BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 172/07 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gest374tzter Zah-lungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschlie337lich aus der wirksamen Leis-tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (247 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klage344nderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-niges Ziel der Revision sein kann. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der auf den 9. Oktober 2008 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben. Gegenstandswert: 1.017,94 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 374ber das Verm366gen der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) er366ffneten In-solvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 31. M344rz 2006 zum vorl344ufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugserm344ch- 1 - 3 - tigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungs-beitr344ge in H366he von 1.017,94 200 ein. Der Kl344ger, der in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der im Streitfall ma337geblichen Nr. 7 Abs. 3 Banken-AGB von einer Genehmigung der Lastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung (247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf R374ckzah-lung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die erstinstanzlich er-folgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelasse-nen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsge-richts. 2 II. Die Revision ist mangels einer ordnungsgem344337en Begr374ndung (247 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO) als unzul344ssig zu verwerfen (247 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO); dabei macht der Senat von der M366glichkeit Gebrauch, durch Beschluss zu ent-scheiden (247 552 Abs. 2 ZPO). 3 1. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittel der Berufung und Revision nur dann zul344ssig sind, wenn der Rechtsmittelkl344ger mit ihnen die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzul344ssig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver-folgt, also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klage344nderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die 4 - 4 - Erweiterung oder 304nderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmit-tels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zul344ssiges Rechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; Urt. v. 15. M344rz 2002 - V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 jeweils m.w.N.). 2. Die Revision erstrebt nicht die Beseitigung einer Beschwer des Kl344-gers, weil sie lediglich eine Klage344nderung zum Gegenstand hat. 5 a) Der Kl344ger hatte seinen Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen ausschlie337lich auf 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gest374tzt. Eine konkludente Geneh-migung der im Wege des Lastschrifteinzugs an die Beklagte bewirkten Zahlung war nach der von dem Kl344ger - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, f374r BGHZ 174, 84 bestimmt) - vertretenen Rechtsauf-fassung infolge des vor Insolvenzer366ffnung verstrichenen Zeitablaufs eingetre-ten. Deshalb ging der Kl344ger, der die Erteilung einer ausdr374cklichen Genehmi-gung der Lastschrift f374r den Zeitraum vor und nach Insolvenzer366ffnung in Abre-de stellte, davon aus, dass der Lastschrifteinzug auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin beruht. Demgegen374ber hat das Landgericht angenommen, dass der Lastschrifteinzug vor Insolvenzer366ffnung nicht genehmigt wurde und es folglich an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt. 6 b) Mit seiner Revision zieht der Kl344ger die rechtliche W374rdigung des Landgerichts nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, die Beklagte habe durch den Lastschrifteinzug als Nichtberechtigte eine verm366genswerte Buchposition er-langt. Diese Buchposition k366nne er mit seiner Klage nachtr344glich genehmigen und Wertersatz verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen R374ckgew344hranspruchs f374hre nicht zur Genehmigung der Belastungsbuchung. 7 - 5 - Hinnehmen m374sse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erf374llung des Berei-cherungsanspruchs durch den Lastschriftgl344ubiger. c) Bei dieser Sachlage wird mit der Revision durch eine Klage344nderung anstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren ein-gef374hrt. Da der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, erweist sich das Rechtsmittel des Kl344gers als un-zul344ssig. 8 aa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitge-genstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-spruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152). Eine Klage344nderung liegt vor, wenn entweder der Kla-geantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 247 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer nat374rlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh366ren (BGHZ, aaO S. 6; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unter-schiedliche Streitgegenst344nde dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Anspr374che durch eine Verselbst344ndigung der einzel-nen Lebensvorg344nge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). 9 bb) Der Kl344ger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten Anspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des Lastschrift-einzugs berechtigte Gl344ubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus an- 10 - 6 - fechtungsrechtlichen Gr374nden r374ckabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im Revisionsrechtszug fallengelassenen Klagevortrag st374tzt der Kl344ger seinen - der H366he nach unver344nderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf 247 816 Abs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empf344ngerin einer durch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt. Der aus 247 816 Abs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der Revisionsbegr374ndung, deren Tragf344higkeit dahinstehen kann, eine besondere Genehmigung der Buchposition durch den Kl344ger voraus, die er in den Tatsa-cheninstanzen im Blick auf die allenfalls einger344umte konkludente Genehmi-gung des Lastschrifteinzugs freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang feh-lende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegr374ndung selbst liegen kann, wird durch die erstmals im Revisionsrechtszug erkl344rte, offenbar auf die Buch-position beschr344nkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifi-zierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus 247 816 Abs. 2 BGB unterbreitet. Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine konkludente Genehmigung im Sinne des 247 816 Abs. 2 BGB sei bereits in der Klageerhebung (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; v. 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430) zu erkennen. Dies kann nur gelten, wenn die Klagebegr374ndung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB ausf374llenden Tatsachenvortrags enth344lt (BGH, Urt. v. 18. Februar 1960 - VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612). Wird ein solcher Anspruch erst in einem sp344teren Schriftsatz - hier der Revisionsbegr374ndung - mit Sachvortrag unterlegt, kann nur dieser Schriftsatz als Genehmigung verstanden werden. 11 Bei dieser Sachlage stellt der von dem Kl344ger rechtlich verselbst344ndigte Lebensvorgang einen neuen Klagegrund (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993, aaO; v. 12 - 7 - 11. Juli 1996, aaO; M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO 247 263 Rn. 13) und damit eine zur Unzul344ssigkeit der Revision f374hrende Klage344nderung dar. Da sich der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen zul344ssigerweise auf die Verfol-gung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs beschr344nken durfte und be-schr344nkt hat, liegt im 334bergang auf den Bereicherungsanspruch eine Klage344n-derung (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einl. Rn. 70). Ganter Raebel Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -
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