BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 172/14 Verkündet am: 26. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 94 Abs. 1 Satz 1 Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meis t- gebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die geric htliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur g e gen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 172/14 - LG Heilbronn AG Besigheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts Heilbronn vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte beantragte als Miteige ntüme rin zum Zwecke der Aufhebung d er G emeinschaft bei dem Amtsgericht Heilbronn die Zwangsversteigerung e i- nes in Lauffen/Neckar gelegenen Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 20. Februar 2013 wurde den Erstehern B . und F . , die das Meistgebot abgegeben hatten, der Zuschlag erteilt. Auf Antrag der Beklagten wurde das Grundstück am 20. Februar 2013 bis zur Begleichung des Bargebots in gerichtliche Verwaltung genommen und der Kläger zum Verwalter bestellt. Den von dem Amtsge richt angeforderten Kostenv orschuss in Höhe von 1.000 t- richtung des Meistgebots und Verteilung des Versteigerungserlöses wurde die 1 2 - 3 - gerichtliche Verwaltung am 5. April 2013 aufgehoben. Das Amtsgericht setzte die Vergütung des Klägers auf 784,40 Der Kläger nimmt, nachdem die Verwaltung ohne Erträge blieb, die B e- klagte auf Zahlung sein er Vergütung in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 1 ZVG erfolge die Sicherungsverwa l- tung für Rechnung des Ersteh ers. Die Regelung gebe dem Verwalter auch bei ertragsloser Verwaltung für seine Verwaltervergütung nur einen Erstattungsa n- spruch gegen den Ersteher. Da mit dem Zuschlag alle Nutzungen, Lasten und Verpflichtungen auf den Ersteher übergingen und der Verwalte r seine Verg ü- tung aus den erzielten Erträgen zu Lasten des Erstehers entnehmen dürfe, b e- stehe kein vernünftiger Grund, warum bei einer ertragslosen Verwaltung ein Anspruch des Verwalters gegen den Gläubiger eingreifen solle. 3 4 5 6 - 4 - Auch der Vergleich mit eine m "normalen" Zwangsverwaltungsverfahren füh re zu keinem anderen Ergebnis. Dort stünden i m Unterschied zu einer S i- cherungsverwaltung die bis zum Zuschlag aus der Zwangsverwaltung gezog e- nen Nutzungen und Erträgnisse dem beitreibenden Gläubiger zu. Für die Ko s- ten dieser normalen Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe zunächst der Gläubiger aufzukommen, könne aber gemäß § 788 ZPO von dem Schuldner Ersatz verlangen. Diese Möglichkeit scheide für den eine Sicherungsverwaltung beantragenden Gläubiger aus, weil es sich bei dem Ersteher nicht um den Schuldner des Gläubigers im Sinne von § 788 ZPO handele. Aus der Möglichkeit der Vorschussanforderung gegenüber dem die g e- richtliche Verwaltung beantragenden Gläubiger ergebe sich kein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Ve rwalters. Für die Anforderung des Vorschusses sei nach Aufhebung des gerichtlichen Verwaltungsverfahrens kein Raum mehr. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die gerichtliche Verwaltung "für Rechnung des Erstehers" stat t- findet, ein Vergütungsanspruch ausschließlich gegen die Ersteher des verste i- gerten Grundstücks, aber nicht gegen die Beklagte als Antragstellerin zu. 1. Die ge richtliche Zwangsverwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG dient dem Zweck, rechtliche und tatsächliche Verfügungen des Erstehers über das ersteigerte Grundstück im Interesse der Gläubiger vor Zahlung oder Hinterl e- 7 8 9 10 - 5 - gung des baren Meistgebots zu verhindern (Stö ber, ZVG, 20. Aufl., § 94 Rn. 2.1). a) Mit dem Zuschlag wird der Ersteher schon vor Zahlung des Meistg e- bots gemäß § 90 Abs. 1 und 2 ZVG Eigentümer des Grundstücks und aller mi t- versteigerte n Gegenstände. Zu Verfügungen über grundbuchmäßige Rechte an de m Grundstück ist der Ersteher aufgrund der Regelung des § 130 Abs. 3 ZVG erst nach seiner Eintragung in das Grundbuch berechtigt. Da die Eintragung gemäß § 130 Abs. 1 ZVG im Anschluss an die Ausführung des Teilungsplans erfolgt, sind die Gläubiger da gegen gesichert, dass der Ersteher vor Entrichtung des baren Meistgebots ihnen nachteilige grundbuchrechtliche Verfügungen trifft (Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwa l- tung, S. 56 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, Neudruck 1983; J ae ckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 94 Rn. 1; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 94 Rn. 1; Löhnig/Cranshaw, ZVG, 2010, § 94 Rn. 2). b) Allerdings kann der Ersteher bereits vor seiner Eintragung in das Gr undbuch Nutzungen aus dem Grundstück ziehen und über mitversteigerte Gegenstände verfügen . aa) Infolge des Zuschlags rückt der Ersteher als Eigentümer des Grun d- stücks in bestehende Miet - und Pachtverhältnisse ein (§ 566 BGB, § 57 ZVG). Darum kann er n och vor Berichtigung des baren Meistgebots Miet - und Pach t- verträge kündigen. Ferner ist er berechtigt, Miet - und Pachtzahlungen geltend zu machen (Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 1 ). 