ber den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einig waren. In diesem Fall h344tte dem Abtrennungsantrag aber nicht stattgegeben werden d374rfen, sondern 374ber die Scheidung h344tte im Verbund mit den Folgesachen nachehelicher Un-terhalt und Versorgungsausgleich entschieden werden m374ssen. 19 4. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu befin-den, da die zur Beurteilung des Abtrennungsantrags (ggf. auch nach 247 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO) erforderlichen Feststellungen fehlen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. Eine Zur374ckverweisung an das Familiengericht scheidet im vorliegen- 20 - 12 - den Fall aus. Zwar kommt grunds344tzlich eine Zur374ckverweisung an die erste Instanz in Betracht, wenn diese ein unzul344ssiges Teilurteil erlassen hat. Hat n344mlich das Berufungsgericht eine wegen eines wesentlichen Verfahrensfeh-lers an sich gem344337 247 538 ZPO gebotene Zur374ckverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung durch das Revisionsgericht nachzuholen (Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379, 380 f. m.w.N.). Durch eine entsprechende Verfahrensweise kann eine Verbundent-scheidung hier indessen nicht mehr erreicht werden, da das Familiengericht inzwischen 374ber die Folgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt entschieden hat und wegen des nachehelichen Unterhalts ein Berufungsverfah-ren vor dem Oberlandesgericht anh344ngig ist. Eine Verbundentscheidung kann deshalb nur durch das Berufungsgericht ergehen. Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 16.02.2006 - 57 F 170/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 UF 72/06 -
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