BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 172/11 Verkündet am: 29. November 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stade hat, nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverle t- zungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Anlageg eldern durch e i- nen ihrer Kunden in Anspruch. Auf Empfehlung des Anlageberaters W . beabsichtigte der Kläger, sich an Zinsdifferenzgeschäften der B . Company zu beteiligen. Hierbei sollte er entsprechend der ihm schriftlich vom Anl ageberater erläuterten Vorgehensweise den jeweiligen Geldbetrag auf ein Konto überweisen, das die Beklagte bei der P . München unterhielt. Als Empfängerin sollte die B e- klagte und als Verwendungszweck "zur Gutschrift auf Konto: " a n- gegeben werden. Unter jener Kontonummer unterhielt die B . Ltd. (nachfolgend: B . ) ein Konto bei der Filiale der Beklagten in R . 1 2 - 3 - (Österreich). Das Konto bei der P . München hatte die B e- klagte eingericht et, um von Deutschland aus eine spesenfreie Einzahlung oder Überweisung au f österreichische Konten ihrer Kunden zu ermöglichen. Der Kläger überwies entsprechend der Anweisung seines Beraters am 2. und 17. April 2003 jeweils 104.095 Mai 2004 weitere 300.000 seinem bei der Kreissparkasse We . geführten Konto auf das Konto der Beklagten bei der P . München. Die Beklagte transferierte die auf ihrem Konto eingegangenen Gelder des Klägers jeweils weisungsgemäß auf das bei ihr in Österreich geführte Konto der B . weiter, v on wo aus sie nach Vortrag des Klägers im Rahmen eines Schneeballsystems abverfügt und ve r- wendet wurden. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten - gestützt auf eine Verletzung vertraglicher Hinweispflichten - nach anderweitiger Erstattung ei nes Teilbetrages von 125.000 383.000 I hat die Klage wegen fe h- lender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Berufungsg ericht das erstinstanzliche Urteil aufgeh o- ben und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stade verwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. En tscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Landgericht Stade sei gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO i.V.m. Art. 16 EuGVVO international und ör tlich ausschließlich zuständig. Es handele sich um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO, so dass eine etwaige Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) Halbsatz 2 EuGVVO zurücktrete. Die Begriffe des " Ve r- trages " und der " Ansprüche aus einem Vertrag " seien nach ständiger Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) autonom auszulegen. Nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO reiche es aus, dass eine Person, die eine berufliche oder gewer bliche Tätigkeit ausübe, gegenüber e i- nem Verbraucher freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingehe, indem sie ein verbindliches Angebot mache, das hinsichtlich seines Gegenstands und U m- fangs so klar und präzise sei, dass es zur Entstehung einer Vertrags beziehung geeignet sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben. Die Beklagte sei nicht als (ausländische) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr eingeschaltet worden. Vielmehr habe sie sich durch die Einrichtung des Nostro - Kontos bei der P . München, die nach ihrer eigenen Einlassung zu dem Zweck erfolgt sei, Einzahlern in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit zu geben, spesenfrei einen Gel d- transfer auf bei ihr in Österreich unt erhaltene Konten von Kunden zu bewer k- stelligen, sowie durch die Entgegennahme von Guthabensbeträgen im Rahmen dieses Zweckes gegenüber den an einem entsprechenden Geldtransfer int e- ressierten Einzahlern in Deutschland verbindlich bereit erklärt, die auf dem Nostro - Konto unter Angabe des Zielkontos eingehenden Beträge weiterzuleiten und dem jeweiligen Zielkonto gutzuschreiben. Dieses Angebot, von dem der 5 6 - 5 - Kläger durch seinen Anlageberater mit Wissen und Willen der Beklagten erfa h- ren habe, habe er durch die Ang abe des Zielkontos im Verwendungszweck der Überweisung angenommen. Die Beklagte habe durch das Unterhalten des Nostro - Kontos und das damit verbundene Angebot der Weiterleitung dort ei n- gehender Gelder bereits zum Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 1 EuGVVO). Jedenfalls habe sie ihre berufliche Tätigkeit auf den Verbra u- cherstaat ausgerichtet (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 2 EuGVVO), da sie zielg e- richtet über die Staats grenzen hinweg tätig geworden sei und damit eigene g e- schäftliche Interessen verfolgt habe. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungs gericht recht s- fehlerfrei die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (S e- natsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Z u- ständigkeit der deuts chen Gerichte bejaht und den Rechtsstreit an das insoweit auch örtlich ausschließlich zuständige Landgericht Stade verwiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nach der Verordnung (E G) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO) richtet, da die Klage nach 7 8 9 - 6 - deren Inkraft treten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Öste r- reich als Mitgliedsstaaten eröffnet ist. 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis g e- langt, das Landgericht Stade als das Wohnsitzgericht des Klägers sei nach den für Verbrauchersachen geltenden Regelungen der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c), 16 Abs. 1 Fall 2 EuGVVO, die einem aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO begründeten G e- richtsstand vorgehen (EuGH, Slg. 2002, I - 6367 Rn. 36 i.V.m. Slg. 2009, I - 3961 Rn. 41; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 176; Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn . 29), das international und örtlich zuständige Gericht. a) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch bei Berücksichtigung der wegen des Ausnahmecharakters der Art. 15, 16 EuGVVO gebotenen strikten Auslegung (vgl. Senatsurt eil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06, ZIP 2007, 1676 Rn. 18 mwN; BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11) die Annahme, dass ein Verbrauchergerichtsstand i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO begrü n- det ist. Insbesondere macht der Kläger nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt einen Anspruch " aus einem Vertrag " i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO geltend. aa) Der Revision ist noch darin zuzustimmen, dass sich die Frage, we l- che Anforderungen an den klägeris chen Vortrag zur Darlegung der internation a- len Zuständigkeit zu stellen sind, nicht nach der - insoweit keine Regelungen enthaltenden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EUGH, Slg. 1995, I - 415 Rn. 37 ff.) - EuGVVO, sondern nach deutschem internationalen Zivilpro zessrecht richtet, 1 0 11 12 - 7 - wonach die schlüssige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen ausreicht (zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO: BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/ 07, NJW 2009, 2606 Rn. 13; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ: BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn. 14). bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger seiner diesbezügl i- chen Darlegungslast genügt. Die Ausführungen der Revision, mit denen diese geltend macht, der Kläger habe einen Vertragsschluss nach deutschem mater i- ellem Recht nicht schlüssig dargelegt, sind im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte u n- behelflich. Anders als die Revision meint, ist der Sachvortrag zum Vorliegen eines materiellrechtlichen Vertrages nämlich nicht zunächst am Maßstab des nach der lex causae zu bestimmenden und damit hier gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF anwendbaren deutschen Rechts zu prüf en und erst dann unter den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO zu subsumieren. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 13 EuGVÜ: EuGH, Slg. 2002, I - 6367 Rn. 37 und NJW 2005, 811 Rn. 33; zur Übertragbarkeit auf Art. 15 EuGVVO: EuGH, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 41) und des Bundesgerichtshofs (Urte i- le vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 176 und vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13) ist der Begriff " Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag " vielmehr auto nom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis auszulegen, um die einheitliche A n- wendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13 mwN). Hierbei si nd in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens zu berücksichtigen, damit dessen volle Wirksamkeit in allen Mitgliedsstaaten sichergestellt wird (EuGH, NJW 2005, 811 Rn. 33). Selbst wenn dies angesichts des eigenständigen und wei ten Vertragsbegriffs der Ve r- 13 - 8 - ordnung im Einzelfall dazu führen kann, dass deutsche Gerichte im Vertrags - /Verbrauchergerichtsstand über Klagen entscheiden, denen nach dem konkret anwendbaren materiellen deutschen Recht kein Vertrag zugrunde liegt, ist dies i m Interesse einer einheitlichen Anwendung der EuGVVO hinzunehmen (vgl. z.B. Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 48; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 17b; Rauscher/Le ible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 13, 15 ). Eine primäre Anknüpfung über die lex causae, wie sie die Revision zugrunde legt, ist daher ausgeschlossen (so auch die herrschende Ansicht in der Literatur, siehe etwa: MünchK ommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 2, Art. 15 EuGVVO Rn. 1; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., Vo r- bem. EuGVVO Rn. 14; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 291; Staudinger/Ha usmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 48; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahren s- recht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 17 ff.; Rauscher/Lei ble, Europäisches Zivi l- prozessrecht, 2. Au fl., Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 12 ff.). cc) Es reicht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156 /07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich (so zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 32). Vielmehr lieg en bei autonomer Auslegung - wie der EuGH im Rahmen 14 - 9 - der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidu n- gen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 1 968 (BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgeführt hat - vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Slg. 1998, I - 6511 Rn. 1 5, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann (EuGH, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 54). Die Partei muss nur ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall e iner Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein (EuGH, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 55). Ausreichend ist hierbei eine - aus der maßgeblichen Empfä n- gersicht (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 60; Kropholler/von Hein, Europä i- sches Zivi lprozessrec ht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 20) - einseitige Verpflic h- tung des Gewerbetreibenden, eine wie auch immer geartete rechtliche Ve r- pflichtung des Verbrauchers ist hingegen nicht notwendig (EuGH, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 54; so auch Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 2; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; Staudinger/ Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I - VO Rn. 63; Bach, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist nac h der Rech t- sprechung des EuGH vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH, Slg. 2009, I - 3961 Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter o b- liegt und die d eshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ve r- - 10 - tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidr i- ger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN ). dd) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe freiwillig eine Ve r- pflichtung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 E uGVVO übernommen. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Nostro - Konto bei der P . München zu dem Zweck eingerichtet, Einzahlern in der Bundesrepublik Deutschland die Möglich keit zu geben, durch Einzahlung/Überweisung auf di e- ses Konto spesenfrei einen Geldtransfer nach Österreich auf Konten von Ku n- den der Beklagten zu veranlassen. Hierbei billigte sie, dass ihre Kunden bzw. von diesen eingeschaltete Personen die Information üb er die Existenz dieses Kontos und die dadurch ermöglichte kostenfreie Zahlungsabwicklung nach Österreich an potentielle Einzahler/Überweisende - wie den Kläger, der von diesem Angebot durch das Schreiben seines Anlageberaters Kenntnis erlan g- te - weitergab en. Der vorgefassten Absicht entsprechend, leitete die Beklagte dann auch die vom Kläger auf dieses Nostro - Konto überwiesenen Beträge auf das im Betreff " Verwendungszweck " angegebene und bei der Beklagten in ihrer Filiale in R. geführte Konto der B . weiter. Bei dieser Sac h- lage ist gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht als (ausländische) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr eingeschaltet gewesen, sondern sie habe mit der Einrichtung und Unterhaltung des Nostro - Kontos zu dem vorg e- nannten Zweck ein Angebot an mögliche Einzahler in der Bundesrepublik Deutschland gemacht, die auf diesem Konto eingehenden Beträge auf die bei 15 16 - 11 - ihr in Österreich für diverse Kunden geführten Konten weiterzuleiten, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einwand, in der Errichtung des Nostro - Kontos habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein solches A n- gebot an Einzahler i n Deutschland gelegen, da die Beklagte die Möglichkeit des spesenfreien Geldtransfers im Interesse ihrer Kunden in Österreich geschaffen habe, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil sie hiermit ke i- nen revisionsrechtlich beachtlichen Fehle r des Berufungsgerichts aufzeigt, so n- dern lediglich eine abweichende Sachverhaltswürdigung dartut, die zudem im Widerspruch zu dem eigenen Instanzvortrag der Beklagten steht. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Konto be i der P . nach ihrem eigenen Vortrag nicht etwa errichtet, um hierdurch ein Konto zur Überweisung speziell an einen ihrer Kunden zu ermöglichen; vie l- mehr stand das Konto nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedem Einza h- ler zur Verfügung, der G eld von Deutschland aus auf ein bei der Beklagten g e- führtes Konto in Österreich einzahlen oder überweisen wollte und diente einzig und allein dem Zweck, Auslandsüberweisungen aus Deutschland einfacher und billiger zu gestalten. Angesichts dieses von der Be klagten selbst hervorgehob e- nen - auf die interessierten Einzahler in der Bundesrepublik Deutschland geric h- teten - Zwecks, hält sich die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe diesen ein Angebot unterbreitet, im tatrichterlichen Spie lraum und muss von der Revision daher hingenommen werden. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich die Verbreitung dieses Angebots u.a. durch den Anlageberater des Klägers zurechnen lassen, ist rechtlich nicht zu beanstan den. Der hiergegen vorg e- brachte Einwand der Revision, das Berufungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Beklagte den Anlageberater als Boten eingeschaltet habe, ist schon 17 18 - 12 - deshalb unbehelflich, weil die Verbreitung des Angebots u.a. durch den Anl a- geberater des Klägers nach den unangegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte; damit ist es ihr auch zuzurechnen (vgl. auch OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710; OLG Dre s- den, WM 2006, 806, 807 f.; OGH Österreich, ZIP 20 10, 1154, 1155 f.; Staudinger/Magnus, aaO Rn. 119; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivi l- prozessrecht, 2. Aufl., Art. 15 Brüssel I - VO Rn. 13; Mankowski, IPRax 2009, 238, 243). Das Angebot hat der Kläger mit der den Vorgaben der Beklagten en t- sprechend en Angabe des ausländischen Zielkontos im Verwendungszweck angenommen; spätestens hiermit ist eine konkrete und rechtlich bindende Ve r- pflichtung der Beklagten zur Ausführung dieser Anweisung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO entstanden. b) Rechtsfehlerfrei h at das Berufungsgericht auch den von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO geforderten räumlichen Bezug des Vertrags zum Woh n- sitzstaat des Verbrauchers bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Vorhalten des Nostro - Kontos bei der P . - wi e das Berufungsgericht angenommen hat - eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Bundesr e- publik Deutschland ausgeübt hat. Jedenfalls war nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die berufliche Tätigke it der Beklagten insoweit auf die Bundesrepublik Deutschland - was au s- reichend ist - " ausgerichtet " . aa) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO erweitert gegenüber der Vorgä n- gervorschrift des Art. 13 EuGVÜ den Anwendungsbereich für Verbraucherkl a- gen auf Fälle , in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat. 19 20 21 - 13 - Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite a b- geschlossen werden, beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 28 mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher auch der Begriff des " Ausric h- tens " autonom ausgelegt werden muss (NJW 2011, 505 ff. Rn. 55), umfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, die noch ein " ausdrückliches Angebot " und " We r- bung " des Gewerbetreibenden vorausgesetzt hatte, im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61 f.). Voraussetzung ist jeweils, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im W ohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers herzustellen (aaO, Rn. 75), also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 76; ebenso die herrsche n- de Auffassung in der Literatur: vgl. etwa Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Baumbac h/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2011, Art. 6 Rom I - VO Rn. 112 ff.; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands - und Vollst r e- ckungsrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 24; Mankowski, IPRax 2009, 238, 239). bb) Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht bejaht, ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären. Nach den wie oben dargelegt - rec htsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr Nostro - Konto in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zweck vorgehalten, hier ansässigen Einzahlern/Überweisern die Möglichkeit des kostenfreien Geldtransfers an Kunden der Beklagten in Österreich zu g e- ben. Sie hat damit nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sac h- 22 - 14 - verhalt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einzahlern den koste n- günstigen Geldtransfer nach Österreich erleichtern wollen und damit ihre Täti g- keit auf den W ohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet. Der Einwand der Revision, bei dem Unterhalten des Nostro - Kontos ha n- dele es sich, da das Berufungsgericht eine Werbung um Kunden verneint habe, jedenfalls nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Bek lagten, geht schon deshalb fehl, weil die Entgegennahme und