11 12 13 - 6 - bb) Außerdem kann sich der Ersteher vor Begleichung des Meistgebots auf der Grundlage des in § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG verkörperten Vollstreckungst i- tels den Besitz des ersteigerten Grundstücks verschaffen (Denkschrift zum G e- setz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, aaO; Ste i- ner/Eickmann, aaO). Als Besitzer i st er imstande, über nicht wesentliche B e- standteile und Zubehör des Grundstücks rechtswirksam zu verfügen (Löhnig/ Cranshaw, aaO § 94 Rn. 3). Überdies kann der Ersteher sogenannte "tatsächl i- che Verfügungen" (Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteiger ung und die Zwangsverwaltung, aaO) treffen, indem er Bodenbestandteile des Grun d- stücks ausbeutet oder an Grundstücksgebäuden bauliche Veränderungen bis hin zu einem Abriss tätigt (J ae ckel/Güthe, aaO; Steiner/Eickmann, aaO; Löhnig/ Cranshaw, aaO; Dassler/Sc hiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl., § 94 Rn. 1; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., Rn. 1044). c) Vor diesem Hintergrund besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass der Ersteher auf Grundstückswerte zugreift, ohne ansch ließend das Meistgebot zu entrichten (Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 1; Dassler/ Schiffhauer/Hintzen, aaO; Depré/Mayer, aaO). Dies kann dazu führen, dass ein wirtschaftlich völlig entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung gelangt (Dassler/Schiffhauer/H intzen, aaO; Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 3). Aus diesen Erwägungen hat bereits der historische Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse der Gläubiger anerkannt, dass dem Ersteher das Grundstück nur g e- gen Zahlung herausgegeben wird (Entwurf eines Gesetzes b etreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 271). d) Um dem Ersteher vor Entrichtung des Meistgebots den Besitz zu ve r- wehren, ist das Grundstück gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG auf Antrag eines Beteiligten für Rechnung des E rstehers bis zur Begleichung des Meistgebots in 14 15 16 - 7 - gerichtliche Verwaltung zu nehmen (Löhnig/C r anshaw, aaO § 94 Rn. 1; Das s- ler/Schiffhauer/Hintzen, aaO). Eine Anordnung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG begründet keine Zwangsverwaltung, sondern beschränkt sich als gegen den Ersteher gerichtete Verwaltung (Depré/Mayer, aaO Rn. 1045) auf eine Sich e- rungsmaßregel (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in da s unbewegliche Vermögen, S. 271 f ) . Ihr Zweck erschöpft sich darin, das Grundstück einschließli ch des mitversteigerten Zubehörs vorläufig zu sichern und in dem zum Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen Zustand zu erhalten (RGZ 86, 187, 189; J ae ckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 94 Rn. 7; Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 5). Ein über die Kosten der Verwaltung hin ausgehender Überschuss steht dem Ersteher als Eigentümer des Grundstücks zu, weil die gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG keine gegen den Ersteher gerichtete Zwangsverwa l- tung bildet (Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 24). 2. Da die Sicherungsverwaltung nachteilige Einwirkungen des Erstehers a uf das Grundstück verhindern soll und diesem die Erträge der Verwaltung z u- fließen, ist es sachgerecht, gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG allein den Ersteher mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten. Mithin kann der Kläger nicht von der Bek lagten als Antragstellerin der Sicherungsm aßregel die Vergütung für seine Verwaltungstätigkeit beanspruchen. a) Das Gericht kann die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gemäß § 161 Abs. 3, § 94 Abs. 2 ZVG von der Zahlung ei nes Vorschusses durch den Antragsteller abhängig machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht von der Maßnahme absehen oder eine angeordnete Verwaltung aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, WM 