BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 172/09 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. April 2009 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 11. April 2008 abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Sparkasse die Auszahlung von Betr344gen, die zwischen dem 1. April und dem 20. Juni 2005 im Wege des Einzugserm344chtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldne-rin abgebucht worden sind. 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, f374r das je-weils am Ende eines Quartals Rechnungsabschl374sse erstellt wurden. 2 - 3 - Nach Nr. 7 Abs. 3 der dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligen Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB), die den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Sparkassen aF entsprachen, galten unbeschadet der Verpflichtung des Kontoinhabers, Einwendungen unverz374glich zu erheben (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), Rechnungsabschl374sse als geneh-migt, wenn diesen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrem Zugang schriftlich widersprochen wurde. Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB war der Konto-inhaber gehalten, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus einer Last-schrift unverz374glich zu erheben. Hatte er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon zuvor genehmigt, so galt nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB die Genehmigung sp344testens als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde. Sch344den und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung der Pflicht, Einwendungen gegen Rechnungsabschl374sse und Lastschriften unverz374glich zu erheben, gingen nach Nr. 20 Abs. 2 AGB zulasten des Kontoinhabers. Die Beklagte belastete aufgrund der streitigen Lastschriften, f374r die die Schuldnerin wirksame Einzugserm344chtigungen erteilt hatte, deren Girokonto zwischen dem 1. April und dem 20. Juni 2005 mit insgesamt 17.927,90 200. Die-sen Lastschriften lagen ausschlie337lich regelm344337ige, schon seit Jahren beste-hende Verbindlichkeiten zugrunde, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden waren und denen die Schuldnerin nie-mals widersprochen hatte. Ein von der Beklagten zum 30. Juni 2005 erstellter Rechnungsabschluss, der diese Buchungen enthielt, ging der Schuldnerin zu, die keiner Buchung widersprach. 3 Mit Beschluss vom 10. August 2005 wurde der Kl344ger zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin bestellt. Am selben Tag widersprach er mit Ausnahme einzelner, konkret 4 - 4 - bezeichneter Lastschriften allen weiteren Belastungsbuchungen aus Einzugs-erm344chtigungen. Die Beklagte reichte alle vom Widerspruch betroffenen, seit dem 30. Juni 2005 gebuchten Lastschriften zur374ck. Sie verweigerte jedoch eine R374ckgabe der streitigen Lastschriften. 5 Der Kl344ger, der mit Wirkung vom 1. November 2005 zum Insolvenzver-walter bestellt wurde, hat die Beklagte auf Zahlung von 17.927,90 200 nebst Zin-sen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme ei-nes Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist er-folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollst344n-digen Abweisung der Klage. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung der Kontobelastungen und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Konto-guthabens, weil die streitgegenst344ndlichen Belastungsbuchungen nicht geneh- 8 - 5 - migt worden seien. Eine Genehmigung gelte nicht nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB als erteilt, da der dazu als vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustim-mungsvorbehalt berechtigte Kl344ger den streitgegenst344ndlichen Belastungsbu-chungen rechtzeitig vor Ablauf der Sechswochenfrist nach Zugang des Rech-nungsabschlusses f374r das zweite Quartal 2005 widersprochen habe. 9 Weiter scheide auch eine konkludente Genehmigung der streitgegen-st344ndlichen Lastschriften vor Ablauf der Sechswochenfrist durch die Schuldne-rin aus. Die unstreitigen Umst344nde, dass s344mtliche Lastschriften ausschlie337lich regelm344337ige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich f374r die Finanzierung der im Unternehmen der Schuldnerin genutzten Fahrzeuge betr344fen, dass sie bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen ein-gezogen und ihnen zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei, seien nicht geeignet, die Annahme einer konkludenten Genehmigung zu rechtfertigen, da diese vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB festgelegten Sechswochenfrist ausgeschlossen sei. Nach den AGB sei an die nicht unverz374gliche Erhebung von Einwendungen gegen Belastungsbuchungen ausschlie337lich die Rechtsfol-ge eines Schadensersatzanspruches und nicht die einer Genehmigung von Be-lastungsbuchungen gekn374pft. Eine Genehmigung werde nur bei einem mehr als sechsw366chigen Schweigen auf einen Rechnungsabschluss fingiert. Der Hinweis in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB auf die M366glichkeit einer fr374heren Genehmigung beziehe sich ausschlie337lich auf deren ausdr374ckliche Erkl344rung, da f374r die Kon-struktion einer konkludenten Genehmigung ein Bed374rfnis nicht bestehe. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 10 - 6 - 1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der f374r die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheo-rie die im Einzugserm344chtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustim-mungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kl344ger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13). 