Weiterleitung von Ge l- dern von eigenen und für eigene Kunden zum Kernbereich ihrer Tätigkeit als Bank gehört. Auch wenn die deutschen Einzahler/Überweiser nicht in eine Ku n- denbeziehung zur Beklagte n eintreten, verfolgt diese mit der - eine kostspielige Auslandsüberweisung überflüssig machenden und daher ihren Kunden in Ö s- terreich entgegenkommenden - Einrichtung des Kontos in der Bundesrepublik Deutschland auch hier gewichtige geschäftliche Interesse n. Die Revision b e- rücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass sich die Tätigkeit der B e- klagten nicht allein auf das Unterhalten des Nostro - Kontos beschränkt, sondern dass dieses Konto nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststel lungen des Berufungsgerichts gerade für interessierte Einzahler im deutschen Mitgliedsstaat zur Einzahlung/Überweisung zur Verfügung gestellt wird, um diesen eine Möglichkeit zur spesenfreien Überweisung auf in Öste r- reich befindliche Konten anzubieten. cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht dieses E r- gebnis auch im Ein klang mit dem im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verordnung, nach welchem der Gerichtsstand in hohem Maß vorhersehbar sein muss (vgl. EuGH , ZIP 2011, 1071 Rn. 33) . Zu Recht - und von der Revision nicht beanstandet - hebt das Berufungsgericht hervor, dass die Beklagte, die an Verbraucher im deutschen Mitgliedsstaat mit ihrem Angebot für einen kostenfreien Transfer von Überweisungsbeträgen auf 23 24 - 15 - österreichische Konten herantritt, nicht davon überrascht werden kann, wenn sie wegen damit zusammenhängender Ansprüche vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen wird. dd) Entgegen der Anregung der Revision erfordert die Auslegung des Merkmals " Ausr ichten " in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung, da die Rechtsfrage vom EuGH grundsätzlich hinreichend beantwortet ist und der e r- kennende Senat sich der Rechtsprechung des Geric htshofs anschließt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und NJW 2011, 505 Rn. 55 ff.). c) Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO - insbesondere die Verbrauchereigenschaft des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 24 9/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18 ff.) und die Veranlassung des Klägers zum Vertragsschluss mit der Beklagten im Wohnsitzstaat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11) - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestell t. Insoweit erhebt auch die Revision zu Recht keine Rügen. 3. Entgegen der Ansicht der Revision, die sich darauf beruft, die geltend gemachten Ansprüche seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers verjährt, kann der Senat keine eigene Sachentscheidung t reffen und die Berufung des Klägers gegen das Prozessurteil des Landgerichts gem. § 561 ZPO mit der Maßgabe zurückweisen, dass die nach dem oben unter 2. Ausgeführten zulä s- sige Klage - nunmehr wegen Verjährung etwaiger Ersatzansprüche - als unb e- gründet abg ewiesen wird. Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN), nach welcher das Revisionsgericht bei einer vom B e- 25 26 27 28 - 16 - rufungsgericht zu Unrecht als unzulässig erachteten Klage ausnahmsweise auch über die Begründetheit entscheiden darf, ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig. Zum e inen hat das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig e r achtet, sondern hat sie auf den Hauptantrag d es Klägers (wie dargelegt) rechtsfehle r- frei an das Landgericht Stade verwiesen. Zum a nderen kommt nach der g e- nannten Rechtsprechung die von der Revision begehrte Sachentschei dung des Bundesgerichthofs nur infrage, wenn bei Zurückverweisung ein ande res Er ge b- nis nicht möglich erscheint und zusätzlich das Berufungsurteil einen Sachve r- halt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsäch liche Grundlage bietet (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN). Daran fe hlt es hier schon deshalb, weil sich das Be - rufungsurteil weder zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche verhält, noch Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsbe - gründenden Tatsachen trifft. Anders als die Revision geltend macht, ist der Kl a- gevortrag auch keineswegs in jeder Richtung unschlüssig (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN); die R e- vision übergeht nämlich, dass der Kläger seine frühestmögliche Kenntnis 29 - 17 - über die den Anspruch begründenden Tatsachen entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung nicht auf Ende 2005, sondern auf das Jahr 2006 d a- tiert; die Klageerhebung im Jahr 2009 liegt daher nach dem Klägervortrag vor dem Verjährungseintritt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.04.2010 - 27 O 8113/09 - OLG München, Entscheidung vom 08.02.2011 - 5 U 3521/10 -
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