BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 173/02 vom 4. September 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberla n - desgerichts vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landge richts Potsdam vom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird z u rückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte hat mit der VE EHB (HO) Gaststätten Potsdam einen Nu t - zungsvertrag über eine Gaststätte abgeschlossen. Das Landgericht hat die B e - klagte in zwei selbständigen Verfahren zur Zahlung von rückständigem Mietzins und Nebenkosten und zur Räumung und Herausgabe der Gaststättenräume verurteilt. Es hat das Räumungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gle i - cher Höhe leistet. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt und jeweils Klagabweisung beantragt. Sie hat weiter beantragt, das Räumungsurteil des Landgerichts hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dahin abzuä n - dern, daß es für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hilfsweise es im Ra h - - 3 - men der Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßr e - geln zu beschrnken und weiter hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvol l - streckung durch Sicherheitsleistung ohne Rcksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klgerin abzuwenden. Das Oberlandesgericht hat hierauf die Zwangsvol l - streckung aus dem Rumungsurteil des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung der Beklagten von 42.000 DM eingestellt. Mit Urteil vom 29. Mai 2002 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurckgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur R u - mung und Herausgabe gewendet hat; im brigen hat es der Berufung stattg e - geben und die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil fr vorlufig vollstreckbar erklrt und bezglich des Kostenerstattungsanspruchs den Parteien eine g e - genseitige Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung gestattet. Die Rev i - sion hat das Oberlandesgericht nicht zug e lassen. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klgerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem fr vorlufig vollstreckbar erklrten Rumungsurteil. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur En t - scheidung des Senats in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegrndet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zulssig und begrndet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben - 4 - wrde, die Revision der Beklagten Aussicht auf Erfolg htte. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die b e - sonderen Voraussetzungen fr eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind. Fr den Fall, daß gegen ein fr vorlufig vollstreckbar erklrtes Urteil R e - vision eingelegt wird, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wrde und nicht ein berwiegendes I n - teresse des Glubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstre k - kung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag mglich und zumutbar gewesen wre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung die Gefahr des Ex i - stenzverlustes eines Gaststttenbetreibers zur Folge hat (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Septembe r 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einste l - lungsgrnde 3). An dieser Voraussetzung fr eine Einstellung der Zwangsvol l - stre c kung fehlt es hier. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug zwar einen Vollstreckung s - schutzantrag dahin gestellt, den Ausspruch zur vorlufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts abzundern, dem das Berufungsgericht durch einstwe i - lige Einstellung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten gemß §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprochen hat. Dieser Antrag ersetzt jedoch nicht den e r - forderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht ihr auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewhren solle (BGH B e - - 5 - schlsse vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 - VersR 1990, 994, vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/ 92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3). Einen solchen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Nur ein solcher Antrag htte aber den oben dargelegten Anford e rungen gengt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daû es ihr im Berufungsrecht s - zug aus besonderen Grnden nicht mglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen (Senatsbeschluû vom 3. Juli 1991 aaO). Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt Vézina
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