11 2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB genannten Frist nicht in Betracht. 12 a) Der Senat kann die Auslegung der AGB durch das Berufungsgericht uneingeschr344nkt 374berpr374fen, da diese 374ber den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20). 13 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, einem Verhalten des Kontoin-habers k366nne vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungs-abschlusses der Erkl344rungswert einer Genehmigung nicht zukommen, da diese wegen Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB nur nach Ablauf dieser Frist fingiert werden k366nne, ist mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "sp344testens" als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten 14 - 7 - Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung l344sst die M366glichkeit einer fr374heren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuld-ner zu, ohne dabei zwischen ausdr374cklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden. 15 Der vom Berufungsgericht angenommene Ausschluss einer konkluden-ten Genehmigung ber374cksichtigt zudem nicht den von Nr. 7 Abs. 4 AGB verfolg-ten Regelungszweck, m366glichst fr374hzeitig den endg374ltigen Bestand von Last-schriften zu kl344ren. Dem w374rde es widersprechen, ein Verhalten des Kontoin-habers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Lastschriftbuchung best344-tigt, vor Ablauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rech-nungsabschlusses nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzuse-hen. Lastschriftbuchungen k366nnen vielmehr ohne Weiteres durch schl374ssiges Verhalten auch vor diesem Zeitpunkt genehmigt werden (siehe Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15). Dem entspricht Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendun-gen gegen Belastungsbuchungen aufgrund von Lastschriften nicht erst am En-de der sechsw366chigen Frist, sondern "unverz374glich" zu erheben hat. Ebenso ist der Kontoinhaber nach Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB allgemein gehalten, Ein-wendungen gegen Lastschriften "unverz374glich" geltend zu machen. Bei syste-matischem Verst344ndnis dieser Klauseln besteht - entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts - nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB. Die genannten Klauseln gehen vielmehr 374bereinstimmend davon aus, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion ausl366senden Frist nicht nur Einwendungen gegen die auf Lastschriften beru- 16 - 8 - henden Buchungen unverz374glich zu erheben hat, sondern diese Lastschriften - auch konkludent - genehmigen kann. 17 Schlie337lich st374tzen Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 AGB nicht die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die AGB kn374pf-ten an die Tatsache, dass der Kontoinhaber vor Ablauf der Sechswochenfrist Einwendungen gegen Belastungsbuchungen nicht erhebt, ausschlie337lich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches. Zwar ordnet Nr. 20 Abs. 2 AGB nach schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Pflicht zur unverz374glichen Beanstandung unberechtigter Lastschriften geh366rt (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), eine Haftung des Bankkunden f374r dadurch entstandene Sch344den an. Einen Anhalt daf374r, dass damit zugleich die M366glichkeit einer kon-kludenten Genehmigung solcher Lastschriften ausgeschlossen sein soll, enth344lt diese Klausel jedoch nicht. Das gilt umso mehr f374r Nr. 7 Abs. 4 AGB, der eine ausdr374ckliche Regelung zur Haftung des Kontoinhabers auf Schadensersatz nicht enth344lt. Auch diese Klausel steht mithin einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den Kontoinhaber nicht entgegen. Damit k366nnen weder der Kontoinhaber noch das kontof374hrende Kreditin-stitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der Sechswochenfrist keine den Bestand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen ausl366sen (Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17). 18 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend gekl344rt worden ist und weitere Feststellungen 19 - 9 - nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils die Kla-ge in vollem Umfang abweisen. 20 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass s344mtliche streitige Lastschrif-ten regelm344337ige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuld-nerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen ein-gezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Last-schriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schl374ssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im un-ternehmerischen Gesch344ftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kon-toinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelm344-337igen Lastschriften aus laufenden Gesch344ftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der H366he nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen 334berlegungsfrist bei der kontof374hrenden Bank die berechtigte Erwartung, auch - 10 - diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 39 O 75/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.04.2009 - I-6 U 66/08 -
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