2004, 1590, 1591 f; J ae ckel/Güthe, aaO Rn. 6 ; Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 20; Das s- ler/Schiffhauer/Hintzen, aaO § 94 Rn. 13 , 15 ; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., 17 18 - 8 - § 94 Rn. 19; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., Rn. 1061). Ordnet das Gericht die Verwaltun g - wie im Streitfall - ungeachtet der unterbliebenen Vorschusszahlung an, findet eine (Ausfall - )Haftung des A n- tragstellers für die Vergütung des Verwalters mangels einer gesetzlichen Grun d lage nicht statt. b) Der Tatbestand des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG gestattet nicht, den A n- tragsteller mit den Kosten der Vergütung des Verwalters zu belasten. Erfolgt die Verwaltung nach dem Wortlaut des Gesetzes "für Rechnung des Erstehers", hat allein dieser die Verwaltervergütung zu begleichen. Ein Anspruch gegen sons tige an dem Versteigerungsverfahren Beteiligte einschließlich der Bekla g- ten als Antragstellerin der Maßregel scheidet darum aus. aa) Schon der historische Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass die Verwaltung auf Rechnung des Erstehers geschieht, w eil dieser durch den Z u- schlag Eigentümer des Grundstücks geworden ist (Entwurf eines Gesetzes b e- treffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 271). Der Eigentumserwerb bildet die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Eigentüme rrechte sowohl durch den Verwalter als auch den Ersteher selbst (RGZ 86, 187, 189). 19 20 - 9 - bb) Da der Ersteher Eigentümer des Grundstücks geworden ist, gebü h- ren ihm die von dem Verwalter erwirtschafteten Erträge (J ae ckel/Güthe, aaO § 94 Rn. 7; Löhnig/Crans haw, aaO § 94 Rn. 24; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 94 Rn. 3.3 a.E.), von denen der Verwalter seine Vergütung in Abzug bringen darf (J ae ckel/Güthe, aaO; Löhnig/Cranshaw, aaO). Kommen dem Ersteher die E r- träge der Verwaltung zugute, ist es folgerichtig, allein i hm auf der Grundlage des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Kosten der gerichtlichen Verwaltung aufzuerl e- gen (J ae ckel/Güthe, aaO; Steiner/Eickmann, aaO § 94 Rn. 18; Löhnig/ Cranshaw, aaO § 94 Rn. 20; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 94 Rn. 4.3; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 94 Rn. 7; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, aaO § 94 Rn. 13; Brandau/Stroh, IGZInfo 2013, 120, 125; Drasdo, NZI 2014, 846, 850; in diesem Sinne auch RGZ 86, 187, 189, 191; OLG Düsseldorf, NJW - RR 1997, 1100, 1101 a.E.; aA Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwa ltung, 7. Aufl., Rn. 1059; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, 1 3 . Aufl., § 94 Rn. 13 zu Unrecht unter Hinweis auf RGZ 86, 187; wohl auch LG Essen IGZInfo 2013, 158, das eine subsidiäre Haftung des Gläubigers befürwortet). cc) Der Ausschluss einer Kostentra gungspflicht des Antragstellers führt weder für den Verwalter noch für den Ersteher zu einer unzumutbaren wir t- schaftlichen Belastung. (1) Der Verwalter kann zur Wahrung seiner Interessen die Übernahme des Amtes von einer Vorschusszahlung seitens des Antragstellers abhängig machen und damit sein Ausfallrisiko wirksam begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08, WM 2010, 364 Rn. 9). Von dem Antragste l- ler, der sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahrens bedient, kan n angesichts der eindeutigen Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG nicht 21 22 23 - 10 - verlangt werden, dem Vergütungsinteresse des Verwalters zu entsprechen (vgl. BGH, aaO). Vielmehr billig t § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG dem Verwalter ein en Ve r- gütungsanspruch ausschließlich g egen den Ersteher zu. Dieser Anspruch dürfte durchsetzbar sein, wenn der Ersteher - wie im Streitfall - durch Begleichung des baren Meistgebots die Aufhebung der Anordnung erwirkt hat. (2) Für den Ersteher ist es hinnehmbar , als Nutznießer der gerich tlichen Verwaltung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG ihre Kosten zu übernehmen. Auch wenn die Verwaltung - wie hier - im Einzelfall keine die Kosten deckenden E r- träge abwirft, liegt eine unzumutbare Belastung nicht vor, weil der Ersteher i m- stande ist, die Verwa ltung jederzeit durch Zahlung oder Hinterlegung des Meistgebots zu beseitigen (vgl. RGZ 87, 187, 189). Durch diese Möglichkeit ist der Ersteher auch wirksam dagegen geschützt , dass die gerichtliche Verwa l- tung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch einen ohne sa chlichen Grund ihm g e- ge nüber besonders miss trauischen Beteiligten (v gl. Depré/Mayer, aaO Rn. 1062) beantragt wird . III. Zugunsten des Klägers greifen auch keine weiteren Anspruchsgrundl a- gen ein . 1. Ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte kann nicht aus § 675 BGB hergeleitet werden. Der Vergütungsanspruch des Geschäftsbesorgers setzt einen Vertrag mit dem Auftraggeber voraus. Durch den Antrag auf gerichtliche Verwaltung 24 25 26 27 - 11 - nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG werden indessen keine vertra glichen Beziehu n- gen zwischen dem Antragsteller und dem Verwalter geknüpft. Vielmehr ist der Verwalter nur dem Gericht zu einer sorgfältigen Amtsführung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08, WM 2010, 364 Rn. 8). 2. Auch f ür eine analoge Anwendung der §§ 675, 612, 632 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 375 betreffend den vorläufigen Insolvenzverwalter) ist zu Lasten der Beklagten kein Raum, weil es an einer Gesetzeslücke als Grundvor aussetzung jeder Analogie fehlt. a) Eine Analogie zu § 675 BGB wurde in der Vergangenheit für den Ve r- gütungsanspruch des Verwalters im ordentlichen Zwangsverwaltungsverfahren erwogen (OLG Marienwerder, OLGE 22 [1911], 414). Ein Rückgriff auf diese Vor schrift ist jedoch entbehrlich. Der Zwangsverwalter kann den beitreibenden Gläubiger bereits unmittelbar aus § 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1, § 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG in Anspruch nehmen, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf V ergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, WM 2004, 1590, 1591 mwN ). b) Scheidet im ordentlichen Zwangsverwaltungsverfahren wegen des abschließenden Charakters der gesetzlichen Regelung eine analoge Anw e n- dung des § 675 BGB aus, hat dies auch für die gerichtliche Verwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu gelten. Darum hat es bei der Anordnung des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu verbleiben, der zufolge allein der Ersteher die Kosten der gerichtlichen Verwaltung zu tragen hat. 28 29 30 - 12 - (1) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass ang enommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 2 1. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, WM 2014, 2167 Rn. 12). Sofern es an einer ungewollten Gesetzeslücke fehlt, ist ein Analogieschluss nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 374). (2) Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG verleiht dem Verwalter ausschließlich gegen den Ersteher des Grundstücks eine Vergütungsforderung. Wirtschaftlich geht die Vergütung des gerichtlichen Verwalters somit a llein zu Lasten des Erstehers (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, WM 2004, 1590, 1591). Ansprüche gegen dritte Personen sind dem Verwalter nach dem Willen des Gesetzes versagt. Die Anspruchsbeschränkung auf den Erst e- her beruht auf der Erken ntnis, dass der gerichtliche Verwalter seine Leistungen in erster Linie für den Ersteher erbringt, weil dieser mit dem Zuschlag Eigent ü- mer des Grundstücks geworden ist und ihm von dem Verwalter erwirtschaftete Erträge zugutekommen (Entwurf eines Gesetzes b etreffend die Zwangsvollstr e- ckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 271). Die Dienste des gerichtl i- chen Verwalters begünstigen den Antragsteller infolge des Zwecks der Ma ß- nahme, den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Zuschlags zu erhalten, nur m ittelbar. Diese Reflexwirkung rechtfertigt nicht, den Antragsteller im Wege eines Analogieschlusses mit den Kosten zu belegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004, aaO S. 375). 31 32 - 13 - 3. Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet auch ein Anspruch des Kläg ers auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 678, 683 BGB) gegen die Beklagte aus. Im Anwendungsbereich gesetzlicher Sonderregeln sind die Vorschriften der §§ 677 ff BGB ausgeschlossen (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 677 Rn. 22). Im Blick auf die Vergütung des gesetzlichen Verwalters trifft § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG eine abschli eßende Regelung. Mithin kommt ein Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. 33 34 - 14 - IV. Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrle in Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 20.01.2014 - 3 C 504/13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.07.2014 - 6 S 4/14 Bm - 35
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